{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-01-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2018-OG-S-17-3_2018-01-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/12335", "Checksum": "7d8d30f23fdaa682df2ae25a1b2b45db"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG S 17 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:39", "Checksum": "4cc92a3080bc303c12d4cdf933aa82d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3\nRegeste:\nVersuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung \n\n Die Aussagen von I werden im Übrigen auch durch die rückwirkend ausgewerteten\nMobiltelefondaten gestützt: Auf die Frage, ob S ihr etwas darüber erzählt habe, wie die\nbeiden (S und W) die Tat geplant hätten, sagte I aus, dass S viel nach Erstfeld oder ins\nDollhouse gegangen sei und gesagt habe, er bespreche solche Sachen nur mit W persönlich und nicht am Telefon. Er habe immer Angst gehabt, das Telefon werde abgehört. Er und W hätten sich jeweils ausserhalb getroffen, in einem anderen Restaurant\noder halt im Lokal selber, sie wisse es nicht (act. 2/70/1 Akten K). Tatsächlich hat die\nRanddatenauswertung der Mobiltelefone von S und W ergeben, dass die beiden auffällig kurze Telefonate geführt hatten (vergleiche Ziff. 8.2.4 hiervor).\n\nZusammenfassend sind die Aussagen von I im Kerngehalt durchaus nachvollziehbar\nund glaubhaft. Auf ihre Angaben kann grundsätzlich abgestellt werden. Sie belasten\nW.\n\n8.4.2.2 Betreffend den Zeugen R.P. und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen kann auf das im\nUrteil LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012, E. 4.6.2.1.16.7, Ausgeführte verwiesen werden.\nR.P. erwähnte betreffend Geld, welches S von W für eine Bausache bekommen sollte,\ngegoogelt und recherchiert zu haben (act. 2/68/1 Akten K). Geistig habe er dann das\nGeld in Zusammenhang gebracht mit einem möglichen Auftrag von W an S zur Beseitigung einer Person; dies sei jedoch im Bereich der persönlichen Vermutung gewesen\n- 32 -\n\n(act. 2/87/1 Akten K). Ein relevanter Beweiswert kann den Aussagen des Zeugen R.P.\nnicht zukommen. Immerhin sagte er aber bezüglich Aussagen von S betreffend eine\nGeldschuld von W Ähnliches aus wie die Zeugin I (vergleiche Bundesgerichtsurteil vom\n10. April 2017, E. 14.2.4), was die Glaubhaftigkeit der Aussagen von I verstärkt (vergleiche E. 8.4.2.1 hiervor).\n\n8.4.3 Telefonische Kontakte zwischen W und S\n\nEs ist erwiesen, dass S und W vor dem Vorfall vom 12. November 2010 59 Mal telefonischen Kontakt hatten, unter anderem auch am 9. November 2010 und am 10. November 2010, wobei die Kontakte jeweils nur maximal 33 Sekunden dauerten (vergleiche Ziff. 8.2.4 hiervor). Betreffend den Inhalt dieser Telefongespräche liegen widersprüchliche Angaben von S und W vor. S machte geltend, er habe mit W ein geschäftliches Verhältnis wegen eines Umbaus gehabt, wobei er ihm handwerklich geholfen\nhabe (act. 2/63 Akten K). Später bestätigte er, das geschäftliche Verhältnis habe in der\nLieferung von Bauisolation bestanden, ansonsten würde er keine geschäftliche Beziehung zu W unterhalten (act. 2/66 Akten K). Dies wiederum bestätigte jedoch W nicht,\nsondern machte geltend, sie hätten im Zusammenhang mit der Suche von Tänzerinnen\naus dem EU-Raum Kontakt gehabt. Woraufhin S anfügte, es sei richtig, dass es um\ndas gegangen sei, was W gesagt habe (act. 2/66 Akten K). Auch die vielen und kurzen\nTelefonate konnten W und S nicht glaubhaft erklären, zumal W primär geltend machte,\nrelativ wenig mit S telefoniert zu haben und bei diesen Telefonaten sei es um die Caba-\nret-Frauen aus dem EU-Raum gegangen (act. 2/66 Akten K). Auf den entsprechenden\nVorhalt, seit September habe er fünfzehnmal mit S telefoniert, machte W wiederum\ngeltend, das dünke ihn viel, er sei wirklich unter Druck gewesen, weil er bis Ende Jahr\ndiese Frauen aus dem EU-Raum gewollt habe (act. 2/66 Akten K). Auf den Vorhalt, die\nTelefongespräche hätten jeweils nie länger als rund 30 Sekunden gedauert, machte W\nentgegen den vorherigen Aussagen geltend, sie hätten sicher nichts Geschäftliches\nam Telefon besprochen, sondern vielleicht ein Treffen abgemacht (act. 2/66 Akten K).\nEbenfalls nicht glaubhaft sind diese Aussagen deshalb, weil W anlässlich der Befragung vom 14. Januar 2011 (act. 2/66 Akten K) geltend gemacht hatte, unter Druck\ngewesen zu sein, weil er bis Ende Jahr diese Frauen aus dem EU-Raum gewollt habe.\nAm 26. Oktober 2011 (act. 2/112/1 Akten K) machte er dann sinngemäss geltend, für\nNovember beziehungsweise Dezember Frauen gebraucht zu haben. Dabei führte er\naus, er habe die Bewilligungen für den November schon zu spät eingegeben und bereits eine Sonderbewilligung gebraucht, weil er die ganze Zeit geglaubt habe, das mit\nder Vermittlung der Tänzerinnen klappe noch, dann habe er aber doch auf eine andere\nAgentur ausweichen müssen (act. 2/112/1 Akten K). Auf die Frage, wann er denn die\nVerträge mit diesen Tänzerinnen für November gemacht habe, antwortete W sodann,\n- 33 -\n\n"}