{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-01-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2018-OG-S-17-3_2018-01-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/12335", "Checksum": "7d8d30f23fdaa682df2ae25a1b2b45db"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG S 17 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:39", "Checksum": "4cc92a3080bc303c12d4cdf933aa82d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3\nRegeste:\nVersuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung \n\n S ist vom Landgericht Uri am 24. Oktober 2012 (Verfahren LGS 12 2) im Zusammenhang mit den Schüssen auf K wegen versuchten Mordes verurteilt worden. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen und S hat seine Strafe mittlerweile verbüsst. Auch das\nObergericht ist im Verfahren OG S 13 3 zum Schluss gekommen, dass S am 12. November 2010 mindestens dreimal auf K geschossen hat. Da das Obergericht W im\nVerfahren OG S 14 8 vom Vorwurf des Mordversuchs freisprach, erübrigten sich in\ndiesem Verfahren Ausführungen zur Täterschaft von S. Dem Bundesgerichtsentscheid\nvom 10. April 2017 ist zu entnehmen, dass auch das Bundesgericht es als erstellt erachtet, dass S auf K geschossen hat (E. 14.1.3 dritter Absatz; E. 14.2.4 dritter Absatz;\nE. 14.5.3; E. 14.6.3; E. 15.1).\n\nUm Wiederholungen zu vermeiden, kann für die tatsächliche und rechtliche Würdigung\nbetreffend die Täterschaft von S auf die vorinstanzlichen Verfahren LGS 12 2 (S) und\nLGS 12 1 (W; insbesondere S. 130 - 161 des Urteils vom 24. Oktober 2012) und das\nUrteil OG S 13 3 des Obergerichts vom 11. September 2013 (E. 9.3) verwiesen werden\n(vergleiche Art. 82 Abs. 4 StPO).\n\nWeiter erachteten es sowohl die Vorinstanz (Verfahren LGS 12 1 und LGS 12 2) als\nauch das Berufungsgericht (Verfahren OG S 13 3) als erwiesen, dass S im Auftrag oder\nin Zusammenarbeit mit einer Drittperson gehandelt hat. Dies, da bei ihm kein familiärer,\npersönlicher oder geschäftlicher Zusammenhang zu K erstellt werden konnte und nur\nein finanzielles Motiv im Sinne eines Entgelts für die Schüsse auf K in Frage kommt.\nAuch hier kann zur Vermeidung von Wiederholungen für die tatsächliche Würdigung\nauf die Begründung der Vorinstanz (Urteil LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012, insbesondere E. 4.6.2.1.19) verwiesen werden.\n- 27 -\n\n8.4 Tatbeteiligung von W\n\nVorab ist festzuhalten, dass W aufgrund der bereits dargelegten Beweiswürdigung sowie aufgrund der Aussagen von K selber (act. 2/5 Akten K), der Tänzerinnen O.P. (act.\n2/9 Akten K), J.V. (act. 2/8 und act. 2/107/1 Akten K), Y.K. (act. 2/6 Akten K), A.M. (act.\n2/11 Akten K), der fehlenden Schmauchspuren auf seinen Händen (act. 5/1/1 Akten K)\nund seiner fehlenden DNA auf der Tatwaffe (act. 1/9/1 Akten K) als Schütze ausgeschlossen werden kann. Nachfolgend ist zu prüfen, ob W eine Tatbeteiligung an den\nSchussabgaben von S zukommt.\n\nDie Vorinstanz und das Obergericht im Verfahren OG S 13 3 sind aufgrund eines Indizienbeweises zum Schluss gekommen, dass W Tatbeteiligter des Mordversuchs auf K\nwar (Urteil LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012, E. 4.6.2.2 und 4.6.2.3; Urteil OG S 13 3\nvom 11. September 2013, E. 9.7). Im Urteil vom 18. April 2016 ist das Obergericht nach\neiner Würdigung der alten und im Verfahren OG S 14 8 neu gewonnen Erkenntnisse\ngestützt auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ zu einem Freispruch gelangt. Das Bundesgericht befand im Urteil vom 10. April 2017, dass das Obergericht im Urteil vom 18.\nApril 2016 Indizien nicht rechtsgenügend gewürdigt hat. Im Einzelnen geht es um die\nWürdigung\n- der Aussagen von S (E. 14.1 des Bundesgerichtsurteils vom 10. April 2017),\n- der Aussagen der Zeugin I (nachfolgend I; E. 14.2),\n- der telefonischen Kontakte zwischen W und S (E. 14.3),\n- der Erkenntnisse aus der Schussrekonstruktion (E. 14.4),\n- von Umständen im Zusammenhang mit der Tatwaffe (E. 14.5),\n- der Rückführung von S in der Tatnacht (E. 14.6),\n- des Alibis von W (E. 14.7) und\n- der Motivsituation bei W (E. 14.8).\n\n8.4.1 Aussagen von S\n\nS hat angegeben, im Auftrag von W auch schon vor der Tatnacht im Restaurant Mühle\ngewesen zu sein, um zu schauen, ob K arbeite. W bestreitet – entgegen den Ausführungen von S (act. 2/63, act. 2/66 und act. 2/111/1 Akten K) – diesbezügliche Aufträge.\nDie Aussagen von S sind indessen glaubhaft, zumal auch die Zeugin I bestätigte, mit\nS schon im Restaurant Mühle in Schattdorf gewesen zu sein, weil S im Auftrag von W\nhabe schauen müssen, ob K arbeite (act. 2/67/1 Akten K). Erwiesen ist im Weiteren,\ndass W S am Abend des 11. November 2010 ein Auto zur Verfügung stellte, mit wel-\n- 28 -\n\nchem S an den Arbeitsort von K (Restaurant Mühle in Schattdorf) fuhr, dort von K bedient wurde und anschliessend wieder nach Erstfeld zurückfuhr (vergleiche E. 8.2.3\nhiervor).\n\n"}