{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-01-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2018-OG-S-17-3_2018-01-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/12335", "Checksum": "7d8d30f23fdaa682df2ae25a1b2b45db"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG S 17 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:39", "Checksum": "4cc92a3080bc303c12d4cdf933aa82d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3\nRegeste:\nVersuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung \n\n10.5.5 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3‘000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies\ngebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach\ndem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Höhe der Tagessätze ist im Urteil\nfestzuhalten (Art. 34 Abs. 4 StGB).\n\nFür die Bemessung der Höhe des Tagesatzes hat sich der Gesetzgeber dem Nettoeinkommensprinzip angeschlossen. In der Regel ist damit vom Nettoeinkommen auszugehen, welches der Täter durchschnittlich an einem Tag zur Verfügung hat oder haben\nkönnte (MATHYS, a.a.O., N. 323 mit Hinweis auf BGE 134 IV 60). Ausgang für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter an einem Tag zufliesst, ganz gleich\naus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Denn massgebend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Zum Einkommen zählen ausser den Einkünften aus\nselbständiger oder unselbständiger Arbeit namentlich die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, aus der Land- und Forstwirtschaft und aus dem Vermögen (Miet- und Pachtzinsen, Kapitalzinsen, Dividenden usw.), ferner privat- und öffentlich-rechtliche Unter-\nhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten, Sozialversicherungsleistungen sowie Naturaleinkünfte (BGE 134 IV 68 E. 6.1).\n\nZu den aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen von W kann auf E.\n6.2 und 6.3 hiervor verwiesen werden. W gab an, mit einem Teilzeitjob aktuell monatlich zwischen Fr. 1'000.00 und Fr. 2'000.00 zu verdienen. Er sei geschieden und habe\n- 57 -\n\nzwei Kinder und entsprechende Unterstützungspflichten. Hinzu kommen noch Schulden (schon 2011 im der Höhe von etwa Fr. 120'000.00). Die Alimentenzahlungen für\nPL musste schon 2011 die Gemeinde vorschiessen. Es ist nicht ersichtlich, wie W die\nAlimentenzahlungen für die zwei Kinder aktuell aufbringen könnte. Ausgehend vom\nmonatlichen Einkommen von Fr. 1'500.00 ergibt die Berechnung, welche durch das\nObergericht in praxisgemässer Anwendung der entsprechenden Empfehlungen der\nSchweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK) vom 7. März 2012 erfolgt, zusätzlich\nnoch einen Pauschalabzug für Krankenkasse und Steuern in der Höhe von Fr. 450.00\n(30 % des monatlichen Einkommens). W ist zwar unterstützungspflichtig, kann diese\nZahlungen aber nicht leisten, weshalb kein zusätzlicher Unterstützungsabzug erfolgt.\nDie Höhe des vorläufig berechneten Tagessatzes beträgt demnach Fr. 35.00 (Fr.\n1'050.00 geteilt durch 30). Als Zusatzfaktor berücksichtigt das Obergericht noch die\nSchulden von W und rundet den Tagessatz auf Fr. 30.00 ab.\n\n10.5.6 Die ausgesprochene Geldstrafe bewegt sich im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB und\nes liegt kein Fall von Art. 42 Abs. 2 StGB vor. Die objektiven Voraussetzungen für eine\nbedingte Geldstrafe sind mithin erfüllt. Die günstige Prognose wird vermutet, sie kann\naber widerlegt werden. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der\nTäterpersönlichkeit unerlässlich. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids zu berücksichtigen. W weist vier Vorstrafen auf (E. 6.4 hiervor),\nwas prognostisch ungünstig ist. Im Strafregister werden weitere Strafuntersuchungen\nerwähnt. Am 31. Oktober 2017 wurde W vom Landgericht Uri erstinstanzlich schuldig\nerklärt wegen Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamten, Verletzung der\nAuskunftspflicht sowie mehrfachen Pfändungsbetrugs. Betreffend Körperverletzung,\nDrohung, Nötigung und falscher Anschuldigung wurde W freigesprochen (vergleiche\nact. 5.7 beziehungsweise E. 4.2.4 hiervor). Dieses Urteil mit Schuldsprüchen und Freisprüchen ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen und mit Vorsicht zu werten. Bezüglich\ndes im Strafregister erwähnten Vorwurfs eines Diebstahls in Luzern scheint – wie öffentlichen Äusserungen von W entnommen werden kann (vergleiche z.B. www.luzernerzeitung.ch/nachrichten/zentralschweiz/uri/ich-brauche-kein-mit-\nleid;art178337,1027864) – W grundsätzlich geständig zu sein. Die mehrfache strafrechtliche Vorbelastung spricht gegen eine günstige Prognose. Das Rückfallrisiko wird\ndenn auch gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten unter Berücksichtigung der\nTäterpersönlichkeit von W als moderat bis deutlich eingeschätzt (act. 10/6/1 Akten K;\nE. 6.5 hiervor). Unter diesen Umständen muss eine ungünstige Prognose angenommen werden. Zwar ist anzuerkennen, dass W arbeitstätig ist. Im vorliegenden Zusammenhang geht es aber um die Frage des Vollzugs einer Geldstrafe in der Höhe von\nFr. 2'100.00. Sie gefährdet eine mögliche Stabilisierung des Alltags von W nicht. Das\nObergericht ist der Auffassung, dass eine unbedingte Geldstrafe notwendig erscheint,\n- 58 -\n\num W von weiteren strafbaren Handlungen gerade im Bereich von den Geldstrafen\nunterliegenden Delikten abzuhalten. Die Geldstrafe wird deshalb unbedingt ausgesprochen.\n\n10.6 Busse und Ersatzfreiheitsstrafe\n\n10.6.1 Aufgrund der oben gemachten Ausführungen ergibt sich, dass im Rahmen der Bussen\neine Gesamtstrafe als Zusatzstrafe auszufällen ist.\n\n"}