{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-01-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2018-OG-S-17-3_2018-01-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/12335", "Checksum": "7d8d30f23fdaa682df2ae25a1b2b45db"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG S 17 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:39", "Checksum": "4cc92a3080bc303c12d4cdf933aa82d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3\nRegeste:\nVersuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung \n\n8.5.4 Es bleibt zu prüfen, ob das qualifizierende Merkmal der besonderen Skrupellosigkeit\nim Sinne von Art. 112 StGB erfüllt ist. Hierbei ist zu beachten, dass die besondere\nSkrupellosigkeit nach Art. 112 StGB ein persönliches Merkmal nach Art. 27 StGB darstellt, d.h. bei W persönlich vorliegen muss und ihm eine allfällige besondere Skrupellosigkeit von S nicht angerechnet werden darf (TRECHSEL [Hrsg.], Schweizerisches\nStrafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 2 zu Art. 27 StGB).\n- 45 -\n\nDas Obergericht gelangte zum Beweisergebnis, dass W S beauftragt hatte, K zu töten.\nDadurch, dass W ein Entgelt für die Tötung von K entrichtete oder entrichten wollte,\nzeigte er seine aussergewöhnlich krasse Geringschätzung des Lebens von K. Hinzu\nkommen die egoistischen Motive, die ihn veranlasst hatten, diese Tat in die Wege zu\nleiten. Wenn auch mehrere mögliche Motive in Frage kommen, steht insgesamt Habgier im Vordergrund. Es ist davon auszugehen, dass es W in erster Linie darum ging,\nfinanziell vom Tod von K zu profitieren beziehungsweise finanzielle Risiken zu vermeiden (vergleiche E. 8.4.8 hiervor). Das Obergericht erachtet den Beweggrund von W für\ndie Tat als besonders verwerflich und sein Handeln als besonders skrupellos im Sinne\nvon Art. 112 StGB.\n\n8.5.5 W ist folglich des versuchten Mordes nach Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig\nzu sprechen.\n\n9. Waffendelikte\n\n9.1 Anklagepunkte Ziff. 1.5 - 1.10 AKS\n\nWie zuvor (E. 2.2) erwähnt, sind die Anklagepunkte Ziff. 1.5 AKS (Tragen einer Waffe\nohne Bewilligung, begangen am 4. Januar 2010 in Erstfeld), Ziff. 1.6 AKS (unerlaubtes\nSchiessen an öffentlich zugänglichen Orten, begangen am 4. Januar 2010 in Erstfeld),\nZiff. 1.7 AKS (Nichtaufbewahren des Vertrages beim Privaterwerb einer Waffe, festgestellt am 4. Januar 2010 in Erstfeld), Ziff. 1.8 AKS (unerlaubter Besitz von Waffen, begangen am 4. Januar 2010 in Erstfeld), Ziff. 1.9 (unsorgfältiges Aufbewahren einer\nWaffe, begangen am 4. Januar 2010 in Erstfeld) und Ziff. 1.10 AKS (unerlaubtes Tragen und Transportieren einer Waffe ohne Bewilligung, begangen im Jahr 2008 in Hegglingen und anderswo) in Rechtskraft erwachsen. Betreffend Sachverhalt und Rechtliches kann auf E. 10 des Urteils des Obergerichts OG S 13 3 vom 11. September 2013\nsowie E. 5.4.1 - 5.4.6 des Urteils des Landgerichts LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012\nverwiesen werden.\n\n9.2 Anklagepunkt Ziff. 1.2 AKS\n\n9.2.1 Die Anklage wirft W vor, S, welcher serbischer und kroatischer Staatsangehöriger sei\nund nicht über einen Waffenerwerbsschein verfüge, zu einem nicht näher bestimmten\nZeitpunkt nach dem 4. Januar 2010 unerlaubterweise eine Waffe übergeben zu haben\n(Ziff. 1.2 AKS).\n- 46 -\n\nW bestreitet den Vorwurf. Er macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, niemals so\neine Waffe besessen oder benutzt zu haben. Es sei auch sehr ungewöhnlich, dass\noffenbar sämtliche Waffen, die jetzt da im Spiel seien, denselben Umbau gehabt hätten\nbeziehungsweise dass zwei Waffen vom gleichen Kaliber mit demselben Umbau von\nzwei verschiedenen Quellen stammen sollten. Wenn die Staatsanwaltschaft die Quellen der zwei Waffen im Sack nicht anzweifle, dürfe sie auch die Quelle der Tatwaffe\nnicht anzweifeln. Ausserdem würde es keinen Sinn machen, wenn er gemäss Vorwurf\nder Staatsanwaltschaft die Waffe am 4. Januar 2010 benutzt und dann wieder S gegeben hätte.\n\n9.2.2 Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und\nMunition (WG; SR 514.54) sieht vor, dass der Bundesrat den Erwerb, den Besitz, das\nAnbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von und das Schiessen mit Waffen durch Angehörige\nbestimmter Staaten verbieten kann. Konkretisierend hält Art. 12 Abs. 1 der Verordnung\nvom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WV; SR 514.541) unter\nanderem fest, dass der Erwerb, der Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen,\nWaffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen\nund das Schiessen mit Feuerwaffen Angehörigen des Staates Serbien (lit. a) verboten\nist. Nach Art. 33 Abs. 1 lit. g WG macht sich sodann strafbar, wer Personen nach Art.\n7 Abs. 1 WG, die keine Ausnahmebewilligung vorweisen können, vorsätzlich Waffen,\nwesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt, wobei die Tat mit\nFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet wird.\n\n"}