{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-01-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2018-OG-S-17-3_2018-01-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/12335", "Checksum": "7d8d30f23fdaa682df2ae25a1b2b45db"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG S 17 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:39", "Checksum": "4cc92a3080bc303c12d4cdf933aa82d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3\nRegeste:\nVersuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung \n\n8.4.8.2 Bezüglich Insiderwissen von K erwähnt die Vorinstanz verschiedene Konten, welche\nim Laufe des Verfahrens zum Vorschein kamen (E. 4.6.2.2.12.2). Insbesondere geht\nes dabei um ein Privatkonto der Credit Suisse AG (Konto-Nr. 561479-90), welches per\n6. Juli 2011 einen Saldo von Fr. 201‘554.95 aufwies (act. 1/47/3 Akten K) und ein Depot\nder Credit Suisse AG (Depot-Nr. 0456-561479-95), welches per 6. Juli 2011 einen Wert\nvon Fr. 142‘958.00 aufwies (act. 1/44 Akten K). Zwar waren diese Konten zur Deckung\nder Schulden der C. GmbH auf deren Kontokorrentkonto Nr. 779407-21 gepfändet (act.\n1/48/23 Akten K), allerdings bewegte sich der Negativsaldo des Kontokorrentkontos\nregelmässig im Bereich zwischen circa Fr. 140‘000.00 bis 150‘000.00 (act.1/47/24 Akten K). Es verblieben W somit je nach jeweiligem Kontenstand beziehungsweise Depotwert namhafte Beträge, auf welche er zugreifen konnte. Zu Recht hat die Vorinstanz\ndie Argumentation von W, wonach es sich um Geld der C. GmbH handle, auf welches\ner keinen Zugriff habe (act. 2/112/1 Akten K), als Schutzbehauptung qualifiziert. Aus\nden Akten ergibt sich im Weiteren, dass W diese beiden CS-Privatkonten in der Steuererklärung nicht deklarierte (act. 1/26/8 Akten K). W musste damit rechnen, dass seine\nVermögensverhältnisse im Hinblick auf die bevorstehende Scheidung zur Sprache\nkommen könnten, und er verfügte über Schwarzgeld. Wie konkret der Wissensstand\nvon K über Letzteres war und mit welchem – allenfalls auch nur vermeintlichen – Wissen W rechnete, kann offengelassen werden und ist nicht entscheidend. Jedenfalls\nmusste W im November 2010 im kurz bevorstehenden Scheidungsverfahren befürchten, dass seine Vermögensverhältnisse – allenfalls aufgrund von vielleicht auch nur\nvagen Hinweisen von K – genauer beleuchtet werden könnten, mit entsprechenden\nFolgen (Busse, Straf- und Nachsteuern und Verzugszinse), auch unabhängig von allfälligen tatsächlichen oder vermeintlichen Auswirkungen im Scheidungsverfahren. Dies\nbegründet ein mögliches Motiv.\n\nErgänzend zu den Erwägungen der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass W bis circa\nim Herbst 2008 die Buchhaltung seines Vaters geführt hat (act. 2/112/1 und act. 2/113/1\nAkten K). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er davon wusste, dass sein Vater\n- 39 -\n\nüber nicht versteuertes Vermögen in Millionenhöhe verfügte. Dieses betrug Ende 2001\nüber 3,2 Mio. Franken und Ende 2010 immer noch 1,259 Mio. Franken (act. 1/59/65\nund 1/59/5/6 Akten K). Dieses nicht deklarierte Vermögen war – wie die zuvor erwähnten CS-Privatkonten – im November 2010 den Behörden noch nicht bekannt (vergleiche act. 1/59/5/1 Akten K). Auch hier musste W im November 2010 damit rechnen,\ndass das Schwarzgeld im Rahmen des Scheidungsverfahrens entdeckt werden\nkönnte, zumal ein als Erbvorbezug deklarierter Betrag von Fr. 360‘000.00 vom\nSchwarzgeld seines Vaters Grundlage der Vermögen auf den CS-Privatkonten bildete\n(act. 1/47/2 Akten K). Auch hier ist nicht entscheidend, ob und was konkret K davon\nwusste. Es bestand für W das Risiko, dass die nicht deklarierten Gelder in Millionenhöhe im Zuge des Scheidungsverfahrens entdeckt werden könnten. Die drohenden\nsteuerrechtlichen Folgen (Busse, Straf- und Nachsteuern rückwirkend auf zehn Jahre\nund Verzugszinse) hätten eine massive Schmälerung des allfälligen Erbes für alle Erbberechtigten bedeutet. Auch darin ist – unabhängig von allfälligen tatsächlichen oder\nvermeintlichen Auswirkungen im Scheidungsverfahren – ein mögliches Motiv zu sehen.\n\n8.4.8.3 Im November 2010 hatte W Verlustscheine im Betrag von Fr. 121‘135.55 offen und\nBetreibungen im Betrag von rund Fr. 20‘000.00 hängig (act. A 10/5/2 Akten K). Im\nScheidungsverfahren musste W grundsätzlich davon ausgehen, dass er gegenüber K\nentsprechend dem Eheschutzentscheid (act. 1/30 Akten K) auch weiterhin unterhaltspflichtig bleiben würde. Weiter erwartete seine damalige neue Lebenspartnerin (S.D.)\nein Kind von ihm. Nebst den finanziellen Verpflichtungen gegenüber K und dem gemeinsamen Sohn PL kam aufgrund der Schwangerschaft von S.D. eine neue finanzielle Belastung auf W zu. Es drohte das Auffliegen von Schwarzgeldkonten (vergleiche\nE. 8.4.8.2). Hinzu kamen allenfalls gewisse Erwartungen und ein gewisser Druck der\ndamaligen neuen Lebenspartnerin von W. Die entsprechenden Überlegungen der Vorinstanz (E. 4.6.2.2.12.3) sind nicht zu beanstanden. Auch hierin ist ein mögliches Motiv\nbegründet.\n\n8.4.8.4 In E. 4.6.2.2.12.4 setzt sich die Vorinstanz mit dem Erbe des Vaters von W im Konnex\nmit dem Sorgerecht für den Sohn PL auseinander. Das Obergericht kann sich den entsprechenden Ausführungen grundsätzlich anschliessen und verweist darauf (Art. 82\nAbs. 4 StPO). Es mag durchaus sein, dass W im Zeitpunkt der Tat davon ausgehen\nmusste, dass im Erbfall für PL ein Vormund oder Beistand eingesetzt worden wäre.\nTrotzdem hätte er mit dem Sorgerecht für PL eher damit rechnen können, betreffend\neine Erbschaft von PL zumindest mitbestimmen zu können. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass er sich Chancen ausrechnete, als Sorgerechtsinhaber von PL\nan einem Vormund oder Beistand vorbei an die doch recht erheblichen Mittel aus der\nErbschaft zu gelangen. Jedenfalls wäre seine Position eindeutig besser gewesen als\n- 40 -\n\n"}