{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-01-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2018-OG-S-17-3_2018-01-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/12335", "Checksum": "7d8d30f23fdaa682df2ae25a1b2b45db"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG S 17 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:39", "Checksum": "4cc92a3080bc303c12d4cdf933aa82d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3\nRegeste:\nVersuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung \n\nBetreffend den Grund der Aufträge führte S widersprüchlich aus, W habe wissen wollen, an welchen Tagen K arbeite, um seinen Sohn zu treffen (act. 2/63 Akten K) beziehungsweise er wisse den Grund nicht genau, eventuell wegen der Scheidung (vorinstanzliche Einvernahme vom 10. Oktober 2012). W bestreitet die zuvor erwähnten\nAufträge. Seitens der Verteidigung wurde vorgebracht, dass diese im Hinblick auf das\nEheschutz- beziehungsweise Scheidungsverfahren erfolgt sein könnten, indem S für\nW auskundschaftete, ob K arbeite. Inwieweit solche Besuche W nützliche Informationen für das Scheidungsverfahren hätten liefern können, ist nicht wirklich ersichtlich.\nHingegen waren die Beobachtungen von S im Restaurant Mühle für die Tatausführung\nund seine diesbezüglichen Dispositionen sehr brauchbar und wichtig. Einerseits konnte\ner mit dem Besuch am 11. November 2010 die Sicherheit erlangen, dass K an diesem\nAbend tatsächlich am Arbeiten war, und andererseits musste er in Erfahrung gebracht\nhaben, dass sie in absehbarer Zeit mit dem Bus nach Erstfeld zurückkehren wird. Die\nArgumentation der Verteidigung, es hätte keinen Sinn gemacht, hinsichtlich einer solchen Tatausführung mehrmals ins Restaurant Mühle zu fahren, greift deshalb nicht.\nDiesbezüglich führte S denn auch aus, mehrmals im Restaurant Mühle gewesen zu\nsein, K jedoch am 11. November 2010 erst das zweite Mal getroffen zu haben; das\nerste Mal habe er sie circa vor acht oder neun Tagen dort gesehen (act. 2/63 Akten K).\nDamit erklärte S selber, wieso er zuvor mehrmals im Restaurant Mühle war, nämlich\nweil er bis vor circa acht oder neun Tagen K dort nie angetroffen hatte. Folglich konnte\ner auch erst vor circa acht oder neun Tagen Gewissheit über ihr Aussehen erlangen.\nHinzu kommt, dass sich die Aussage von S, er sei seit circa zwei Monaten vor dem\nVorfall jeweils ins Restaurant Mühle gefahren (act. 2/63 Akten K) mit der Aussage von\nI deckt, wonach er ihr circa zwei Monate vor dem Vorfall davon zu erzählen begonnen\nhabe, er müsse eine Person beiseiteschaffen (act. 2/67/1 Akten K).\n\nBei den Besuchen im Restaurant Mühle wollte S offensichtlich Gewissheit über das\nAussehen von K erlangen. Beim Besuch in der Tatnacht ging es überdies darum, in\nErfahrung zu bringen, ob und wann in etwa K an jenem Abend den Heimweg antreten\nwird. Die im Auftrag von W erfolgten Besuche von S im Restaurant Mühle dienten damit\nder Vorbereitung der Tat (Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, E. 14.1.3).\n- 29 -\n\n8.4.2 Aussagen der Zeugen I und R.P.\n\n8.4.2.1 Die Zeugin I sagte anlässlich der Einvernahme vom 28. Januar 2011 durch die Staatsanwaltschaft Obwalden auf Nachfrage bezüglich des Motivs von S für die Schüsse auf\nK aus, dass der Grund das Geld von W gewesen sei (act. 2/67/1 Akten K). Anlässlich\nder staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Februar 2011 sagte sie aus, S habe\nihr immer gesagt, W gebe ihm Geld. Am Anfang sei es noch nicht so deutlich gewesen,\nwofür das Geld sei. Aber irgendwann im Sommer habe S dann angefangen davon zu\nsprechen, dass er eine Person auf die Seite schaffen wolle. Er habe damals aber noch\nkeinen Namen genannt. Später habe er erwähnt, es handle sich um eine Frau in Erstfeld, die in irgendeiner Bar arbeite. Mit der Zeit sei er immer mehr ins Detail gegangen\nund sie habe gewusst, um wen es sich handle. S habe als Motiv für die Tat das Geld\nvon W angegeben. Er habe ihr gesagt, W gebe ihm Geld für das, was er mache. S sei\nnicht ins Detail gegangen. Er habe nur immer gesagt, W wolle die Frau beseitigen und\ner (S) führe das aus. S habe ihr nie etwas darüber erzählt, ob und wie die beiden die\nTat planten. Er sei aber viel nach Erstfeld oder ins Dollhouse gegangen. Er habe gesagt, er bespreche solche Sachen nur mit ihm persönlich und nicht am Telefon. Er habe\nimmer Angst gehabt, das Telefon werde abgehört. Er habe nur gesagt, sie hätten sich\njeweils ausserhalb getroffen, in einem anderen Restaurant oder halt im Lokal selber,\nsie wisse es nicht (act. 2/70/1 Akten K). Anlässlich der Befragung vom 6. November\n2012 durch das Landgericht bestätigte sie ihre Aussage, wonach S ihr sagte, es sei\ngeplant, K umzubringen und er bekomme hierfür Geld von W. I gab an, sie bereue es\nheute, dass sie damals nicht zur Polizei gegangen sei. Auf die Frage der Verteidigung,\nob es nicht so gewesen sein könnte, dass sie im Sommer nicht wusste, dass S dies\nvorhatte, sondern erst, als das passierte und in der Zeitung alle diese Details standen,\nunterbrach die Zeugin den Verteidiger mit den Worten „Nein, nein. Da können Sie gerade echt aufhören. Das stimmt dann voll nicht. Da wehre ich mich mit Händen und\nFüssen“ (Akten LGS 12 1, HV-Protokoll, Beilage 00.02).\n\n"}