{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-01-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2018-OG-S-17-3_2018-01-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/12335", "Checksum": "7d8d30f23fdaa682df2ae25a1b2b45db"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG S 17 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:39", "Checksum": "4cc92a3080bc303c12d4cdf933aa82d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3\nRegeste:\nVersuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung \n\n Im Hinblick auf die Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB ist festzustellen, dass der\nVorfall gemäss Ziff. 1.10 AKS, begangen im Jahr 2008, genauer Zeitpunkt unbekannt,\nfür die Strafzumessung hinzuzuziehen ist. Ebenso sind auch die vier nachfolgend aufgeführten (rechtskräftigen) Verurteilungen für die (Zusatz-)Strafzumessung relevant:\n- 49 -\n\n- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2009 wurde W wegen grober\nVerkehrsregelverletzung durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.00 verurteilt.\n- Mit Urteil des Obergerichts OG S 09 2 vom 17. Juli 2009 wurde W wegen einfacher\nKörperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.00 (bedingt)\nsowie zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt.\n- Mit Urteil des Obergerichts OG S 09 12 vom 10. Mai 2010 wurde W wegen Widerhandlung gegen das ANAG zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.00\nverurteilt.\n- Mit Urteil des Obergerichts OG S 12 3 vom 4. September 2014 wurde W wegen\neinfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.00\nverurteilt.\n\n10.3 Bestimmung der Strafart\n\nNachfolgend werden die Strafarten für die auszufällenden Strafen bestimmt. Die wichtigsten Kriterien für die Wahl der Sanktion bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE\n6B_499/2013 vom 22.10.2013 E. 1.7).\n\n10.3.1 Für die Bestrafung nach Art. 112 StGB (Mord) ist eine lebenslängliche Freiheitsstrafe\noder eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren vorgesehen. Für Art. 129 StGB (Gefährdung des Lebens) geht der ordentliche Strafrahmen von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Eine Geldstrafe kann beim Tatbestand von Art. 129 StGB\nhöchstens 360 Tagessätze betragen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Dies setzt voraus, dass das\nVerschulden leicht sein muss, was vorliegend nicht gegeben ist (vergleiche nachfolgend E. 10.4.3). Daher fällt vorliegend auch für die Gefährdung des Lebens nur eine\nFreiheitsstrafe in Betracht. Für die beiden Delikte ist eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.\n\n10.3.2 Der ordentliche Strafrahmen für das Übertragen einer Waffe an einen Staatsangehörigen, der keine Waffe erwerben darf i.S.v. Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. a WV\ni.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. g WG, das unerlaubte Tragen einer Waffe an öffentlich zugänglichen Orten ohne Waffentragbewilligung (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 WG i.V.m. Art. 33 Abs.\n1 lit. a aWG [Fassung vom 12. Dezember 2008 bis 27. Juli 2010]) und den unerlaubten\nBesitz von Waffen (Art. 12 und Art. 8 WG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG [Fassung bis\n27.07.2010]) geht von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Eine Geldstrafe\nkann bei den vorliegenden Tatbeständen höchstens 360 Tagessätze betragen (Art. 34\nAbs. 1 StGB). Dies setzt voraus, dass das Verschulden leicht sein muss. Dies ist hier\n- 50 -\n\nder Fall (vergleiche nachfolgend E. 10.5). Zudem erscheint aufgrund ihrer Zweckmässigkeit und vorliegend auch aufgrund ihrer präventiven Effizienz die Geldstrafe als angemessene Strafart.\n\nDer ordentliche Strafrahmen für das unerlaubte Tragen einer Waffe in der Öffentlichkeit\nohne Waffentragbewilligung (Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG [Fassung\nbis 11.12.2008]) geht von Busse bis Gefängnis. Die damals geltenden Bestimmungen\nzur Strafart (Art. 48 aStGB und Art. 36 aStGB) legten für den vorliegenden Tatbestand\neine Busse bis 40‘000.00 Franken oder eine Gefängnisstrafe von drei Tagen bis drei\nJahren fest. Das alte Waffengesetz (Fassung vom 12. Dezember 2008 bis 27. Juli\n2010) sowie das aktuell gültige legen für den gleichen Tatbestand einen Strafrahmen\nvon Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren fest. Aufgrund der neueren Bestimmungen erscheint es sachgerecht, im gleichen Urteil für identische Tatbestände\nnicht die altrechtlichen Strafarten Busse und insbesondere vorliegend Gefängnis, sondern nur die neurechtlichen Strafarten Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht zu\nziehen. Dies gilt umso mehr, als es grundsätzlich im richterlichen Ermessen liegt, dem\nVerschulden entsprechend statt einer altrechtlichen Busse auch eine altrechtliche Gefängnisstrafe auszufällen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ\nzur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift beziehungsweise ihn am\nwenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher bei Strafen von sechs Monaten bis zu\neinem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE\n134 IV 97 E. 4.2.2). Diesem Grundsatz folgt vorliegend auch das Obergericht. Eine\nGeldstrafe ist auch für den Betroffenen die mildere Strafe und daher kommt das mildere\nRecht im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung. Eine Geldstrafe kann nach\naktuellem Waffengesetz beim vorliegenden Tatbestand höchstens 360 Tagessätze betragen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Dies setzt voraus, dass das Verschulden leicht sein muss,\nwas hier der Fall ist (vergleiche nachfolgend E. 10.5). Zudem erscheint aufgrund ihrer\nZweckmässigkeit und auch aufgrund ihrer präventiven Effizienz die Geldstrafe als angemessene Strafart.\n\n"}