{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-01-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2018-OG-S-17-3_2018-01-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/12335", "Checksum": "7d8d30f23fdaa682df2ae25a1b2b45db"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG S 17 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:39", "Checksum": "4cc92a3080bc303c12d4cdf933aa82d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3\nRegeste:\nVersuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung \n\nBei der Rückführung von S musste es offensichtlich sehr schnell gehen. Es lagen daher\nbesondere Umstände vor, die auf eine eigentliche Fluchthilfe hindeuten und damit darauf, dass W um das Vorgefallene wusste. W verhalf S zur Flucht, was klarerweise als\nbelastendes Indiz zu werten ist. Offensichtlich nicht zu entlasten vermag W, dass er\nV.S. erst 15 beziehungsweise 20 Minuten nach der Tat anrief (Bundesgerichtsurteil\nvom 10. April 2017, E. 14.6.3). Dafür kann es verschiedene Gründe geben. Es ist nicht\nerstellt, zu welchem genauen Zeitpunkt S nach den Schüssen wieder in der Taverne\nauftauchte. Es gibt durchaus plausible Gründe, weshalb er den Tatort nicht fluchtartig\nverliess. So hätte er sich bei den Frauen hinter dem Hotel Frohsinn unmittelbar verdächtig gemacht, wenn er vom Tatort weggerannt beziehungsweise -geeilt wäre. Auch\nist möglich, dass er sich anschliessend noch versteckt hielt. Eine Fluchtplanung, bei\nder S nach der Tat in die Taverne zurückkehrt, dort allenfalls von W und vom Personal\n- 37 -\n\nein Alibi erhält und innert Minuten von einem Chauffeur wie ein normaler Gast abgeholt\nund nach Hause gefahren wird, ist durchaus realistisch. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf das vorinstanzliche Urteil vom 24. Oktober 2012, E. 4.6.2.2.9, verwiesen werden.\n\n8.4.7 Alibi von W\n\nEs erscheint plausibel, dass sich ein Auftraggeber für einen Mord im Vorfeld um ein\nwasserdichtes Alibi bemüht. W wird nicht vorgeworfen, selber geschossen zu haben.\nDies gestützt auf die Aussagen von K selber, aber auch von vier Tänzerinnen, welche\nbestätigten, dass W zur Tatzeit immer in der Taverne gewesen war (vergleiche E. 8.4\nerster Absatz hiervor). Daran ändert nichts, dass er die Taverne zuvor um circa 21.00\nUhr kurz verliess, da die Tat um circa 00.40 Uhr stattfand, als K nach der Arbeit auf\ndem Weg nach Hause war, und die Tat wohl auch für diesen Zeitpunkt geplant gewesen war (Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, E. 14.7.3). Selbst ohne die Aussagen von K hätte W somit über ein Alibi verfügt beziehungsweise hätte er mit einem\nsolchen durch die Aussagen der in der Taverne anwesenden Tänzerinnen rechnen\nkönnen. Gleichzeitig wäre es auffällig gewesen, wenn W als sonst meist anwesender\nGeschäftsführer ausgerechnet an diesem Abend nicht in der Taverne gewesen wäre.\nDamit ergibt sich in diesem Zusammenhang nichts Entlastendes für W.\n\n8.4.8 Motiv\n\nDie Vorinstanz nennt im Urteil LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012 eine Reihe von Motiven\nfür eine Tatbeteiligung von W, welchen sich das Obergericht grundsätzlich anschliessen kann, weshalb auf E. 4.6.2.2.12 des Urteils vom 24. Oktober 2012 verwiesen werden kann. Es sind dies zusammengefasst\n- das angespannte Verhältnis zwischen W und K (E. 4.6.2.2.12.1),\n- Insiderwissen von K betreffend Schwarzgeld (E. 4.6.2.2.12.2),\n- finanzielle Folgen der anstehenden Scheidung (E. 4.6.2.2.12.3),\n- das Erbe des Vaters in Konnex mit dem Sorgerecht für den Sohn PL\n(E. 4.6.2.2.12.4) sowie\n- das Todesfallkapital der Lebensversicherung von K (E. 4.6.2.2.12.5).\n\n8.4.8.1 Betreffend die im Raume stehenden Todesdrohungen und handgreiflichen Auseinandersetzungen (act. 2/5, act. 2/29 und act. 2/30 Akten K) hat die Vorinstanz ausgeführt,\ndass die diversen von K geltend gemachten Drohungen, Tätlichkeiten und Körperverletzungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildeten, sondern in anderen\nVerfahren zu beurteilen seien beziehungsweise abgeurteilt würden und im Übrigen\n- 38 -\n\nzum jetzigen Zeitpunkt keine rechtskräftige Verurteilung von W wegen Drohung, Tätlichkeiten oder Körperverletzung gegenüber K vorliege (Urteil LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012, E. 4.6.2.2.12.1). Zwischenzeitlich liegt ein (nicht rechtskräftiges) erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Uri vom 31. Oktober 2017 vor, gemäss welchem W von\nVorwürfen der Gewalt beziehungsweise Drohung beziehungsweise Nötigung gegenüber K freigesprochen wurde (act. 5.7 Akten OG S 17 3). Dies bedeutet nicht, dass\ndamit ein im belasteten Verhältnis zwischen W und K zu suchendes Motiv weggefallen\nwäre. Wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt (E. 4.6.2.2.12.1), ist davon auszugehen, dass zwischen W und K ein äusserst angespanntes Verhältnis herrschte.\n\n"}