{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-01-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2018-OG-S-17-3_2018-01-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/12335", "Checksum": "7d8d30f23fdaa682df2ae25a1b2b45db"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG S 17 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:39", "Checksum": "4cc92a3080bc303c12d4cdf933aa82d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3\nRegeste:\nVersuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung \n\n Die unangefochten gebliebene Entschädigung für die amtliche Verteidigung durch RA\nJaeggi im ersten Verfahren vor dem Obergericht (OG S 13 3) von Fr. 40'000.00 wird\nübernommen und von der Staatskasse Uri getragen. Vorbehalten bleibt eine anteilsmässige Rückzahlung von 50% beziehungsweise eine Nachforderung von 50% der\nHonorardifferenz nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Letzteres ergibt sich aus dem Umstand,\n- 68 -\n\ndass W nur die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt werden (vergleiche E. 12.3 hiervor).\n\n14.3 Verfahren OG S 14 8\n\n14.3.1 Mit Urteil vom 10. April 2017 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Staatsanwaltschaft betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gut und wies die\nSache zur Neubeurteilung der Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung\nim zweiten Berufungsverfahren an das Obergericht zurück (vergleiche E.a hiervor).\nDas Bundesgericht erwog, dass der von RA Jaeggi geltend gemachte Stundenaufwand\nin einem offensichtlichen Missverhältnis zum Umfang und zur Schwierigkeit des betroffenen Verfahrens stehe. Es seien nur notwendige und verhältnismässige Aufwendungen zu ersetzen (E. 18.4.1). Konkret geht es um private Ermittlungen der Verteidigung im Zusammenhang mit dem Fall P (E. 18.4.2), persönliche Betreuung von W (E.\n18.4.3), Aufwendungen, welche nicht die Strafverteidigung im Verfahren OG S 14 8\nbetrafen (E. 18.4.4) und zu hohen Aufwand für reines Aktenstudium (E. 18.4.5).\n\nIm Rahmen der Neubeurteilung hat sich das Obergericht auch mit den weiteren Einwänden der Staatsanwaltschaft zu befassen (E. 18.6 des Bundesgerichtsurteils vom\n10. April 2017). Diesbezüglich hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde vom\n2. September 2016 an das Bundesgericht (act. 8.6 Akten OG S 14 8) zusätzlich zu den\nzuvor genannten Punkten beanstandet, dass der Aufwand für die Vorbereitung der\nHauptverhandlung und die Teilnahme daran zu hoch veranschlagt sei und Auslagen\nnicht näher begründet worden seien.\n\n14.3.2 Das Strafverfahren gegen W betreffend Mordversuch, vorsätzliche Tötung, eventuell\nGefährdung des Lebens sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz\nweist einen aussergewöhnlichen Umfang auf. Daraus resultiert ein hoher Zeitaufwand.\nFür W ist der Ausgang des Verfahrens von sehr grosser Bedeutung. Eine Erhöhung\nder ordentlichen Anwaltsentschädigung ist gerechtfertigt. Dabei ist grundsätzlich vom\nStundenaufwand des Verteidigers auszugehen, wobei nur der notwendige und angemessene Aufwand zu ersetzen ist. Das Obergericht hat die Kostennote von RA Jaeggi\nvom 4. März 2016 (act. 2.21 Akten OG S 14 8) im Lichte des zuvor (E. 14.3.1) Ausgeführten neu beurteilt. Es nimmt folgende Kürzungen vor:\n- Private Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Fall P, welche nicht entschädigt\nwerden: Recherchen P vom 24. August 2015 (Kürzung Kostennote um 3 h, Auslagen um Fr. 3.00), Aktenstudium und Recherche Schmach vom 25. August 2015\n(Kürzung um ½ h), Recherchen P vom 26. August 2015 (Kürzung um 1 h), Recherchen P vom 27. August 2015 (Kürzung um 4 h), Recherche P vom 31. August 2015\n- 69 -\n\n"}