{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-01-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2018-OG-S-17-3_2018-01-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/12335", "Checksum": "7d8d30f23fdaa682df2ae25a1b2b45db"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG S 17 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:39", "Checksum": "4cc92a3080bc303c12d4cdf933aa82d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3\nRegeste:\nVersuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung \n\n9.2.3 S besitzt neben der kroatischen auch die serbische Staatsbürgerschaft (act. B4/53,\nB4/66/1 und B7/57 Akten K). Es ist ihm nach Art. 7 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit.\na WV untersagt, Waffen zu erwerben und zu besitzen. Das Obergericht erachtet es im\nSinne der Beweiswürdigung im Vorfall K gemäss den Vorgaben des Bundesgerichts\n(E. 8.4.5 hiervor) als erwiesen, dass W S irgendwann im Zeitraum vom 4. Januar 2010\nbis 12. November 2010 die Tatwaffe \"Blow Mini\" übergeben hatte. Weil S unbestrittenermassen keine Ausnahmebewilligung vorweisen kann, ist der objektive Tatbestand\nvon Art. 33 Abs. 1 lit. g WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. a WV erfüllt.\nS ist, wie erwähnt, auch kroatischer Staatsbürger und verfügt über einen kroatischen\nPass (act. 1/34/5 Akten K). Kroatien ist hingegen zwischenzeitlich aus der Liste von\nArt. 12 Abs. 1 WV entfernt worden (AS 2014 533) und der objektive Tatbestand von\nArt. 12 Abs. 1 lit. b WV somit nicht mehr erfüllt. Insoweit ist das Dispositiv vom 22.\n- 47 -\n\nJanuar 2018 zu korrigieren (Ziff. 5, anwendbare Gesetzesbestimmungen, Art. 12 Abs.\n1 lit. a anstatt lit. b).\n\nIn subjektiver Hinsicht ist W zu attestieren, dass er die Waffe wissentlich und willentlich\nS übertragen hat. Er hätte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen müssen, dass\nS als serbischer Staatsangehöriger keine Waffe erwerben darf und keine Ausnahmebewilligung für den Waffenerwerb hatte. W ist folglich zumindest eventualvorsätzliches\nHandeln anzulasten, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. g WG\ni.V.m. Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. a WV erfüllt ist.\n\n9.2.4 W ist damit des Übertragens einer Waffe an einen Staatsangehörigen, der keine Waffe\nerwerben darf, nach Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. a WV i.V.m. Art. 33 Abs. 1\nlit. g WG schuldig.\n\n10. Strafzumessung\n\n10.1 Allgemeines\n\nDas Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt\ndas Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das\nLeben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der\nVerletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des\nHandelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit\nder Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung\noder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).\n\nHat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere\ngleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten\nStraftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 StGB).\n\nHat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen\neiner anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise,\ndass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB regelt die\nsogenannte retrospektive Konkurrenz. Sie liegt vor, wenn ein Täter eine oder mehrere\nStraftaten vor einer Verurteilung zu einer gleichartigen Strafe begangen hat, diese\nStraftaten aber erst nachträglich beurteilt werden und ebenfalls zu einer Verurteilung\n- 48 -\n\nmit gleichartiger Strafe führen (ACKERMANN, in Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl.,\n2013, N. 128 zu Art. 49).\n\nIm vorliegenden Verfahren wird W wegen mehreren strafbaren Handlungen verurteilt.\nZudem hat er strafbare Handlungen begangen, bevor er wegen anderer Taten verurteilt\nworden ist. Daher hat das Obergericht die Ausfällung sowohl einer Gesamtstrafe als\nauch einer Zusatzstrafe zu prüfen.\n\n10.2 Gesamt- und Zusatzstrafenbildung\n\n10.2.1 Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 Satz 1 StGB ist nur bei\ngleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da\ndas Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen\nwerden. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es\nim konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 138\nIV 120 E. 5.2).\n\nBei der Bemessung der Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB setzt das Gericht\nzunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe\nes ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei\nhat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren. Anschliessend\nzieht es von dieser hypothetischen Gesamtstrafe die im früheren Urteil ausgesprochene Grund- oder Einsatzstrafe ab. Die Zusatzstrafe für das neu zu beurteilende Delikt bildet somit rechnerisch die Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe\nund der Einsatz- oder Grundstrafe. Bei der retrospektiven Konkurrenz hat der Richter\nausnahmsweise mittels Zahlenangaben offen zu legen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt (BGE 6B_390/2012 vom 18.02.2013 E.\n4.3.1).\n\n10.2.2 In Anwendung dieser Praxis hat das Obergericht im Rahmen der Gesamt- und Zusatzstrafenbildung zu prüfen, ob für die zu beurteilenden Delikte gleichartige Strafen ausgefällt werden.\n\n"}