{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-01-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2018-OG-S-17-3_2018-01-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/12335", "Checksum": "7d8d30f23fdaa682df2ae25a1b2b45db"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG S 17 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:39", "Checksum": "4cc92a3080bc303c12d4cdf933aa82d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3\nRegeste:\nVersuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung \n\n Im vorliegenden Verfahren unterliegt W in den noch offenen Punkten. Es sind ihm damit\ndie Verfahrenskosten des Verfahrens OG S 17 3 inkl. der Haftverfahren OG SP 15 1,\nOG SP 15 5, OG SP 15 6, OG SP 17 1 und OG SP 17 2 aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren OG S 17 3 wird auf Fr. 3'000.00 bestimmt, zuzüglich der\nGerichtsgebühren für die Haftverfahren von total Fr. 3'750.00. Die Kanzleigebühr für\ndas Verfahren OG S 17 3 beträgt Fr. 175.60, zuzüglich der Auslagen und Kanzleigebühren für die Haftverfahren von total Fr. 1'532.00. Dazu kommen noch Kosten von Fr.\n1'428.00 für die Urteilsmotivierung im Verfahren OG S 17 3.\n\n12.6 Auslagen\n\nIm Rahmen der Rechtsmittelverfahren vor dem Obergericht sind Auslagen für Gutachten sowie Dolmetscher und Übersetzungen entstanden. Es sind dies Gutachterkosten\n- 63 -\n\nvon Fr. 2'050.00 (OG S 13 3) und Fr. 980.90 (OG S 14 8, Fall P) beziehungsweise Fr.\n14'328.10 (OG S 14 8, Fall K) sowie Kosten für Übersetzungen von Fr. 80.00 (OG S\n14 8, Fall P) beziehungsweise Dolmetscherkosten von Fr. 165.00 (OG S 14 8, Fall K).\nDie Kosten im Fall P (Fr. 980.90 und Fr. 80.00) werden entsprechend dem Entscheid\nim Verfahren OG S 14 8 zur Hälfte W auferlegt. Die Kosten im Zusammenhang mit der\nvon W beantragten Schussrekonstruktion werden ihm entsprechend Art. 428 Abs. 1\ni.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO auferlegt.\n\n13. Zivilpunkt\n\nDie Vorinstanz hat den Begriff und die Voraussetzungen der Privatklägerschaft und der\nZivilklagen sowie Form und Inhalt (Art. 118 f. StPO) zutreffend dargelegt. Gestützt auf\nArt. 82 Abs. 4 StPO kann deshalb vorweg auf die entsprechenden Ausführungen im\nUrteil LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012, E. 10.1, verwiesen werden.\n\n13.1 K\n\nK beantragt vor Obergericht, W sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuungssumme in der\nHöhe von Fr. 25'000.00 zu bezahlen und sie für den entstandenen Schaden im Betrage\nvon Fr. 500.00 schadlos zu halten.\n\nDie Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass W im Grundsatz K eine Genugtuungssumme im Sinne von Art. 47 OR schuldet. Gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO kann diesbezüglich auf die Ausführungen im Urteil LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012 (E. 10.2.1 -\n10.2.3, 10.2.3.1 und 10.2.3.2) verwiesen werden. Ergänzend, teilweise wiederholend\nund im Wesentlichen die Höhe der Genugtuung korrigierend ist anzufügen, dass gemäss Art. 47 OR das Gericht bei Körperverletzung der verletzten Person unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art\nund Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Die Festlegung der Höhe beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB;\nBGE 6B_289/2008 vom 17. Juli 2008, E. 10.3 mit Hinweisen). In der Lehre wird namentlich dafür eingetreten, dass Opfer eines Mordversuchs, welche folgenlos verheilende, aber lebensgefährliche Verletzungen erleiden, für ihren damit verbundenen Ge-\n- 64 -\n\n"}