{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-01-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2018-OG-S-17-3_2018-01-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/12335", "Checksum": "7d8d30f23fdaa682df2ae25a1b2b45db"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG S 17 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:39", "Checksum": "4cc92a3080bc303c12d4cdf933aa82d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3\nRegeste:\nVersuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung \n\nGemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei einem unvollendeten Delikt, wie\nvorliegend, die Strafe mildern. Obschon Art. 22 Abs. 1 StGB als Kann-Vorschrift ausgestaltet ist, führt das unvollendete Delikt stets zu einer reduzierten Strafe (MATHYS,\nLeitfaden zur Strafzumessung, Basel 2016, N. 88 mit Hinweisen auf BGE 127 IV 101\nE. 2b und BGE 121 IV 49 E. 1). K hat den Anschlag überlebt und zumindest physisch\nkeine bleibenden Schäden davongetragen. Der tatbestandsmässige Erfolg lag aber\nsehr nahe, schwebte sie doch nach den im Auftrag von W abgegebenen Schüssen in\nunmittelbarer Lebensgefahr. W hatte keinen Einfluss darauf gehabt, ob der Erfolg nun\neintrat oder nicht. Aus dieser Sicht fällt der Umstand, dass lediglich ein Versuch nach\nArt. 22 Abs. 1 StGB vorliegt, wenig ins Gewicht. Stärker zu berücksichtigen ist aber,\ndass K nur kurze Zeit im Spital war und bald wieder arbeiten konnte. Physisch trug sie\nkeine bleibenden Schäden davon. Daher ist eine Reduktion der Einsatzstrafe um 3\nJahre dem unvollendeten Delikt angemessen.\n- 53 -\n\n10.4.3 Gefährdung des Lebens, Asperation\n\nZum Vorfall vom 4. Januar 2010 kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gemäss\nE. 7 hiervor auf das Urteil des Obergerichts vom 18. April 2016 (E. 7 - 10; mit Hinweisen\nauf das Urteil des Landgerichts vom 24. Oktober 2012) verwiesen werden.\n\nDer ordentliche Strafrahmen nach Art. 129 StGB geht von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe\nbis zu fünf Jahren.\n\nBetreffend die objektive Tatschwere der Gefährdung des Lebens ist festzuhalten, dass\nes sich um ein Gefährdungsdelikt handelt, so dass nicht direkt vom Ausmass des verschuldeten Erfolges gesprochen werden kann. Immerhin bestand eine Gefährdung des\nLebens und der Gesundheit von PL Zudem war nicht gänzlich auszuschliessen, dass\naufgrund der Örtlichkeiten der Schussabgabe weitere Personen gefährdet werden. Damit kann das objektive Verschulden als mittelschwer bewertet werden.\n\nBei der subjektiven Tatschwere ist verschuldensvermindernd zu berücksichtigen, dass\nder Tat eine massive verbale Provokation des betrunkenen P vorausging. Ausserdem\nhandelt es sich hierbei um eine Tat, die mangels Planung durchaus auf die erhöhte\nReizbarkeit und Impulsivität, die das forensisch-psychiatrische Gutachten (act. A 10/6/1\nAkten K) W infolge posttraumatischer Belastungsstörung attestiert, zurückzuführen ist.\nDie subjektive Tatschwere kann daher als eher leicht bewertet werden.\n\nAufgrund der objektiv mittelschweren und subjektiv eher leichten Tatschwere erachtet\ndas Obergericht eine Einsatzstrafe von 24 Monaten als dem Verschulden angemessen.\n\nIn Nachachtung von Art. 49 Abs. 1 StGB erhöht das Obergericht die Einsatzstrafe von\n9 Jahren für den versuchten Mord aufgrund der zusätzlich zu bestrafenden Gefährdung\ndes Lebens angemessen um ein Jahr auf 10 Jahre.\n\n10.4.4 Täterkomponenten\n\nBei den Täterkomponenten beeinflussen die bestehenden Vorstrafen, die Tatbegehung während der Probezeit und der Umstand, dass bei W von einer eher niederen\nStrafempfindlichkeit ausgegangen werden muss, die Strafhöhe negativ. Dies wird mit\neiner Erhöhung der Freiheitsstrafe um 12 Monate berücksichtigt. Weitere sich in relevanter Weise negativ auswirkende Täterkomponenten sind nicht erkennbar. Auch tatbezogene strafmindernde Komponenten sind vorliegend nicht ersichtlich. Als besondere Strafzumessungstatsachen oder Gründe ist aber die lange Verfahrensdauer mit\n- 54 -\n\neiner Herabsetzung der Freiheitsstrafe um 12 Monate zu berücksichtigen. Die straferhöhenden und strafreduzierenden Elemente gleichen sich damit aus.\n\n10.4.5 Strafe\n\nAus den vorgenannten Erwägungen resultiert eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren als\neine dem Verschulden und dem Täter angemessene Strafe. Insgesamt hat das Obergericht bei der Strafzumessung auch berücksichtigt, dass es für das Rechtsempfinden\nstossend wäre, wenn W nun wesentlich anders (also milder oder strenger) bestraft\nwürde, als der rechtskräftig verurteilte S, mit dem er die Tat gemeinschaftlich begangen\nhat.\n\n10.4.6 Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft\n\nW befand sich insgesamt 1683 Tage in Untersuchungs- und Sicherheitshaft (4. Januar\n2010 bis 5. Januar 2010 [2 Tage], 12. November 2010 bis 29. Januar 2015 [1540 Tage]\nund 5. Mai 2015 bis 22. September 2015 [141 Tage]). Diese Zeit ist auf die Strafe\nanzurechnen (Art. 51 StGB).\n\n10.5 Geldstrafe\n\n"}