{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-01-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2018-OG-S-17-3_2018-01-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/12335", "Checksum": "7d8d30f23fdaa682df2ae25a1b2b45db"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG S 17 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:39", "Checksum": "4cc92a3080bc303c12d4cdf933aa82d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3\nRegeste:\nVersuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung \n\nfühlsschaden Genugtuungssummen von mindestens Fr. 60'000.00 zugesprochen erhalten; bei versuchten schweren Körperverletzungen oder versuchten Tötungen ohne\nlebensgefährliche Verletzungen oder bleibende körperliche Beeinträchtigungen sollten\nsich die Regelgenugtuungen in der Höhe von Fr. 20'000.00 bis Fr. 40'000.00 bewegen.\nDie in der Praxis gestützt auf Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007\nüber die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) in solchen Fallkonstellationen\nausgerichteten Genugtuungssummen liegen allerdings deutlich tiefer und bewegen\nsich im vier- beziehungsweise im tiefen fünfstelligen Frankenbereich. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass bei der Bemessung einer Genugtuung nach Opferhilferecht im Unterschied zum Zivilrecht die Besonderheit besteht, dass es sich um eine\nstaatliche Hilfe handelt. Der Umstand, dass eine Genugtuung nach OHG von der Allgemeinheit bezahlt wird, kann eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen, wenn diese aufgrund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen\n(zum Beispiel besonders skrupellose Art der Begehung der Straftat) erhöht worden ist.\nVorliegend geht es jedoch nicht um eine Genugtuung nach Opferhilferecht. Es darf\ndeshalb vom vorerwähnten Rahmen der Regelgenugtuungen in der Höhe von Fr.\n20'000.00 bis Fr. 40'000.00 ausgegangen werden. Das vom Obergericht in Nachachtung der von der Privatklägerin beantragten Beweisergänzung beim Sozialpsychiatrischen Dienst Uri (SPD) eingeholte Consilium vom 17. Juni 2013 (act. 5.2 Akten OG S\n13 5) hat im Wesentlichen ergeben, dass K seit dem 5. November 2012 wieder in Behandlung ist. Gemäss dem ärztlichen Bericht sei sie zwar eine starke Persönlichkeit,\ntrotzdem reagiere sie durch die wiederholten Traumata mit einer rezidivierenden depressiven Symptomatik. Dies sei jetzt während dem Scheidungsprozess und nachdem\nihr Chef vom Restaurant Mühle in Schattdorf (im März 2013) ermordet worden sei, der\nFall gewesen. Im Weiteren wurde im ärztlichen Bericht bejaht, dass die Verhandlungszeit vor erster Instanz (1. Oktober 2012 - 17. Oktober 2012) schlummernde Nachwirkungen reaktiviert und dazu geführt hätte, dass die erlebten Traumata sie wieder eingeholt haben. Aus psychiatrischer Sicht bestehe die Gefahr, dass die erlebten Traumata auch in Zukunft K begleiten werden und erneut zu psychischen Belastungen führen könnten. Die Vorinstanz ging bei der Bemessung der Genugtuung davon aus, dass\nK nur für kurze Zeit arbeitsunfähig war und insbesondere keine bleibenden psychischen und physischen Schäden davon getragen und keine psychische Behandlung\nbeansprucht habe (E. 10.2.3.2). Der ärztliche Bericht des SPD vom 17. Juni 2013 zeigt\nnun aber auf, dass K seit dem Jahre 2007 beim SPD wegen Eheproblemen bekannt\nwar. Dr. med. P.G., Flüelen, der Hausarzt von K, habe sie im Jahre 2008 der Opferhilfeberatungsstelle Uri vermittelt, um sie auf die Scheidung beziehungsweise den Scheidungsprozess vorzubereiten. K sei, nachdem sie in der Nacht vom 11. auf den 12.\nNovember 2010 angeschossen worden war, von der Opferhilfeberatungsstelle Uri erneut für eine Behandlung beim SPD angemeldet worden. In der Folge und auch nach\n- 65 -\n\ndem Austritt aus dem Spital habe sie unter Ängsten, Albträumen, grösserer Anspannung und Schlafstörung gelitten. Mit Hilfe unterstützender Gespräche, in denen sie das\nErlebte mitteilen und somit zunehmend integrieren konnte, sowie unter Zuhilfenahme\neines Beruhigungsmittels (Benzodiazepin) bei überbordenden Angstzuständen in Reserve und einer Schlafmedikation habe sich der psychische Zustand verbessert, sodass sie ihre Arbeit als Service-Fachangestellte im Restaurant Mühle in Schattdorf wieder aufnehmen konnte. K habe damals gewusst, dass die unterstützenden Gespräche\nKosten verursachen würden. Es sei ihr damals auch erklärt worden, dass sie nach verschärftem Ausländerrecht die Leidtragende sein werde, falls sie in eine soziale Abhängigkeit geriete. Das hiesse, dass ihre Aufenthaltsbewilligung in Gefahr gebracht würde.\nNach Meinung des SPD ist dies der Hauptgrund gewesen, weshalb K ihre Behandlung\nabgebrochen und ihre Arbeit im Restaurant Mühle schnell wieder aufgenommen habe.\nDamals berichtete sie, sie sei froh, durch die Arbeit Ablenkung zu finden und fühle sich\nsehr durch den Freund, den Freundeskreis und die Familie getragen. Sie habe keine\nAlbträume und keine depressiven Symptome mehr. Heute zeigt sich jedoch – wie vorerwähnt – dass sie mit einer rezidivierenden depressiven Symptomatik reagiert. Aufgrund all dieser Umstände und unter Berücksichtigung der umfangreichen Rechtsprechung (beispielsweise BGE 6B_289/2008 vom 17. Juli 2008) erachtet es das Obergericht als angemessen und gerechtfertigt die Genugtuungssumme von Fr. 10'000.00 auf\nFr. 25'000.00 zu erhöhen.\n\nBetreffend die von der Privatklägerin adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatzforderung in der Höhe von nunmehr Fr. 500.00 hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass diese Forderung auf den Zivilweg zu verweisen ist. Gestützt auf Art. 82\nAbs. 4 StPO kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 10.2.1 und\n10.2.3.3) hingewiesen werden.\n\n13.2 AXA Winterthur\n\n"}