{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-01-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2018-OG-S-17-3_2018-01-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/12335", "Checksum": "7d8d30f23fdaa682df2ae25a1b2b45db"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG S 17 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:39", "Checksum": "4cc92a3080bc303c12d4cdf933aa82d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3\nRegeste:\nVersuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung \n\n C.V. kennen gelernt. Verschiedentlich sei die Polizei im Haus gewesen. K sei ins Frauenhaus gezogen und später in eine Wohnung nur 100 m von seinem Betrieb entfernt.\nEr habe seinen Besitz vor ihren unberechtigten Ansprüchen schützen müssen. Seine\nGmbH habe er 2008 einem Kollegen verkauft (vergleiche act. 10/3 Akten K). Er sei als\nGeschäftsführer in seinem Betrieb angestellt gewesen. Zuletzt sei das Verhältnis zu K\nso schlecht gewesen, dass er sie nicht mehr habe sehen wollen. Er habe 2009 eine\nneue Pacht in Kägiswil/OW übernommen, das Dollhouse (vergleiche act. 10/3 Akten\nK). Die Pacht der Taverne in Erstfeld habe S.D. übernommen, ebenfalls eine Tänzerin\nund zwar aus Russland, welche V.S. (nachfolgend V.S.) geheiratet habe, einen Italiener, den er als Allrounder eingestellt habe. Er habe sich in S.D. verliebt und sie hätten\nnun ein gemeinsames Kind. Die Beziehung zu S.D. besteht heute nicht mehr.\n\n6.2 Bei der polizeilichen Einvernahme vom 15. März 2011 zur Person (act. 10/3 Akten K)\ngab W an, glaublich Fr. 1‘640.00 Alimentenzahlungen für K und P. entrichten zu müssen, wobei die Gemeinde diese bezahle, da er dazu nicht in der Lage sei. Privat habe\ner etwa Fr. 120‘000.00 Schulden. Er leide nach wie vor unter Angstzuständen wegen\ndes Falls A.S..\n\n6.3 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. November 2017 führte W aus, dass er von\nK geschieden sei. Er habe zwei Kinder und entsprechende Unterstützungspflichten.\nGesundheitlich gehe es ihm schlecht, er habe vor rund einem Monat einen Tumor herausoperieren müssen und gehe regelmässig zum Arzt. Er habe einen Teilzeitjob und\nverdiene zwischen Fr. 1'000.00 und Fr. 2'000.00 im Monat (act. 7.3, S. 17 Akten OG S\n17 3).\n\n6.4 Gemäss Strafregister wurde W seit dem Jahr 2008 insgesamt viermal rechtskräftig verurteilt. Dies wegen grober Verkehrsregelverletzung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft\nvom 25. Mai 2009), einfacher Körperverletzungen (Urteile des Obergerichts vom 17.\nJuli 2009 und 4. September 2014) sowie Widerhandlungen gegen das ANAG (Urteil\ndes Obergerichts vom 10. Mai 2010). Als Strafuntersuchungen werden, nebst dem vorliegenden Verfahren, Untersuchungen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden\nund Beamte (4. April 2008, Landgericht Uri), Verleumdung (10. Februar 2013, Landgericht Uri), betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (7. Januar 2013, Landgericht\nUri) sowie Diebstahl (5. April 2017, Staatsanwaltschaft Sursee/LU) erwähnt.\n\n6.5 Der forensisch-psychiatrische Gutachter kommt in seinem Gutachten zur Diagnose, es\nwürden sich bei W ein Hang zur Selbstüberschätzung und Unkonventionalität, aber\nauch Impulsivität, gleichzeitig bestehend mit einem Wunsch nach Normalität und Anerkennung, feststellen lassen. Überdies stehe aufgrund der Aussagen von W, aber\n- 22 -\n\nauch aufgrund der sich häufenden Delikte im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit fest,\ndass W immer mehr in einen Zustand der subjektiven Überforderung geraten sei. Kein\nZweifel bestehe daran, dass das Ereignis vom 4./5. Mai 2007, also das Doppeltötungsdelikt durch A.S. in der Taverne, einen Knick in der Biografie von W bedeute. W leide\nunter einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1 nach ICD-10). Menschen, die\nunter einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden würden, hätten in der Regel\neine \"dünne Haut\" was Auseinandersetzungen und Kränkungen betreffe, wie sie gerade in einem chronischen Ehekonflikt vorkommen könnten. Schliesslich sei es während der Haft auch zu einem psychogenen Appetitverlust (F50.8 nach ICD-10) gekommen. Zur Schuldfähigkeit, Wiederholungsgefahr und Massnahmebedürftigkeit führte\nder Gutachter aus, es sei von vollständig erhaltener Schuldfähigkeit auszugehen. W\nbewege sich heute in einer kriminogenen Halbwelt, die ihn aber zunehmend überfordere, wie die Zunahme der Strafverfahren belege, die gegen ihn eröffnet worden seien,\nmit anderen Worten verfüge W nur über insuffiziente Problemlösungsstrategien. Die\npersönliche Verstrickung Ws in sein Geschäft, mit anderen Worten die Partnerschaft\nmit der Besitzerin der von ihm gegründeten GmbH, bei der er damals noch angestellt\ngewesen sei, mache die Situation nicht günstiger. Wie die Analyse der Wiederholungsgefahr anhand eines statistischen Verfahrens zeige, bestehe eine moderate Gefahr,\ndass W in den nächsten Jahren erneut einschlägig straffällig werden würde. Allerdings\nstuft der Gutachter die Gefahr, dass W ausgerechnet zum Nachteil Ks straffällig werden\nwürde, aufgrund seiner zweifellos vorhandenen Intelligenz kurzfristig als gering ein.\nMittel- bis langfristig erachtet der Gutachter allerdings die Gefahr erneuter Straf- und\nGewalttaten als moderat bis deutlich, sie sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht mit\npsychiatrischen Mitteln im engeren Sinn wohl kaum zu verbessern (act. 10/6/1 Akten\nK).\n\n7. Vorfall vom 4. Januar 2010 (Sachverhaltskomplex P)\n\n"}