{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-01-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2018-OG-S-17-3_2018-01-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/12335", "Checksum": "7d8d30f23fdaa682df2ae25a1b2b45db"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG S 17 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:39", "Checksum": "4cc92a3080bc303c12d4cdf933aa82d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3\nRegeste:\nVersuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung \n\n7.1 Wie zuvor (E. 3.2.2) ausgeführt, ergibt sich aus dem Bundesgerichtsurteil vom 10. April\n2017, dass die Beweiswürdigung des Obergerichts im Verfahren OG S 14 8 bezüglich\ndes Vorfalls vom 4. Januar 2010 vor Bundesrecht stand hält (E. 8 des Urteils vom 10.\nApril 2017). Mit Urteil vom 18. April 2016 hat das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht\nnach Würdigung der Beweise rechtskräftig erkannt, dass W am 4. Januar 2010, um\ncirca 05.00 Uhr, vor dem Nachtlokal Taverne in Erstfeld mit einer Selbstladepistole,\nMarke „Blow Mini“, Modell 2003, Kaliber 8mm Knall (abgeändert auf Kaliber 6.35mm),\neinen Schuss in die ungefähre Richtung von P, mit dem er zuvor in der Taverne einen\nStreit gehabt hatte, abgefeuert hat, wobei in Bezug auf die Schussrichtung zugunsten\nvon W davon ausgegangen wurde, dass es sich dabei nicht um einen gezielten Schuss\n- 23 -\n\nmit Tötungsvorsatz handelte (E. 8 des Urteils vom 18. April 2016 mit Hinweisen auf das\nUrteil des Landgerichts LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012).\n\n7.2 In rechtlicher Hinsicht hat das Obergericht den zuvor zusammengefassten Sachverhalt\nim Urteil vom 18. April 2016 unter Hinweis auf die rechtliche Begründung der ersten\nInstanz im Urteil LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012 als Gefährdung des Lebens (Art. 129\nStGB) qualifiziert (E. 9 und 10 des Urteils vom 18. April 2016). Auch die rechtliche\nQualifikation des Vorfalls vom 4. Januar 2010 wurde vom Bundesgericht geschützt und\nes hielt fest, dass der Schuldspruch im Verfahren OG S 14 8 wegen Gefährdung des\nLebens kein Bundesrecht verletzt (E. 10 des Bundesgerichtsurteils vom 10. April 2017).\n\n7.3 Der Vorfall vom 4. Januar 2010 ist damit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht rechtskräftig entschieden und es kann diesbezüglich auf das Urteil OG S 14 8 des Obergerichts vom 18. April 2016 (E. 7 - 10; mit Hinweisen auf das Urteil des Landgerichts vom\n24. Oktober 2012) verwiesen werden. Betreffend den Sanktionspunkt wird auf E. 10.4.3\nhiernach verwiesen.\n\n8. Vorfall vom 12. November 2010 (Sachverhaltskomplex K)\n\n8.1 Tatvorwurf\n\nW wird gemäss Ziff. 1.1 AKS vorgeworfen, sich der Mittäterschaft zum versuchten\nMord, eventuell der Anstiftung zu Mord zum Nachteil von K schuldig gemacht zu haben.\nDer Vorwurf gründet im Wesentlichen auf folgender Sachverhaltsdarstellung der Anklage: Nachdem sich S und W am Abend des 11. November 2010 in der Taverne in\nErstfeld unterhalten hätten, sei S mit einem auf die C. GmbH zugelassenen Skoda nach\nSchattdorf gefahren und habe sich im Auftrag von W ins Restaurant Mühle begeben,\num nachzuschauen, ob K arbeite, was S auch schon vor dem 11. November 2010\nmehrmals gegen Entgelt von W gemacht habe. Am 12. November 2010 um circa 00.40\nUhr habe S dann in Erstfeld, Verbindungsweg Schützengasse - Liegenschaft Bärenbodenweg, mit der Tatwaffe \"Blow Mini\", aus einer Distanz von einigen Metern mindestens drei Schüsse auf K abgefeuert mit der Absicht, diese zu töten. Ein Projektil habe\nK in den Rücken getroffen, weshalb sie eine zu unmittelbarer Lebensgefahr führende\nThoraxverletzung mit Rippenbruch erlitten habe und während einer Woche habe hospitalisiert werden müssen. Ein weiteres Projektil, mutmasslich ein Streifschuss, habe K\nam Oberarm und Thorax rechts verletzt. Nach der Schussabgabe habe sich S vom\nTatort entfernt und W Bericht erstattet. W habe schliesslich organisiert, dass S durch\n- 24 -\n\nV.S. nach Hause gefahren worden sei. Diese Tat habe W zuvor zusammen mit S geplant und mit diesem den Entschluss dazu gefasst, wobei W S die Waffe für diese Tat\nverschafft und ihm ein Entgelt dafür versprochen habe. W habe dabei in der Absicht\ngehandelt, sich aus Habgier und/oder aus anderen besonders verwerflichen Motiven\nseiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau (K) zu entledigen. Im Scheidungsverfahren\nhätte W riskiert, das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn P. zu verlieren. Der hochverschuldete W habe vorgängig im Hinblick auf eine grössere, von seinem Vater erwartete Erbschaft zugunsten von P. auf seinen Erbteil verzichtet, damit dieser nicht in\ndie Hände seiner Gläubiger geraten würde. Durch den Tod seiner Ehefrau hätte er über\nseinen Sohn P. wieder auf dieses Erbe zugreifen können. Als begünstigter Ehepartner\nwäre ihm beim Ableben von K ausserdem die bei der Mobiliar Versicherung abgeschlossene Lebensversicherung im Betrag von Fr. 36'000.00 ausbezahlt worden.\nSchliesslich hätte W auch eine künftige Unterhaltsverpflichtung K gegenüber abwenden können. Eventualiter habe W mit den beschriebenen Absichten S mit der Ausführung dieser Tat gegen ein Entgelt beauftragt und diesem die Waffe für die Tat verschafft. W bestreitet den Vorwurf.\n\nDie Vorinstanz folgte dem Hauptantrag der Staatsanwaltschaft und sprach W des versuchten Mordes in Mittäterschaft gemäss Art. 112 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig. Sie\nerachtet es als erwiesen, dass S die Schüsse auf K abgegeben hat und dass W eine\nTatbeteiligung zukam, wobei sie sich auf verschiedene Indizien stützte.\n\n8.2 Erwiesener Sachverhalt\n\n"}