{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-01-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2018-OG-S-17-3_2018-01-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/12335", "Checksum": "7d8d30f23fdaa682df2ae25a1b2b45db"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG S 17 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:39", "Checksum": "4cc92a3080bc303c12d4cdf933aa82d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3\nRegeste:\nVersuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung \n\n Gemäss Gerichtsgebührenverordnung des Kantons Uri (RB 2.3231) richten sich die\nGebührenansätze nach dem Gerichtsgebührenreglement des Kantons Uri (RB\n2.3232). Vor dem Obergericht beträgt die Gerichtsgebühr in Strafverfahren im mündlichen Verfahren Fr. 500.00 bis Fr. 6'000.00 (Art. 15 Abs. 1 Bst. a Gerichtsgebührenreglement). In besonders umfangreichen und schwierigen Fällen kann die Gebühr angemessen erhöht werden (Art. 5 Gerichtsgebührenverordnung). Neben den Gerichtsgebühren sind Schreibgebühren sowie Barauslagen zu berechnen (Art. 7 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung). Die Schreibgebühren betragen Fr. 15.00 für jede Seite eines\nUrteils oder einer Verfügung (Art. 23 Gerichtsgebührenreglement).\n\nArt. 423 Abs. 1 StPO sieht als Grundsatz vor, dass die Kosten vom Kanton getragen\nwerden, der das Verfahren geführt hat, sofern die StPO keine abweichenden Bestimmungen enthält. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.\n- 61 -\n\nDie Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz hat auch\nüber die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber\neinen neuen Entscheid fällt (Art. 428 Abs. 3 StPO).\n\nHeisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die\nSache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG), so\nhat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach\nden Regeln von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten, aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenentscheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Je\nnachdem werden die Verfahrenskosten für das erste oder für beide Verfahren dem\nBund oder Kanton auferlegt. Bei ihren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Vorinstanz\nvom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des\nBundesgerichts erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt wird, als wenn schon\nim ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre (DOMEISEN, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2.\nAufl., 2014, N. 34 zu Art. 428).\n\nDa es im vorliegenden Strafverfahren gegen W aufgrund von Rückweisungen durch\ndas Bundesgericht zu drei Verfahren vor dem Obergericht kam, ist im Lichte des zuvor\nAusgeführten eine differenziertere Kostenregelung zu treffen.\n\n12.2 Vorinstanzliche Verfahrenskosten\n\nW hat gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen\nVerfahrens zu tragen. Die Rechtsmittelverfahren haben letztlich die Schuldsprüche des\nLandgerichts bestätigt. Betreffend die Höhe der Kosten kann auf das Urteil LGS 12 1\nvom 24. Oktober 2012, E. 14, verwiesen werden.\n\n12.3 Verfahrenskosten OG S 13 3\n\nIn seinem Urteil vom 11. September 2013 auferlegte das Obergericht W aufgrund seines Unterliegens gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO die volle Gerichtsgebühr von Fr.\n8'000.00 sowie Gutachterkosten (FOR) in der Höhe von Fr. 2'050.00, Auslagen und\nKanzleigebühren von Fr. 230.00 und Kosten für die Urteilsmotivierung in der Höhe von\nFr. 1'175.00. Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 10. Dezember\n2014 aufgehoben. Es gab W insoweit Recht, als betreffend den Vorfall vom 4. Januar\n2010 (Sachverhaltskomplex P) eine DNA-Spur auf einer Patronenhülse nicht verwertet\n- 62 -\n\nwerden durfte und P noch einmal zu befragen gewesen wäre. Zum Vorfall vom 12.\nNovember 2010 (Sachverhaltskomplex K) hat sich das Bundesgericht nicht geäussert.\nIm Fall P gelangte das Obergericht dann im zweiten Verfahren OG S 14 8 zu einer\nanderen Beurteilung (Gefährdung des Lebens anstatt versuchte vorsätzliche Tötung).\nEs rechtfertigt sich daher, die Gerichtsgebühr, die Kanzleigebühr und die Kosten für\ndie Urteilsmotivierung nur zur Hälfte W aufzuerlegen. Die Auslagen für das Gutachten\nsind davon ausgenommen (vergleiche E 12.6 hiernach).\n\n12.4 Verfahrenskosten OG S 14 8\n\nIm Urteil vom 18. April 2016 nahm das Obergericht eine Kostenausscheidung betreffend den Fall P und den Fall K vor. Im Fall P auferlegte es W die Hälfte der Kosten, da\ner diesbezüglich zwar schuldig gesprochen wurde, das zweite Rechtsmittelverfahren\njedoch aufgrund seines Obsiegens vor Bundesgericht erfolgte. Im Fall K wurden W\naufgrund des Freispruchs keine Kosten auferlegt (Art. 423 StPO). Dieses Urteil wurde\nbetreffend den Fall K vom Bundesgericht mit Urteil vom 10. April 2017 aufgehoben,\ndies auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft und K hin. Im Fall K gelangt das Obergericht im dritten Verfahren OG S 17 3 zu einem Schuldspruch. Demnach rechtfertigt es\nsich, die Kosten entsprechend dem Urteil vom 18. April 2016 zu übernehmen und die\nKosten bezüglich des Falls K im Verfahren OG S 17 3 zu verlegen. Davon ausgenommen sind die Gutachterkosten des FOR von Fr. 14'328.10 betreffend die von W beantragte Schussrekonstruktion (vergleiche E. 12.6 hiernach).\n\n12.5 Verfahrenskosten OG S 17 3\n\n"}