{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-01-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2018-OG-S-17-3_2018-01-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/12335", "Checksum": "7d8d30f23fdaa682df2ae25a1b2b45db"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG S 17 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:39", "Checksum": "4cc92a3080bc303c12d4cdf933aa82d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3\nRegeste:\nVersuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung \n\n Es ist erwiesen, dass bei den Vorfällen vom 4. Januar 2010 und 12. November 2010\nals Tatwaffe die gleiche Waffe Verwendung fand (vergleiche E. 8.2.2 hiervor). Als bewiesen zu gelten hat zudem, dass W am 4. Januar 2010 in die ungefähre Richtung von\nP schoss (vergleiche E. 7 hiervor). Damit ist bewiesen, dass W am 4. Januar 2010 im\n- 35 -\n\nBesitz der Waffe war, mit welcher S am 12. November 2010 auf K schoss. Gemäss\nBundesgericht muss W S die Waffe daher zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Tat vom\n12. November 2010 übergeben haben (Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, E.\n14.5.3). W war offensichtlich der ordentliche Besitzer der Waffe, da er diese im Januar\n2010 für seine persönliche Verteidigung gebrauchte. Hinzu kommt, dass S selber angab, er habe die Waffe von W erhalten (vergleiche Bundesgerichtsurteil vom 10. April\n2017, E. 14.5.3). Zu berücksichtigen sind zudem die Kontakte zwischen W und S, namentlich auch in den Tagen vor der Tat (telefonisch) sowie am Tatabend, und dass\nkeinerlei Anhaltspunkte vorliegen, wonach die Waffe unabhängig von der Tat vom\n12. November 2010 über eine Drittperson zu S gelangt war (Bundesgerichtsurteil vom\n10. April 2017, E. 14.5.3). Zwar gab S an, dass die Waffe in der Tatnacht über eine\nDrittperson zu W und dann an ihn gelangte. Dies muss jedoch als Schutzbehauptung\nvon S angesehen werden (vergleiche dazu Urteil LGS 12 2 vom 24. Oktober 2012, E.\n3.6.2.1).\n\nW wendet ein, es ergebe keinen Sinn, dass ein Mord-Auftraggeber darum besorgt sei,\ndass der Auftragnehmer eine Waffe verwendet, welche mit dem Auftraggeber in Verbindung gebracht werden kann. Dies ändert nichts daran, dass W die Waffe S übergeben haben muss (vergleiche Bundesgerichturteil vom 10. April 2017, E. 14.5.3) und S\nmit dieser Waffe auf K schoss. Es ist möglich, dass W das Risiko, dass die Waffe aufgrund von gefundenen Hülsen identifiziert werden kann, falsch einschätzte. Auch war\nwohl kaum geplant gewesen, dass der beauftragte Schütze im Fall K und die Waffe\ngefunden werden. Sicher war es unklug von S, die Tatwaffe zu behalten. Darauf hatte\nW indessen keinen Einfluss mehr. Wären weder S noch die Waffe gefunden worden,\nhätte auch keine diesbezügliche Verbindung zwischen W und S nachgewiesen werden\nkönnen. Aus der vorliegenden Kombination (Verwendung der gleichen Tatwaffe und\nÜbergabe dieser Waffe von W an S) ergibt sich indessen ein erheblich belastendes\nIndiz.\n\n8.4.6 Rückführung von S\n\nEs hat als erstellt zu gelten, dass S auf Veranlassung von W innert kürzester Zeit von\nV.S. nach Hause gefahren wurde (vergleiche E. 8.2.4 hiervor). Unbestrittenermassen\ntelefonierte W um 01.00.15 Uhr V.S. (act. 1/51/3 Akten K), wobei W geltend machte,\ndiesen dabei in die Taverne bestellt zu haben, damit er S heimfahre (act. 2/112/1 Akten\nK). Das Telefongespräch dauerte gerade mal sieben Sekunden (act. 1/51/3 Akten K),\nwelche kaum ausreichen dürften, jemanden, der nach eigenen Aussagen angeblich\ngeschlafen hatte (act. 2/25 Akten K), anzuweisen, sogleich in die Taverne zu kommen,\num einen Gast nach Hause zu fahren, es sei denn, diese Person war bereits zuvor\n- 36 -\n\ninstruiert worden, dass sie noch für Fahrdienste gebraucht werde. Gemäss S war dann\nV.S. auch innert kürzester Zeit, innert circa zwei Minuten, unten in der Taverne, in Anzug und Hemd gekleidet (act. 2/75/1 Akten K). Die diesbezüglichen Aussagen von W\n(act. 2/66 Akten K) und von V.S. (act. 2/91/1 Akten K), es hätte circa zehn Minuten\ngedauert, bis V.S. nach dem Anruf unten gewesen sei, sind nicht glaubhaft. Der Anruf\nan V.S. erfolgte um 01.00.15 Uhr (act. 1/51/3 Akten K). Aus den Akten geht hervor,\ndass die Polizei, bevor sie um 01.04 Uhr am Tatort eintraf, ein Foto eines vom Hinterhof\nder Taverne wegfahrenden Fahrzeuges gemacht hatte (act. 1/6/1, act. 1/16/3 und act.\n1/57 Akten K), wobei heute unbestritten ist, dass das Foto das Fahrzeug zeigt, in welchem V.S. und S sassen (act. 2/91/1 und act. 2/63 Akten K). Somit bestand eine Zeitspanne von knapp vier Minuten, während welcher V.S. aufgestanden, sich angezogen,\nin die Taverne hinuntergegangen, die Schlüssel für das Fahrzeug behändigt, die Barriere geöffnet und mit S weggefahren sein muss. Es muss davon ausgegangen werden,\ndass V.S. zumindest teilweise instruiert wurde, was er aussagen soll (oder nicht). Bei\nder ersten Einvernahme (act. 2/25 Akten K) gab er an, um 23.30 Uhr schlafen gegangen zu sein. Er erwähnte keinen Taxidienst. Auf entsprechenden Vorhalt gab er später\nan, sich nicht erinnern zu können, ob er S nach Hause gefahren habe (act. 2/71/1 Akten\nK). Bei einer weiteren Einvernahme (act. 2/91/1 Akten K) sagte er dann aus, eine Person mit Namen S mitsamt Hund heimgefahren zu haben. Auf den Vorhalt, zuvor geltend gemacht zu haben, nicht zu wissen, ob er jemanden heimgefahren hätte, sagte\nV.S., es sei nicht so gewesen, dass er sich nicht mehr hätte erinnern können. Er habe\nzuerst ausgesagt, sich nicht mehr zu erinnern, dann habe man ihm ein Foto gezeigt\nund er habe sich wieder erinnern können. Auf entsprechende Nachfrage führte er dann\naus, nein, man habe ihm kein Foto gezeigt, die Staatsanwältin habe ihm einfach gesagt, es gäbe ein Foto, dann habe er sich erinnert (vergleiche dazu auch Urteil LGS 12\n1 vom 24. Oktober 2012, E. 4.6.2.2.8).\n\n"}