{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-01-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2018-OG-S-17-3_2018-01-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/12335", "Checksum": "7d8d30f23fdaa682df2ae25a1b2b45db"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG S 17 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:39", "Checksum": "4cc92a3080bc303c12d4cdf933aa82d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3\nRegeste:\nVersuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung \n\n I machte im Zusammenhang mit den Schüssen vom 12. November 2010 detaillierte\nAussagen und verfügte dabei über Informationen, die sie nicht aus den Zeitungen erfahren haben konnte. So führte sie – teilweise wiederholt – aus, S habe ihr gegenüber\ngesagt, er habe sich bei einem Gebüsch versteckt (act. 2/70/1 Akten K), er habe fünf\nund nicht drei Schüsse abgegeben, er sei auf die Strasse gegangen und habe Leute\nbeobachtet, die von Schüssen gesprochen hätten, ein Kollege habe ihn gefahren und\nsie beide seien in eine Polizeikontrolle gekommen, hätten aber weiterfahren können\n(act. 2/67/1 und act. 2/70/1 Akten K) und er habe die Waffe mit der Jacke bei einem\nKollegen zu Hause versteckt (act. 2/67/1 Akten K). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf das Urteil des Landgerichts LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012, E.\n- 30 -\n\n4.6.2.1.15.6, und das Urteil des Obergerichts OG S 13 3 vom 11. September 2013, E.\n9.10.1, verwiesen werden.\n\nBei den Aussagen von I können Rachegedanken gegenüber S aus Eifersucht und enttäuschter Liebe eine gewisse Rolle gespielt haben (act. 2/89/2 Akten K). Betreffend die\nTäterschaft von S spielt dies insofern keine wesentliche Rolle, weil auch viele andere\nIndizien dafür sprechen (vergleiche Entscheid des Landgerichts LGS 12 2 vom 24. Oktober 2012, E. 3.6). Die Aussagen von I sind indessen sehr bestimmt. Sie wehrt sich\nkategorisch dagegen, dass ihre Aussagen auf Zeitungsberichten basieren würden.\nDiesfalls hätte I wohl entsprechend den Medienberichten auch von drei Schüssen gesprochen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht dadurch gefährdet, von fünf\nSchüssen zu sprechen. Ähnlich verhält es sich mit der Argumentation der Verteidigung,\ndie Aussagen von I würden auf den detaillierten Aktenkenntnissen von C.V. beruhen.\nSo sprach I – entgegen den Ausführungen von C.V. (act. 6/37 Akten K) – gerade nicht\nvon einem \"auf Katzen schiessen\", was sie wohl getan hätte, wenn ihre Aussagen lediglich auf Ausführungen von C.V. ihr gegenüber basiert hätten und sie folglich die\nGlaubhaftigkeit ihrer Aussagen hätte untermauern müssen. Dasselbe gilt sodann hinsichtlich ihren Ausführungen, S habe ihr gesagt, von einem Kollegen nach Erstfeld gefahren worden zu sein und auch die Jacke und die Waffe bei einem Kollegen versteckt\nzu haben, wobei davon auszugehen ist, dass sie wohl nicht von einer männlichen Person gesprochen hätte, wenn ihr diese Informationen von C.V. gesteckt worden wären,\nweil sie auch dadurch ihre Glaubwürdigkeit aufs Spiel gesetzt hätte. Es macht durchaus\nSinn, dass S I gegenüber von einem Kollegen sprach und nicht von seiner zweiten\nFreundin M.F.. Ausserdem machte I zwar geltend, einen C.V. zu kennen, führte aber\nauch an, diesen nie mehr gesehen zu haben (act. 2/89/1 Akten K). Aus den Akten\nergeben sich diesbezüglich keine gegenteiligen Hinweise. Insbesondere finden sich\nauch keine Hinweise, dass die Aussagen von I aus den Akten stammen könnten. Ihre\nAussagen, wonach S seine Jacke auf den Rücksitz oder in den Kofferraum des Autos\ngelegt habe (act. 2/67/1 und act. 2/70/1 Akten K), sind plausibel. S gab ihr gegenüber\nan, wie clever er vorgegangen sei. Dazu gehörten das unauffällige Verhalten nach den\nSchüssen und eben das Ausziehen der Jacke im Auto.\n\nBetreffend den Tatbeitrag von W gab I Gespräche zwischen ihr und S direkt wieder.\nIhre Aussagen werden sodann durch konkrete Handlungen untermauert. So gab sie\netwa an, sie habe sich einmal mit S in das Restaurant Mühle begeben, weil S K ausforschen wollte, welche sie damals jedoch nicht angetroffen hätten (Akten LGS 12 1,\nHV-Protokoll, Beilage 00.02). Weshalb S, welcher bezüglich der Planung und Umsetzung der Tat offensichtlich die Wahrheit sagte, I einzig in Bezug auf die Person des\nAuftraggebers angelogen haben sollte, ist nicht ersichtlich. I führte differenziert aus, sie\n- 31 -\n\nsei mit W immer gut ausgekommen, dieser habe ihr nie etwas zu Leide getan, dann sei\ndas mit dem Restaurant gekommen und sie hätte vielleicht einfach erwartet, dass W\nsie mehr unterstützt hätte, sie sei da einfach enttäuscht gewesen, sie seien aber nie\naneinander geraten, im Gegenteil, so habe sie W ja nach dem Vorfall in Kerns auch so\nSachen erzählt wie das mit den Waffen. W hätte ihr etwas angetan, sei falsch formuliert\ngewesen, sie sei einfach irgendwie enttäuscht gewesen (Akten LGS 12.1, HV-Proto-\nkoll, Beilage 00.02). Überdies ist bei der Beurteilung dieses Verhältnisses zu berücksichtigen, dass I W auch das Messer und die zwei Waffen von S übergab, ein gewisses\nVertrauensverhältnis zwischen ihnen also auch damals noch vorhanden gewesen sein\nmuss. Es ist zwar möglich, dass bei I wegen der Angelegenheit mit dem Dollhouse eine\ngewisse Enttäuschung über W vorhanden war (act. 2/67/1 Akten K). Dass sie ihn deshalb jedoch – unter Wahrheitspflicht als Zeugin – zu Unrecht eines Mordes bezichtigen\nwürde, erscheint sehr unwahrscheinlich. Aufgrund der Bestimmtheit der Angaben von\nI gibt es auch keine Anhaltspunkte, dass sie S bezüglich der Person des Auftraggebers\nfalsch verstanden haben könnte. Hinzu kommt, dass S gegenüber dem Zeugen R.P.\n(nachfolgend R.P.) ähnliche Aussagen bezüglich einer Geldschuld von W machte (vergleiche E. 8.4.2.2 hiernach), wobei S hier aber gemäss den Aussagen des Zeugen R.P.\nvon einer Bausache sprach (act. 2/81 und act. 2/87/1 Akten K).\n\n"}