{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-01-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2018-OG-S-17-3_2018-01-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/12335", "Checksum": "7d8d30f23fdaa682df2ae25a1b2b45db"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG S 17 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:39", "Checksum": "4cc92a3080bc303c12d4cdf933aa82d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3\nRegeste:\nVersuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung \n\n Im Urteil des Obergerichts OG S 09 2 vom 17. Juli 2009 wegen einfacher Körperverletzung wurde neben einer Geldstrafe auch eine Busse von Fr. 500.00 ausgefällt. Dies\nerfolgte, nachdem W eine weitere Straftat, nämlich das Nichtaufbewahren des Vertrags\nbei Privaterwerb von Waffen, verübt hatte, für die vorliegend die Strafzumessung zu\nerfolgen hat. Das Urteil OG S 09 2 vom 17. Juli 2009 ist rechtskräftig. Zur Gesamtstrafenbildung werden noch die Straftaten gemäss Ziff. 1.6, Ziff. 1.7 (soweit W hierfür\nnicht freigesprochen wurde [vergleiche E. 2.1 hiervor]) und Ziff. 1.9 AKS miteinbezogen.\n\n10.6.2 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.00\n(Art. 106 Abs. 1 StGB). Dies bildet den Strafrahmen für alle nachfolgend in die Strafzumessung einzubeziehenden Straftaten.\n\nDas schwerste Delikt ist die einfache Körperverletzung, bei dem neben der Geldstrafe\neine Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB ausgefällt wurde. Das Obergericht\norientiert sich bei der vorliegenden Konstellation einer Verbindungsbusse für die Strafzumessung an seinem bisherigen Urteil und übernimmt die ausgefällte Zusatzbusse\nvon Fr. 500.00 als Einsatzbusse.\n\nBeim unerlaubten Schiessen mit einer Feuerwaffe an öffentlich zugänglichen Orten\n(Art. 5 Abs. 3 lit. c i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. b WG) am 4. Januar 2010 beurteilt das\nObergericht ohne Berücksichtigung der mit Freiheitsstrafe bestraften Gefährdung des\nLebens sowohl die objektive als auch die subjektive Tatschwere als leicht. Daher erachtet es als Einsatzstrafe für diese Straftat eine Busse von Fr. 800.00 als dem Verschulden angemessen.\n\nBeim Nichtaufbewahren des Vertrags beim Erwerb einer Waffe unter Privaten (Art. 9\nAbs. 1 und Art. 11 Abs. 1 aWG [Fassung bis 11.12.2008] i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. d WG)\n- 59 -\n\nim 2004 oder 2005 beurteilt das Obergericht sowohl die objektive als auch die subjektive Tatschwere als leicht. Daher erachtet es als Einsatzstrafe für diese Straftat eine\nBusse von Fr. 300.00 als dem Verschulden angemessen.\n\nBeim unsorgfältigen Aufbewahren einer Waffe (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit.\ne WG), festgestellt am 4. Januar 2010, beurteilt das Obergericht sowohl die objektive\nals auch die subjektive Tatschwere als leicht. Daher erachtet es als Einsatzstrafe für\ndiese Straftat eine Busse von Fr. 300.00 als dem Verschulden angemessen.\n\nUnter Einbezug der vier Straftaten legt das Obergericht in analoger Anwendung des\nAsperationsprinzips die Einsatzstrafe gesamthaft auf Fr. 1'300.00 fest.\n\n10.6.3 Bei den Täterkomponenten beeinflussen wiederum die bestehenden Vorstrafen und\ndie Tatbegehung während der Probezeit die Strafhöhe negativ. Dies wird mit einer Erhöhung der Busse um Fr. 100.00 berücksichtigt.\n\nTatbezogene strafmindernde Komponenten sind vorliegend nicht ersichtlich. Als besondere Strafzumessungstatsachen oder Gründe ist ebenfalls aber die lange Verfahrensdauer mit einer Herabsetzung der Busse um Fr. 100.00 zu berücksichtigen.\n\nDie straferhöhenden und strafreduzierenden Elemente gleichen sich aus. Daher bleibt\nfür diese Taten eine hypothetische Gesamtbusse in der Höhe von Fr. 1'300.00 eine\ndem Verschulden und dem Täter angemessen Strafe.\n\nVon dieser hypothetischen Gesamtgeldstrafe ist im Rahmen der Berechnung der Zusatzstrafe die bestehende rechtskräftige Busse in der Höhe von Fr. 500.00 abzuziehen.\nDies führt zu einer Zusatzbusse von Fr. 800.00.\n\n10.6.4 Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird,\neine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus\n(Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Obergericht orientiert sich vorliegend an den Empfehlungen der SSK vom 7. März 2012 zu Art. 106 StGB, wonach der Umwandlungssatz Fr.\n100.00 beträgt, sofern der Tagessatz der gleichzeitig ausgesprochenen Geldstrafe Fr.\n100.00 nicht übersteigt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird deshalb auf 8 Tage festgesetzt.\n- 60 -\n\n11. Nichtbewährung gemäss Art. 46 StGB\n\nDie Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die durch das Obergericht mit Urteil vom\n17. Juli 2009 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.00\nwegen Nichtbewährung (Begehung von Straftaten während der Probezeit / Schlechtprognose) im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen wird. Gestützt auf Art. 82 Abs.\n4 StPO kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid LGS 12 1 vom 24.\nOktober 2012, E. 7, verwiesen werden. Sie sind aus Sicht des Obergerichts zutreffend\nund daher auch im Ergebnis zu bestätigen.\n\n12. Verfahrenskosten\n\n12.1 Allgemeines\n\nNach Art. 422 Abs. 1 StPO setzen sich die Verfahrenskosten zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall, wobei die\nAuslagen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung beinhalten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Vorliegend folgen getrennte Ausführungen zu den Kosten für die amtliche Verteidigung sowie die unentgeltliche Verbeiständung (vergleiche E. 14 hiernach) und zunächst zu den Gebühren und den übrigen\nAuslagen.\n\n"}