{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-01-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2018-OG-S-17-3_2018-01-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/12335", "Checksum": "7d8d30f23fdaa682df2ae25a1b2b45db"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG S 17 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:39", "Checksum": "4cc92a3080bc303c12d4cdf933aa82d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3\nRegeste:\nVersuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung \n\n schuldigte Person die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Diesbezüglich handelt es sich um eine zu Art. 135 Abs. 4 StPO kongruente Regelung. Die\nmateriellen Voraussetzungen für eine Kostenauflage sind in beiden Fällen die gleichen\n(SCHMID, a.a.O., Art. 426 N. 12). Demnach wird W grundsätzlich zur Kostentragung\nverurteilt, gleichzeitig wird jedoch festgehalten, dass die Kosten für die unentgeltliche\nVerbeiständung der Privatklägerschaft unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO von der Staatskasse getragen werden (BGE 6B_123/2014\nE. 6.3).\n\n15.1 Vorinstanzliches Verfahren\n\nDie von der Vorinstanz in den unangefochten gebliebenen Beschlüssen LGS 12 7 (Fr.\n71'782.00 an RA lic. iur. Claudia Zumtaugwald) und LGS 12.8 (Fr. 5'942.30 an RA lic.\niur. Hermann Näf) bestimmten Entschädigungen für die unentgeltlichen Verbeiständungen von K und von P im vorinstanzlichen Verfahren (LG 12 1) werden übernommen\nund von der Staatskasse Uri getragen. Vorbehalten bleiben Art. 426 Abs. 4 beziehungsweise Art 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.\n\n15.2 Verfahren OG S 13 3\n\nDie unangefochten gebliebene Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung\nvon K durch RA Zumtaugwald im ersten Verfahren vor dem Obergericht (OG S 13 3\nund OG S 13 5) von Fr. 25'547.95 wird übernommen und von der Staatskasse Uri\ngetragen. Vorbehalten bleiben Art. 426 Abs. 4 beziehungsweise Art. 138 Abs. 1 i.V.m.\nArt. 135 Abs. 4 StPO.\n\n15.3 Verfahren OG S 14 8\n\nDie unangefochten gebliebene Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung\nvon K durch RA Zumtaugwald im zweiten Verfahren vor dem Obergericht (OG S 14 8)\nvon Fr. 32'469.00 wird übernommen und von der Staatskasse Uri getragen. Dies ohne\nVorbehalt von Art. 426 Abs. 4 beziehungsweise Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4\nStPO. Letzteres ergibt sich aus dem Umstand, dass W betreffend den Fall K im Verfahren OG S 14 8 keine Verfahrenskosten auferlegt werden (vergleiche E. 12.4 hiervor).\n- 72 -\n\n15.4 Verfahren OG S 17 3\n\nIm vorliegenden Verfahren macht RA Zumtaugwald gemäss Kostennote vom 10. Januar 2018 (act. 6.10 Akten OG S 17 3) einen Stundenaufwand von 76.98 h sowie Auslagen von Fr. 610.20 geltend. Für die Urteilseröffnung inkl. Reisezeit vom 22. Januar\n2018 werden ihr wie RA Jaeggi 3 h entschädigt, woraus im Falle von RA Zumtaugwald\nnoch 0.5 h dazukommen und zu einem Stundenaufwand von total 77.48 h führen. Rund\n13 h des geltend gemachten Aufwandes entfallen auf das Lesen und Zusammenfassen\ndes Bundesgerichtsurteils vom 10. April 2017 (Einträge vom 28. April 2017, 3. Oktober\n2017 sowie 10. und 11. November 2017). Weiter werden 1.5 h für das Weiterleiten von\nDokumenten angegeben (Eintrag vom 7. November 2017). Diese Aufwendungen erscheinen unangemessen hoch und die Honorarnote wird insoweit um 8.48 h gekürzt.\nSomit werden 69 h zu Fr.195.00 (enthaltend die MWST), also Fr. 13'455.00 entschädigt.\n\nAusserdem verrechnet RA Zumtaugwald 300 Kopien zu Fr. 1.00 pro Stück (act. 6.10\nAkten OG S 17 3). Kopien werden jedoch zu maximal Fr. 0.50 pro Stück entschädigt\n(vergleiche E. 14 hiervor). Die Reisespesen mit dem Auto werden mit Fr. 0.70 pro km\nund vorliegend für die drei Fahren nach Altdorf mit Fr. 185.65 (265.2 km zu Fr. 0.70)\nentschädigt. Zu den Spesen und Auslagen werden noch die MWST aufgerechnet. Im\nDispositiv wurde bei sämtlichen Spesen und Auslagen die MWST mit 8% berechnet\n(Fr. 380.65 plus 8% = Fr. 411.10). Seit 1. Januar 2018 beträgt jedoch die MWST 7.7%.\nBei den Reisespesen für die Urteilseröffnung im Januar 2018 (Fr. 61.90 exkl. MWST)\nist daher die MWST von 7.7% anwendbar, was zu einer Reduktion der Auslagen um\nFr. 0.20 führt und das Dispositiv folgerichtig durch das vorliegende begründete Urteil\nkorrigiert wird. Die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung von K durch\nRA Zumtaugwald im Verfahren OG S 17 3 wird damit neu bestimmt auf Fr. 13'865.90\n(inkl. Auslagen und MWST) und von der Staatskasse Uri getragen. Vorbehalten bleiben\nArt. 426 Abs. 4 beziehungsweise Art 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.\n\n16. Weitere Beschlüsse\n\n16.1 Einziehung gemäss Art. 69 und Art. 70 StPO\n\nBetreffend die Verwendung der sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände\nund Vermögenswerte kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012, E. 9, verwiesen werden. Die entsprechenden Dispositivziffern dieses Urteils und die gleichlautenden Bestimmungen\n- 73 -\n\ndes Urteils des Obergerichts des Kantons Uri vom 18. April 2016 im Verfahren OG 14\n8 werden zur Erleichterung des Vollzugs nachfolgend wiederholt.\n\n"}