{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-01-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2018-OG-S-17-3_2018-01-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/12335", "Checksum": "7d8d30f23fdaa682df2ae25a1b2b45db"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG S 17 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:39", "Checksum": "4cc92a3080bc303c12d4cdf933aa82d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3\nRegeste:\nVersuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung \n\n10.5.1 Aufgrund der oben gemachten Ausführungen ergibt sich, dass im Rahmen der Geldstrafe vorliegend eine Gesamtstrafe als Zusatzstrafe auszufällen ist. Folgende Taten\nsind für die Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen (vergleiche auch E. 10.2.2\nhiervor):\n- Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Ziff. 1.2 AKS (vergleiche E. 7 und\n9.2 hiervor),\n- mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Ziff. 1.5, 1.8 und 1.10\nAKS (vergleiche E. 2.2, 9.1 und 10.3.2 hiervor),\n- grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen, bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu\nFr. 50.00 (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2009),\n- einfache Körperverletzung, bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr.\n50.00 (rechtskräftiges Urteil des Obergerichts vom 17. Juli 2009),\n- Widerhandlung gegen das ANAG, bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen\nzu Fr. 50.00 (rechtskräftiges Urteil des Obergerichts OG S 09 12 vom 10. Mai 2010)\nsowie\n- einfache Körperverletzung, bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr.\n10.00 (rechtskräftiges Urteil des Obergerichts OG S 12 3 vom 4. September 2014).\n- 55 -\n\n10.5.2 Die vier Waffendelikte haben den gleichen Strafrahmen wie die einfache Körperverletzung nach Art. 123 StGB, nämlich Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.\nAufgrund der in Frage stehenden Rechtsgüter körperliche Integrität und öffentliche Sicherheit wertet das Obergericht vorliegend die körperliche Integrität höher und geht in\neinem ersten Schritt von der einfachen Körperverletzung aus. Sowohl die objektive als\nauch die subjektive Tatschwere beurteilt das Obergericht als eher leicht. Auszugehen\nist von 60 Tagessätzen. Diese Strafe ist unter Einbezug der anderen genannten Taten\nzu erhöhen. Die einzelnen Straftaten sind innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens zu würdigen. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie\ndie Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen\nzu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem\nengen Zusammenhang stehen (BGE 6B_466/2013 vom 25.07.2013 E. 2.3.4).\n\n10.5.3 Die Waffendelikte gemäss Ziff. 1.2, 1.5 und 1.8 AKS stehen zueinander in engem Zusammenhang. Es geht um die bei den Vorfällen vom 4. Januar 2010 und 12. November\n2010 zum Einsatz gelangte Waffe. In allen Fällen beurteilt das Obergericht die objektive\nund subjektive Tatschwere als relativ leicht. Bei Ziff. 1.2 und 1.5 AKS erachtet es je\neine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen und bei Ziff. 1.8 AKS eine Einsatzstrafe von 15\nTagessätzen als dem Verschulden angemessen. Bei der Widerhandlung gegen das\nWaffengesetz gemäss Ziff. 1.10 AKS besteht kein enger Sachzusammenhang, der vorliegend berücksichtigt werden könnte. Auch in diesem Fall beurteilt das Obergericht\nsowohl die objektive als auch die subjektive Tatschwere als eher leicht. Daher erachtet\nes für diese Straftat eine Einsatzstrafe von 35 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen. Bei der groben Verkehrsregelverletzung, der einfachen Körperverletzung\ngemäss Urteil vom 17. Juli 2009 und der Widerhandlung gegen das ANAG ist von den\nausgefällten 20, 20 und 50 Tagessätzen auszugehen (vergleiche BGE 142 IV 265 E.\n2.4).\n\nAus diesen Straftaten resultieren addiert 200 Tagessätze. In Anwendung des Asperationsprinzips erachtet das Obergericht eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die einfache\nKörperverletzung von 60 Tagessätzen um 160 Tagessätze, also auf 220 Tagessätze,\nals angemessen.\n\n10.5.4 Bei den Täterkomponenten beeinflussen wiederum die bestehenden Vorstrafen und\ndie Tatbegehung während der Probezeit die Strafhöhe negativ. Dies wird mit einer Erhöhung der Geldstrafe um 10 Tagessätze berücksichtigt.\n- 56 -\n\nTatbezogene strafmindernde Komponenten sind vorliegend nicht ersichtlich. Als besondere Strafzumessungstatsachen oder Gründe ist aber ebenfalls die lange Verfahrensdauer mit einer Herabsetzung der Geldstrafe um 10 Tagessätze zu berücksichtigen.\n\nDie straferhöhenden und strafreduzierenden Elemente gleichen sich aus. Daher bleibt\nfür diese Taten eine Geldstrafe in der Höhe von 220 Tagessätzen eine dem Verschulden und dem Täter angemessen Strafe. Von dieser hypothetischen Gesamtgeldstrafe\nsind im Rahmen der Berechnung der Zusatzstrafe die bestehenden rechtskräftigen\nStrafen im Umfang von 150 Tagessätzen abzuziehen. Dies führt zu einer Zusatzstrafe\nin Form einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen.\n\n"}