{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-01-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2018-OG-S-17-3_2018-01-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/12335", "Checksum": "7d8d30f23fdaa682df2ae25a1b2b45db"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG S 17 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:39", "Checksum": "4cc92a3080bc303c12d4cdf933aa82d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3\nRegeste:\nVersuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung \n\n der Tat wird deren äusserliches Ziel ins Auge gefasst, welches indessen regelmässig\nauch Bestandteil eines krass egoistischen Motivs bildet und alsdann kaum noch selbstständigen Charakter hat. Zu denken ist vor allem an den sogenannten Eliminationsmord, mit dem sich der Täter einer von ihm als lästig empfundenen Person entledigen\nwill. Eine besonders verwerfliche Art der Ausführung muss namentlich angenommen\nwerden, wenn der Täter mit ausserordentlicher Grausamkeit vorgeht, das heisst dem\nOpfer mehr physische oder psychische Leiden zufügt, als sie mit einer Tötung notwendigerweise einhergehen (DONATSCH, a.a.O., S. 7 ff.).\n\n8.5.2 Im vorliegenden Fall ist die objektive Tatbestandsvoraussetzung der Tötungsdelikte\nnach Art. 111 beziehungsweise Art. 112 StGB, der Tod eines anderen Menschen, vorliegend von K, nicht eingetreten. Es liegt somit ein Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB\nvor.\n\nIn subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass aus geringer Distanz (act. 1/8/3 Akten K) mindestens drei Schussabgaben erfolgten (act. 1/3 Akten K). S verwendete eine\nSchusswaffe, deren Projektile nach Verlassen des Laufes in eine instabile Flugbahn\ngerieten (act. 5/2/4 Akten K) und somit nicht vollständig kontrollierbar waren und die\nabgefeuerten, taumelnden Projektile umso grössere Verletzungen herbeiführen konnten. Aufgrund der Tatzeit und eingetretenen Dunkelheit am Tatort (act. 1/1 Akten K)\nwar kein präzises Zielen möglich. Die Energie der aus der Tatwaffe abgefeuerten Projektile liegt deutlich über dem Grenzwert, bei welchem ein Projektil gerade noch in die\nHaut einzudringen vermag (act. 5/8/2 Akten K). Mit der Tatwaffe ist es möglich, einen\nMenschen zu töten (act. 5/8/2 Akten K). Es gäbe zwar geeignetere Waffen, um eine\nPerson zu töten, aber die Tatwaffe ist nicht ungeeignet, wobei hierbei nicht nur die reine\nTechnik zu berücksichtigen ist, sondern auch, ob jemand legal eine Waffe beschaffen\nkann, wie gross das Budget ist und wie präzise man treffen will. K schwebte in unmittelbarer Lebensgefahr (act. 1/56/2 Akten K). Das Obergericht kam im Weiteren zum\nBeweisergebnis, dass S im Auftrag von W handelte. Damit erachtet es das Obergericht\nals erwiesen, dass der Schütze beabsichtigte, K zu töten. Somit liegt ein direkter Vorsatz und eine versuchte Tatbegehung i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB vor.\n\n8.5.3 W wird nicht angelastet, selber auf K geschossen zu haben (vergleiche E. 8.4 hiervor).\nDas Obergericht ist jedoch zum Beweisergebnis gekommen, dass S im Auftrag von W\nauf K schoss, die beiden die Tat gemeinsam planten, W S vor der Tat ein Auto für die\nFahrt zum Arbeitsort von K und zurück sowie die Tatwaffe zur Verfügung stellte und\nnach der Tat die Rückfahrt von S nach Wolfenschiessen organisierte (E. 8.4.9 hiervor).\nFolglich ist zu prüfen, ob W Mittäterschaft anzulasten ist oder ob subsidiär allenfalls\neine Anstiftung nach Art. 24 Abs. 1 StGB vorliegt.\n- 44 -\n\nMittäterschaft ist gegeben, wenn eine gemeinschaftliche Verübung einer Straftat in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken vorliegt. Die Bedeutung der Mittäterschaft\nliegt darin, dass jeder auf diese Weise Beteiligte als Täter zu bestrafen ist, und zwar\nauch in Bezug auf Tatbestände, die er nicht oder nicht vollständig durch eigenes Handeln verwirklicht hat. Dem Mittäter sind grundsätzlich die Tathandlungen aller Beteiligten anzurechnen, sofern sie von ihm ausdrücklich oder konkludent gewollt oder zumindest eventualvorsätzlich gebilligt wurden. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts\nist Mittäter, \"wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit andern Tätern zusammenwirkt, so dass er als\nHauptbeteiligter dasteht\" (BGE 120 IV 265 E. 2c.aa). Der Tatbeitrag des Mittäters muss\n\"nach den Umständen des konkreten Falles\" so wesentlich sein, dass die Haupttat mit\ndiesem \"steht oder fällt\" (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1). Mit Blick auf die Entschlussfassung\nsetzt Tatherrschaft voraus, dass das deliktische Verhalten aufgrund eines von mehreren Personen gemeinsam getragenen Tatentschlusses verwirklicht wird, der auch\nbloss konkludent zum Ausdruck kommen kann. Die Anstiftung i.S.v. Art. 24 StGB ist\ndemgegenüber darauf beschränkt, den Entschluss zu einem strafbaren Tun in einem\nanderen hervorzurufen; alsdann hängt es allein von diesem ab, ob die Tat verübt wird.\nDer Anstifter hat keine Tatherrschaft (DONATSCH [Hrsg.], Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, § 15 S. 166 ff.).\n\nW hat in S nicht lediglich den Tatentschluss hervorgerufen, sondern er hat ihm ein Auto\nzur Auskundschaftung überlassen, die Tatwaffe verschafft und nach der Tatausführung\ndie Rückführung organisiert. W leistete damit einen wesentlichen Beitrag zur Tat. Es\nist davon auszugehen, dass W bei der Entschliessung zur Tatbegehung und bei der\nPlanung der Tat Hauptakteur war. Es wäre W gewesen, der bei einer ungeklärten Tötung von K profitiert hätte. S und W ist eine gemeinschaftliche Tatbegehung in bewusstem, gewolltem und gemeinsam gleichwertig geplantem Zusammenwirken im Sinne\neiner Mittäterschaft zu attestieren, weshalb W auch die Handlungen von S anzurechnen sind.\n\n"}