{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-01-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2018-OG-S-17-3_2018-01-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/12335", "Checksum": "7d8d30f23fdaa682df2ae25a1b2b45db"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG S 17 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:39", "Checksum": "4cc92a3080bc303c12d4cdf933aa82d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3\nRegeste:\nVersuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung \n\nAufgrund der oben gemachten Ausführungen ergibt sich, dass im Rahmen der Geldstrafen vorliegend eine Gesamtstrafe als Zusatzstrafe auszufällen ist. Für folgende\nStraftaten wurden Geldstrafen ausgefällt, nachdem der Berufungskläger weitere Straftaten verübt hat, für die vorliegend die Strafzumessung zu erfolgen hat: Geldstrafe von\n20 Tagessätzen zu Fr. 50.00 (Urteil des Obergerichts OG S 09 12 vom 10. Mai 2010\nwegen Widerhandlung gegen das ANAG) und eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu\nFr. 10.00 (Urteil des Obergerichts OG S 12 3 vom 4. September 2014 wegen einfacher\nKörperverletzung). Diese Urteile sind rechtskräftig. Zur Gesamtstrafenbildung werden\n- 51 -\n\nweiter die zuvor (E. 10.2.2) erwähnten Straftaten mit der Strafart Geldstrafe miteinbezogen.\n\n10.3.3 Das unerlaubte Schiessen mit einer Feuerwaffe an öffentlich zugänglichen Orten (Art.\n5 Abs. 3 lit. c i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. b WG), das Nichtaufbewahren des Vertrags beim\nErwerb einer Waffe unter Privaten (Art. 9 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 aWG [Fassung bis\n11. Dezember 2008] i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. d WG) und unsorgfältige Aufbewahren\neiner Waffe (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. e WG) werden als Übertretungen\nqualifiziert und damit mit Busse bestraft, ohne dass eine andere Strafart in Betracht\nfällt. Es ist eine Gesamtstrafe als Zusatzstrafe zur rechtskräftigen Busse von Fr. 500.00\ngemäss Urteil des Obergerichts OG S 09 2 vom 17. Juli 2009 wegen einfacher Körperverletzung auszufällen.\n\n10.4 Freiheitsstrafe\n\n10.4.1 Bestimmung des schwersten Delikts und Strafrahmen\n\nFür den versuchten Mord und die Gefährdung des Lebens ist wie erwähnt (E. 10.3.1)\neine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Das schwerere Delikt ist der versuchte Mord, wobei Mord mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren\nbestraft wird (Art. 112 StGB). Die Gefährdung des Lebens wird mit Freiheitsstrafe bis\nzu 5 Jahren bestraft. Dafür ist die Strafe angemessen zu erhöhen, wobei bei Mord\nbereits das Höchstmass der Freiheitstrafe (Art. 40 StGB) angedroht ist, weshalb für die\nbeiden Straftaten von einem Strafrahmen von 10 Jahren Freiheitsstrafe bis lebenslängliche Freiheitsstrafe auszugehen ist.\n\n10.4.2 Einsatzstrafe\n\nUnter dem Titel der objektiven Tatschwere ist auf das Ausmass des verschuldeten Erfolges und die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges einzugehen. Beim Mord\nist zu beachten, dass die besondere Skrupellosigkeit bereits in der rechtlichen Qualifikation enthalten ist, was sich insoweit nicht straferhöhend auswirken darf.\n\nStrafen im oberen Bereich des Strafrahmens, insbesondere Höchststrafen, sind bloss\nausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden auszusprechen (Bundesgerichtsurteil vom 17. April 2002, 6S.39/2002, E. 3e). Im Falle des Mittäters S hat die\nVorinstanz die Einsatzstrafe im unteren Bereich des Rahmens angesetzt (Urteil LGS\n12 2 vom 24. Oktober 2012, E. 5.5.3), wobei wohl davon auszugehen ist, dass dies vor\n- 52 -\n\nBerücksichtigung des Versuchs geschehen ist. Das Landgericht hat S schliesslich wegen versuchten Mordes und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu\neiner Freiheitsstrafe von 8½ Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts\nObwalden vom 19. Januar 2012 (Freiheitsstrafe von 18 Monaten), verurteilt.\n\nVorliegend muss die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges als deliktstypisch\nfür einen Auftragsmord bezeichnet werden. K sollte mittels Pistolenschüssen getötet\nwerden (vergleiche E. 8.5.2). Innerhalb dieser bereits durch Skrupellosigkeit gekennzeichneten Kategorie ist nicht von einer besonderen Grausamkeit oder von sonstigen\nFaktoren auszugehen, die die objektive Tatschwere erhöhen. Dies spricht für eine Bewertung eher im unteren Bereich des Rahmens. W handelte bei voller Schuldfähigkeit\nund Entscheidungsfreiheit mit Vorsatz. Seine Beweggründe waren egoistischer Natur;\nsein Ziel, K zu beseitigen. Die Verwerflichkeit seines Handelns ist, wie eingangs in der\nrechtlichen Qualifikation zum Mord und der damit verbundenen hohen Mindeststrafe\nausgeführt, bereits enthalten. Insoweit ist dieser Strafzumessungsfaktor neutral zu werten und die subjektive Tatschwere kann als mittel bewertet werden. Im Rahmen eines\nbereits durch besondere Skrupellosigkeit gekennzeichneten Delikts geht das Obergericht von einer Tatschwere aus, welche eine Strafe im unteren bis mittleren Bereich des\nRahmens rechtfertigt. Es erachtet eine Einsatzstrafe von 12 Jahren als dem Verschulden der Tat angemessen.\n\n"}