{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-01-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2018-OG-S-17-3_2018-01-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/12335", "Checksum": "7d8d30f23fdaa682df2ae25a1b2b45db"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG S 17 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:39", "Checksum": "4cc92a3080bc303c12d4cdf933aa82d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3\nRegeste:\nVersuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung \n\n8.4.9.2 Ein anderer Tatbeteiligter als W ist nicht ersichtlich. Es wurde umfangreich untersucht\nund ermittelt. Sowohl im Verfahren gegen S als auch im Verfahren gegen W wurden\nHypothesen aufgestellt, wie sich das Ganze sonst abgespielt haben könnte. Dazu kann\nauf die erstinstanzlichen Urteile vom 24. Oktober 2012 (LGS 12 2, E. 3.6.2.1.20 und\n3.6.2.2 und LGS 12 1, E. 4.6.2.2.14) verwiesen werden. Keine der angedachten Sachverhaltsvarianten hielt einer genaueren Prüfung anhand der Akten Stand. So auch nicht\ndie sogenannte Komplotttheorie, die das Obergericht im Verfahren OG S 14 8 bereits\nals unlogisch und unplausibel, wenig glaubhaft und äusserst unwahrscheinlich beurteilt\nhat. In seinem Urteil vom 10. April 2017 hat das Bundesgericht die Komplotttheorie\nabgehandelt und ist zum Schluss gekommen, dass diese Theorie nur verworfen werden kann. Es handelt sich gemäss Bundesgericht um eine durch nichts belegte und\nkeiner Überprüfung zugängliche Behauptung, welche von W bereits im Ermittlungsverfahren vor der Staatsanwaltschaft (act. 7/60 und 7/71 Akten K) und im Verfahren vor\ndem Landgericht (Urteil LGS 1 vom 24. Oktober 2012, E. 4.6.2.2.14) vorgetragen\nwurde. Die Komplotttheorie wird durch die Akten widerlegt (Bundesgerichtsurteil vom\n10. April 2017, E. 15.3). Daran haben auch die Beweisergänzungen im vorliegenden\nVerfahren OG S 17 3 nichts geändert. Weder aus den Akten aus der Untersuchung\ndurch den ausserordentlichen Staatsanwalt (vergleiche E. 4.2.2.1 hiervor), noch aus\nder Kurzsichtung von versiegelten Unterlagen und Aufzeichnungen der SRG (E. 4.2.2.2\nhiervor), noch aus dem Schreiben von K.E. (act. 1.23 Akten OG 17 3) ergaben sich\nHinweise, welche die Komplotttheorie in einem anderen Licht erscheinen liessen oder\nsonst Anhaltspunkte für andere Varianten lieferten. Und selbst wenn – wie dies seitens\nder Verteidigung vorgebracht wurde – nicht S, sondern dessen Bruder letztlich die\nSchüsse auf K abgegeben hätte (wovon aufgrund der Akten klar nicht auszugehen ist),\nwäre nicht einzusehen, inwiefern dies bezüglich der Tatbeteiligung des Auftraggebers\nW eine Rolle spielen würde.\n- 42 -\n\n8.4.9.3 Insgesamt kommt das Obergericht unter Berücksichtigung der bindenden Vorgaben\ndes Bundesgerichts deshalb zum Schluss, dass keine relevanten Zweifel an der Tatbeteiligung von W beziehungsweise daran, dass sich der Sachverhalt entsprechend\nder Anklage abgespielt haben muss, bestehen. Abstrakte und theoretische Zweifel sind\nimmer möglich, genügen jedoch nicht, um nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zu\neinem Freispruch zu führen. Der Sachverhalt ist nachfolgend rechtlich zu würdigen.\n\n8.5 Rechtliches\n\n8.5.1 Nach Art. 111 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der\nnachfolgenden Artikel des Strafgesetzbuches zutrifft. Handelt der Täter besonders\nskrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder\nFreiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Art. 112 StGB).\n\nObjektiv verlangen die Tötungsdelikte mit Ausnahme von Art. 115 StGB, dass der Täter\nden Tod eines anderen Menschen verursacht. Die Verursachung des Todes kann\ndurch eine beliebige Handlung geschehen. Mögliches Angriffsobjekt ist jeder Mensch,\nohne Rücksicht auf seinen Zustand und seine Lebenserwartung. Tritt der zur Vollendung gehörende Erfolg, der Tod des anderen Menschen, nicht ein, liegt allenfalls ein\nVersuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB vor (DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den\nEinzelnen, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 2 ff.).\n\nIn subjektiver Hinsicht verlangen die Tötungsdelikte, mit Ausnahme von Art. 117 StGB,\nVorsatz.\n\nDurch das Merkmal der besonderen Skrupellosigkeit der Tat wird die vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB), welche den Grundtatbestand der Tötungsdelikte darstellt, zum\nqualifizierten Tatbestand des Mordes (Art. 112 StGB). Ob besondere Skrupellosigkeit\nvorliegt, ist aufgrund einer Gesamtwertung der äusseren und inneren Umstände der\nTat zu beurteilen. Generell zeichnet sich der Mord \"durch aussergewöhnlich krasse\nMissachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten\" aus (BGE 120\nIV 265 E. 3a; 127 IV 10 E. 1a). Die in Frage kommenden Tatumstände sind schon\nweitgehend, jedoch nicht abschliessend, durch die drei im Gesetz als Beispiele genannten Konstellationen erfasst. Als Indiz für einen besonders verwerflichen Beweggrund kommt unter anderem Habgier in Frage, so vor allem beim Raubmord, bei der\nTötung gegen Entgelt im Auftrag eines anderen oder bei der Tötung zur Erlangung\neiner Erbschaft oder Versicherungsleistung. Mit dem besonders verwerflichen Zweck\n- 43 -\n\n"}