{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-01-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2018-OG-S-17-3_2018-01-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/12335", "Checksum": "7d8d30f23fdaa682df2ae25a1b2b45db"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG S 17 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:39", "Checksum": "4cc92a3080bc303c12d4cdf933aa82d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3\nRegeste:\nVersuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung \n\n wenn K als Sorgerechtsinhaberin (ob mit oder ohne Vormund oder Beistand für PL)\neine Erbschaft von PL (zumindest mit-)verwaltet hätte. Das Erbe wäre damit wohl endgültig seinem Einflussbereich entzogen worden. W wäre auch auf Umwegen nicht mehr\nan das Erbe gekommen. Das Erbe des Vaters von W in Konnex mit dem Sorgerecht\nüber den Sohn PL bildete damit ebenfalls ein mögliches Motiv für die Tat.\n\n8.4.8.5 Als weiteres mögliches Motiv ist das Todesfallkapital von Fr. 36‘000.00 zu nennen,\nwelches W als begünstigter Ehegatte im Falle des Todes von K erhalten hätte (act.\n3/24/1 Akten K), auch wenn dieser Betrag für sich alleine wohl kaum als Motiv ausgereicht hätte (vergleiche deshalb E. 8.4.8.6 hiernach). Es kann auf E. 4.6.2.2.12.5 der\nVorinstanz verwiesen werden.\n\n8.4.8.6 Es liegen somit verschiedene mögliche Motive für einen Tötungsauftrag vor, insbesondere finanzielle Vorteile und die Vermeidung von finanziellen Risiken. Verschiedene\nMotive können durch ihre kumulative Wirkung auch einen Tatenschluss herbeiführen.\nEin fehlendes Tatmotiv würde sich entlastend auswirken. Davon kann im vorliegenden\nFall aber nicht gesprochen werden (vergleiche Bundesgerichtsurteil vom 10. April\n2017, E. 14.8.3).\n\n8.4.9 Gesamtwürdigung\n\n8.4.9.1 Nach dem zuvor Ausgeführten ist betreffend die Gesamtwürdigung von Folgendem\nauszugehen: S schoss am 12. November 2010 in Tötungsabsicht auf K. Ausser finanziellen Gründen im Sinne eines Entgelts für den Anschlag ist bei S kein Motiv für die\nSchüsse erkennbar. Es ist somit davon auszugehen, dass er im Auftrag oder in Zusammenarbeit mit einer Drittperson tätig war. Es deutet alles darauf hin, dass W diese\nDrittperson war. Im Auftrag von W suchte S das Restaurant Mühle auf, wo K arbeitete.\nDiese Besuche dienten offensichtlich der Vorbereitung der Tat und sie belasten W. Es\nist unwahrscheinlich, dass sie im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren standen. Die Aussagen der Zeugin I, wonach W S Geld für die Beseitigung von K versprochen habe, belasten W schwer. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass I bewusst oder unbewusst falsche Aussagen gemacht hätte. Es muss davon ausgegangen werden, dass\ndie im Vorfeld der Schüsse erfolgten telefonischen Kontakte zwischen W und S zumindest (auch) der Planung der Tat dienten. Weiter ist es gemäss Bundesgericht als erwiesen anzusehen, dass die Tatwaffe, welche sowohl am 4. Januar 2010 als auch am\n12. November 2010 zum Einsatz gelangte, von W an S übergeben worden war. W\nschoss mit dieser Waffe am 4. Januar 2010 auf P und S am 12. November 2010 auf K.\nW hat also offensichtlich etwas mit der Tatwaffe zu tun, was ein gewichtiges Indiz für\n- 41 -\n\nseine Tatbeteiligung ist. Die Umstände der Rückführung von S deuten auf eine eigentliche Fluchthilfe hin. Es ist unwahrscheinlich, dass es sich hierbei um einen üblichen\nService für einen Barbesucher handelte. Aus der Schussrekonstruktion kann nichts zugunsten von W abgeleitet werden. Ebenfalls ergibt sich nichts Entlastendes im Zusammenhang mit der Alibifrage. Im Weiteren verfügte W über ein Tatmotiv, so dass sich\nauch diesbezüglich nichts Entlastendes ergibt. Auch wenn einzelne Indizien nur mehr\noder weniger stark für die Tatbeteiligung von W sprechen, wiegen sie gesamthaft betrachtet derart, dass sie nur zum Schluss führen können, dass W zusammen mit S den\nEntschluss zur Tötung von K gefasst, die Tat mit ihm geplant, ihm die Tatwaffe dafür\nverschafft und ihm ein Entgelt dafür versprochen hat.\n\n"}