{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-01-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2018-OG-S-17-3_2018-01-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/12335", "Checksum": "7d8d30f23fdaa682df2ae25a1b2b45db"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG S 17 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:39", "Checksum": "4cc92a3080bc303c12d4cdf933aa82d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3\nRegeste:\nVersuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung \n\n Die Vorinstanz hat auch betreffend die AXA Winterthur zutreffend dargelegt, dass W\nder AXA Winterthur die geltend gemachten Schadenersatzansprüche in der Höhe von\ninsgesamt Fr. 15'382.75, unter solidarischer Haftung mit S (siehe rechtskräftiges Urteil\nim Verfahren LGS 12 2 beziehungsweise OG S 13 4), zu bezahlen hat. Gestützt auf\nArt. 82 Abs. 4 StPO kann diesbezüglich auf die Ausführungen im Urteil vom 24. Oktober\n2012 (E. 10.4 und 10.4.1 - 10.4.3) verwiesen werden.\n- 66 -\n\n13.3 P\n\nDie Vorinstanz hat in Bezug auf P zutreffend dargelegt, dass W eine Genugtuungssumme im Umfang von Fr. 500.00 zuzüglich 5% Zins seit 4. Januar 2010 zu bezahlen\nhat. Gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO kann auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil\nLGS 12 1 vom 24. Oktober 2012 verwiesen werden (E. 10.3).\n\n14. Kosten der amtlichen Verteidigung\n\nDa W verurteilt wird, trägt er die Verfahrenskosten. Davon ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt (Art.\n426 Abs. 1 StPO). Art. 135 Abs. 4 StPO sieht vor, dass die zu den Verfahrenskosten\nverurteilte Person dem Kanton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen hat, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Anspruch des\nKantons verjährt dabei in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Art. 135 Abs.\n5 StPO). Nachfolgend sind die Entschädigungen für die amtliche Verteidigung zu bestimmen.\n\nDer amtliche Anwalt erfüllt eine staatliche Aufgabe. Er hat eine öffentlich-rechtliche\nForderung auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen gegen den Staat,\nwelche sich aus Art. 29 Abs. 3 BV herleitet. Dieser Anspruch umfasst alles, was für die\nWahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist.\nNach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in\nquantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und\nverhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1 mit Hinweisen). Als Massstab bei der\nBeantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im\nStrafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und\ndeshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil vom\n10. April 2017, E. 18.3.1).\n\nGemäss Art. 30 Bst. c Gerichtsgebührenreglement beträgt die Anwaltsentschädigung\nim Berufungsverfahren vor dem Obergericht Fr. 300.00 bis Fr. 7'500.00. Sie bemisst\nsich nach dem Zeitaufwand, der Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher\n- 67 -\n\nund wirtschaftlicher Hinsicht, der Schwierigkeit der Sache sowie dem Umfang und der\nArt der Bemühungen (Art. 19 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung). In Strafsachen wird\ndie ordentliche Anwaltsentschädigung bei einem Verfahren von aussergewöhnlichem\nUmfang angemessen erhöht (Art. 24 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung). Von Letzterem ist im vorliegenden Fall und den drei Berufungsverfahren OG S 13 3, OG S 14 8\nund OG S 17 3 auszugehen. Dem amtlichen Verteidiger werden 75 Prozent der gerichtlich festgesetzten Entschädigung und die Barauslagen ersetzt (Art. 26 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung).\n\nGestützt auf den Beschluss des Gesamtobergerichtes vom 22. Oktober 2008 wird bei\nder Bemessung der Anwaltsentschädigung von einem Honoraransatz von Fr. 260.00\npro Stunde (eingeschlossen die MWST) ausgegangen. Dazu kommen die Auslagen\n(z.B. Porti, Telefonate, Kopien, Reisespesen [hinzu kommt die MWST]). Die Sekretari-\nats- beziehungsweise Kanzleiarbeiten sind mit dem erwähnten Stundenansatz abgegolten. Für Kopien werden max. Fr. 0.50 pro Kopie entschädigt. Dieser Entschädigungsansatz bezieht sich nur auf den Sachaufwand (BGE 1P.373/2001 vom\n03.07.2001). Bei Vorliegen einer amtlichen Verteidigung oder einer unentgeltlichen\nRechtsverbeiständung ist vom Honorar des Rechtsanwaltes oder der Rechtsanwältin\nder Armenrechtsviertel abzuziehen (Art. 26 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung). Dieses reduzierte Honorar von Fr. 195.00 pro Stunde gelangt unabhängig vom Prozessausgang zur Anwendung (BGE 139 IV 261 E. 2). Die nachfolgend aufgeführten Entschädigungen basieren auf einem Stundenansatz von Fr. 195.00 inkl. MWST.\n\n14.1 Vorinstanzliches Verfahren\n\nDie von der Vorinstanz in den unangefochten gebliebenen Beschlüssen LGS 12.9 (Fr.\n69'854.75 an RA lic. iur. Linus Jaeggi), LGS 12.10 (Fr. 34'001.65 an RA lic. iur. Heinz\nHolzinger) und LGS 12.11 (Fr. 37‘'436.25 an RA lic. iur. Peter Niggli) bestimmten Entschädigungen für die amtlichen Verteidigungen von W im vorinstanzlichen Verfahren\n(LGS 12 1) werden übernommen und von der Staatkasse Uri getragen. Vorbehalten\nbleibt Art. 135 Abs. 4 StPO.\n\n14.2 Verfahren OG S 13 3\n\n"}