{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-01-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2018-OG-S-17-3_2018-01-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/12335", "Checksum": "7d8d30f23fdaa682df2ae25a1b2b45db"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG S 17 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:39", "Checksum": "4cc92a3080bc303c12d4cdf933aa82d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3\nRegeste:\nVersuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung \n\n Mitte Oktober (act. 2/112/1 Akten K). Auf den Vorhalt, wieso er dann S im November\nnoch siebenmal angerufen habe, führte W aus, es sei dann um die Verträge für Dezember gegangen, weil auch da hätten ihm Tänzerinnen gefehlt (act. 2/112/1 Akten K).\nDiese Erklärung erscheint nicht glaubhaft, weil W erstens nur von den Tänzerinnen für\nden November sprach und zweitens, weil er zuvor ausgeführt hat, er habe auf eine\nandere Agentur ausweichen müssen. Folglich können diese telefonischen Kontakte mit\nS kaum mehr mit der Vermittlung von Tänzerinnen begründet werden (vergleiche zum\nGanzen auch LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012, E. 4.6.2.2.5). Daraus ergibt sich, dass\nes nicht glaubhaft ist, dass W und S in den Tagen vor dem 12. November 2010 telefonischen Kontakt ausschliesslich wegen der Vermittlung von Tänzerinnen aus dem EU-\nRaum hatten. Es muss davon ausgegangen werden, dass die telefonischen Kontakte\nzumindest auch der Planung der Tat dienten (vergleiche Bundesgerichtsurteil vom 10.\nApril 2017, E. 14.3).\n\n8.4.4 Erkenntnisse aus der Schussrekonstruktion\n\nAm 28. September 2015 wurde am Tatort in Erstfeld durch das FOR eine\nSchussrekonstruktion durchgeführt (act. 5.25, act. 5.26, act. 5.27 und act. 5.30 Akten\nOG S 14 8). Dabei wurden drei verschiedene, von den Parteien vorgegebene\nSzenarien geschossen, wobei die Szenarien 1 und 2 von W angegeben wurden, das\nSzenario 3 von K. Das Ziel war es, aufgrund eines Vergleichs zwischen dem am Tatort\nvorgefundenen Spurenbild, insbesondere dem Fundort der drei Hülsen, und den\nSpurenbildern der drei Varianten, Rückschlüsse auf den tatsächlichen Tatablauf ziehen\nzu können. Das Szenario 1 beruhte auf der Tatrekonstruktion der Polizei gemäss den\nersten Angaben von K relativ kurz nach der Tat (act 1/8/3, act.1/8/23 und act. 1/8/24\nAkten K). Dabei wurde von den von K seinerzeit angegebenen Standorten bei der\nAbgabe des ersten und des letzten Schusses, welche rund 80 cm auseinanderlagen,\nausgegangen. Die Schüsse wurden innerhalb von weniger als einer Sekunde\nabgefeuert, unter der Annahme, dass das Zurücklegen der 80 cm ungefähr so lange\ngedauert hatte. Das Szenario 2 sollte einen möglichen Ablauf im Falle eines\nvorgetäuschten Mordanschlages darstellen. Das Szenario 3 war ähnlich wie Szenario\n1, wobei die Positionen des Opfers beim ersten und beim letzten Schuss weiter\nauseinander lagen und der Zeitraum zwischen dem ersten und dem letzten Schuss\nentsprechend länger war.\n\nDas Szenario 1 konnte nicht realisiert werden beziehungsweise das Spurenbild entsprach nicht dem am Tatort seinerzeit tatsächlich angetroffenen Spurenbild. K sagte\n- 34 -\n\nindessen plausibel aus, sie sei von der Polizei aufgefordert worden, ihren ungefähren\nStandort im Zeitpunkt der Schüsse wiederzugeben beziehungsweise sie habe anlässlich der Tatrekonstruktion durch die Polizei nur ihren ungefähren Standort wiedergeben\nkönnen (vergleiche act. 7.1 S. 52 ff. Akten OG S 14 8). Auch der Experte wies darauf\nhin, dass das Szenario 1 auf der Annahme beruhe, dass die Schilderung der Bewegung\nvon 80 cm genau der Realität entspreche, was bei Zeugenaussagen von Schussopfern\nüblicherweise nicht zutreffe (act. 5.30 Akten OG S 14 8). Daraus, dass K zwischen den\nSchüssen möglicherweise mehr als die nachträglich am Tatort eingezeichneten 80 cm\nzurücklegte, kann daher weder der Schluss gezogen werden, auf K sei nicht geschossen worden, noch dass der Schütze im Sinne der sogenannten Komplotttheorie im Auftrag von K selber handelte. Nicht ausgeschlossen werden kann zudem, dass K nach\ndem ersten Schuss, der sie überraschend wie ein Schlag in den Rücken traf, (unbewusst) kurz innehielt, bevor sie flüchtete. Die 80 cm liessen sich auch damit erklären.\nAus dem Standort von K im Zeitpunkt der Schüsse kann daher nicht abgeleitet werden,\ndie drei Schüsse seien in lediglich 0.6 Sekunden abgefeuert worden (vergleiche Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, E. 14.4.3). Wird beim Szenario 1 eine gewisse\nUngenauigkeit berücksichtigt und beispielsweise von einer Distanz zwischen den beiden Positionen von 2 m anstatt 80 cm ausgegangen, wird Szenario 1 zum Szenario 3,\nbei welchem das Spurenbild ähnlich dem tatsächlich aufgefundenen Spurenbild ausfiel\n(act. 5.30 Akten OG S 14.8). Letzteres Szenario wurde vom Experten denn auch als\ndas plausibelste bezeichnet. Das Szenario 2 hingegen konnte nicht realisiert werden,\nda weder ein genaues Zielen noch eine Korrektur der Schussabgabe möglich waren\n(act. 5.30 Akten OG S 14 8).\n\nAls Fazit kann aus der Schussrekonstruktion gezogen werden, dass das von K angegebene Szenario 3 mit dem tatsächlich aufgefundenen Spurenbild aufgehen kann.\nZwar entspricht es nicht exakt den Angaben anlässlich der Tatortrekonstruktion. Indessen ist nachvollziehbar, dass die seinerzeitigen Angaben nicht exakt der Realität entsprochen haben könnten. Nicht realistisch ist hingegen ein vorgetäuschter Mordanschlag. Die Schussrekonstruktion erweist sich insgesamt als wenig aussagekräftig. Jedenfalls aber kann aus ihr bei objektiver Betrachtung nichts zugunsten von W abgeleitet\nwerden (vergleiche Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, E. 14.4.3).\n\n8.4.5 Tatwaffe\n\n"}