{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-01-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2018-OG-S-17-3_2018-01-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/12335", "Checksum": "7d8d30f23fdaa682df2ae25a1b2b45db"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG S 17 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:39", "Checksum": "4cc92a3080bc303c12d4cdf933aa82d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3\nRegeste:\nVersuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung \n\n8.2.1 Es ist erwiesen, dass am 12. November 2010, circa 00.40 Uhr, Verbindungsweg Schützengasse - Liegenschaft Bärenbodenweg in Erstfeld, mit einer Pistole aus einer Distanz von einigen Metern mindestens drei Schüsse auf K abgegeben wurden. Dabei\nerlitt K gemäss Arztbericht des Luzerner Kantonsspitals vom 5. Dezember 2011 (act.\n1/56/2 Akten K) eine Thoraxschussverletzung rechts mit Hämatothorax, kleiner Spit-\nzen-Pneumothorax und nicht verschobenem Rippenbruch Rippe drei sowie eine oberflächliche Hautverletzung am Oberarm rechts. Es bestand unmittelbare Lebensgefahr.\nEines der abgefeuerten Projektile wurde K operativ entfernt, ein zweites Projektil\nsteckte in ihrer Handtasche und ein drittes Projektil konnte im Treppenhaus des Wohnblocks Bärenbodenweg 21, Erstfeld, wo K durch die Ambulanz und die Polizei angetroffen wurde, sichergestellt werden (act. 1/3 und act. 5/5 Akten K). Drei Patronenhülsen des Kalibers 6.35mm konnten mit Hilfe von Diensthunden am Tatort erschnüffelt\nund sichergestellt werden (act. 1/3 und act. 1/6/10 Akten K).\n- 25 -\n\n8.2.2 Aufgrund des Vorberichtes des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom 11. Januar\n2011 (act. 5/5 Akten K) und des Gutachtens des FOR vom 7. Juli 2011 (act. 5/7/2 Akten\nK) steht beweiskräftig fest, dass die aufgefundenen Projektile beziehungsweise Patronenhülsen durch die Selbstladepistole, Marke „Blow Mini“, Mod. 2003, Nr. 5-167795,\nKaliber 8mm Knall, abgeändert auf Kaliber 6.35mm, abgefeuert wurden, welche anlässlich der am 22. Dezember 2010 bei M.F. (nachfolgend M.F.), einer Lebensgefährtin\nvon S, durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellt werden konnte. Im Weiteren\nsteht beweiskräftig fest, dass bei den Vorfällen vom 4. Januar 2010 und 12. November\n2010 als Tatwaffe die gleiche Waffe Verwendung fand (act. 5/7/2 Akten K). Weiter ist\nunbestritten, dass S diese Waffe „Blow Mini“ bei M.F. deponiert hatte. Aufgrund eines\nweiteren Gutachtens des FOR vom 11. April 2012 (act. 5/8/2 Akten K) und der Sachverständigeneinvernahme von Dr. Martin Lory anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ist ebenfalls unbestritten, dass es mit dieser Tatwaffe „Blow Mini“ grundsätzlich möglich ist, einen Menschen zu töten. Die DNA-Analyse ergab gemäss Spurenbericht der Kantonspolizei Uri vom 17. Februar 2011 (act. 1/9/1 Akten K), dass S\nsowohl mit dem Bedienelement wie auch mit dem Griffstück der Tatwaffe „Blow Mini“\nin Berührung gekommen war.\n\n8.2.3 Aus den Akten ergibt sich im Weiteren, dass S in der Tatnacht in der Taverne war\n(Einvernahme S vom 22. Dezember 2010 [act. 2/63 Akten K]; Konfrontationseinvernahme vom 14. Januar 2011 [act. 2/66 Akten K]; Einvernahme W vom 26. Oktober\n2011 [act. 2/112/1 Akten K]), dort von W den Skoda auslieh (Konfrontationseinvernahme vom 14. Januar 2011 [act. 2/66 Akten K]), mit dem Skoda an den Arbeitsort von\nK (Restaurant Mühle in Schattdorf) fuhr (Einvernahme S vom 22. Dezember 2010 [act.\n2/63 Akten K]; vorinstanzliche Einvernahme S vom 10. Oktober 2012), dort im Restaurant zur Mühle von K bedient wurde und etwas trank (Einvernahme S vom 20. Oktober\n2011 [act. 2/111/1 Akten K]), anschliessend wieder nach Erstfeld fuhr (Einvernahme S\nvom 22. Dezember 2010 [act. 2/63 Akten K]), W den Skoda zurückbrachte (Einvernahme S vom 22. Dezember 2010 [act. 2/63 Akten K]; Konfrontationseinvernahme vom\n14. Januar 2011 [act. 2/66 Akten K]) und später von der Taverne durch V.S. nach Wolfenschiessen gefahren wurde (Einvernahme S vom 7. März 2011 [act. 2/75/1 Akten K];\nKonfrontationseinvernahme vom 14. Januar 2011 [act. 2/66 Akten K]; Einvernahme S\nvom 20. Oktober 2011 [act. 2/111/1 Akten K]; Einvernahme W vom 26. Oktober 2011\n[act. 2/112/1 Akten K]; vorinstanzliche Einvernahme von S vom 10. Oktober 2012).\n\n8.2.4 Aufgrund der rückwirkenden Randdatenauswertung der Mobiltelefone von S (Zeitraum\nvom 22. September 2010 - 22. Dezember 2010) und von W (Zeitraum vom 12. Mai\n2010 - 12. November 2010) steht ausserdem fest, dass diese in dieser Zeit 59 Mal\ntelefonischen Kontakt hatten, unter anderem auch am 9. November 2010 und am 10.\n- 26 -\n\nNovember 2010, wobei die Kontakte jeweils maximal nur 33 Sekunden dauerten (act.\n1/3 und act. 1/52/1 Akten K). Um 01.00.15 Uhr erfolgte ein telefonischer Kontakt von\nW mit V.S. von sieben Sekunden (act. 1/51/3 Akten K), wobei W bei diesem Telefonat\nV.S. den Auftrag gab, S nach Wolfenschiessen zu fahren. Unbestritten ist sodann auch,\ndass V.S. und S, als sie anschliessend mit dem Volvo von W vom Parkplatz hinter der\nTaverne wegfuhren, durch die Polizei fotografiert, nicht jedoch angehalten wurden.\n\n8.2.5 Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann in diesem Zusammenhang gestützt\nauf Art. 82 Abs. 4 StPO auch auf die umfangreichen Ausführungen im vorinstanzlichen\nUrteil LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012 (S. 130 - 177) verwiesen werden.\n\n8.3 Täterschaft von S\n\n"}