{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-01-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2018-OG-S-17-3_2018-01-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/12335", "Checksum": "7d8d30f23fdaa682df2ae25a1b2b45db"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG S 17 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:39", "Checksum": "4cc92a3080bc303c12d4cdf933aa82d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3\nRegeste:\nVersuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung \n\n Sind Personalbeweise zu würdigen, so ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu prüfen, ob die einzelnen – beziehungsweise welche – der Sachverhaltsdarstellungen überzeugen. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der einzelnen Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie sie erfolgen. Es\ndarf also nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit der\naussagenden Person abgestellt werden, sondern es ist vor allem die Glaubhaftigkeit\nihrer konkreten sachverhaltsrelevanten Aussagen zu berücksichtigen. Diese sind einer\nAnalyse und einer kritischen Würdigung zu unterziehen (BENDER/NACK, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Band I, 2. Aufl., 1995, S. 106 ff.; BENDER, in SJZ 81 S. 53 ff.;\nHAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 316).\n\n5.4 Grundsatz \"in dubio pro reo\"\n\nDer Grundsatz „in dubio pro reo“ besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das\nStrafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt\nerklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende\nZweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das Gericht darf sich\nnicht nach Gutdünken und rein subjektivem Empfinden von der Schuld der angeklagten\nPerson überzeugt zeigen. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind aber ohne Bedeutung, weil solche immer möglich sind. Es müssen vielmehr erhebliche und nicht zu\nunterdrückende Zweifel vorliegen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel,\nd.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vergleiche Art. 10 Abs.\n3 StPO; BGE 138 V 74 S. 81 f.; 127 I 38 E. 2a S. 40 ff.; je mit Hinweisen; Urteil\n- 20 -\n\n6B_978/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 1.4 mit Hinweisen). Die Entscheidregel besagt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den\nAngeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Der Grundsatz „in dubio pro reo“\nkommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteile 6B_978/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 1.4;\n6B_913/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.2; 6B_830/2015 vom 12. Januar 2016 E.4.3).\n\n6. Zur Person\n\n6.1 Dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 17. August 2011 (act. 10/6/1 Akten K)\nkann im Wesentlichen Folgendes zur Biografie von W entnommen werden: W wurde\nam 22. Mai 1968 in einem Weiler etwas ausserhalb von Erstfeld geboren. Seine Eltern\nseien im Gastgewerbe tätig gewesen. Seine Schulzeit sei normal verlaufen. Er habe\neine Lehre als Elektromaschinenmonteur begonnen, welche er nicht abgeschlossen\nhabe. Er habe dann als Akkordmaurer im Tessin gearbeitet. Später habe er Zeit im\nAusland verbracht. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz habe er in Schattdorf für eine\nElektrofirma gearbeitet. Nach einem Herzinfarkt habe er eine IV-Umschulung zum kaufmännischen Angestellten gemacht. Dies sei jedoch nicht seine Welt gewesen und er\nhabe dann Kurierdienste für eine Firma in Erstfeld gemacht. Seine damalige Freundin\nhabe ein Wirtepatent gehabt und sie hätten 1997 ein Restaurant erworben. Er habe\ndann einen Gewerberaum für eine Kontaktbar vermietet. Später habe er diese selber\nbetrieben und im Jahr 2002 ein Cabaret eröffnet. Seine spätere Ehefrau (K) sei eine\nseiner ersten Tänzerinnen gewesen. Bei einer Reise in die Ukraine habe er aber festgestellt, dass grosse Mentalitätsunterschiede zwischen ihnen bestünden. Sein Bruder\nhabe dann die Mutter von K geheiratet. Sein Betrieb sei der einzige Rotlicht-Betrieb im\nKanton gewesen, der über die Polizeistunde hinaus offen gehabt habe, so dass es oft\nzu Problemen mit sich schlecht benehmenden Gästen gekommen sei. In der Ehe mit\nK sei es schon lange schief gelaufen. K sei bei ihm angestellt gewesen und habe beständig Geld aus seinem Geschäft in die Ukraine geschickt. Trotzdem sei K dann\nschwanger geworden und habe den gemeinsamen Sohn P. zur Welt gebracht (am 4.\nMai 2007, vergleiche act. 10/3 Akten K). Er habe im Mai 2007 in seinem Cabaret miterlebt, wie ein algerischer Asylsuchender (A.S.) mit einem Messer einem Bekannten\ndie Kehle aufgeschlitzt, einen Zweiten mit einem Stich ins Herz getötet und einen Dritten mit einem Schnitt am Hals verletzt habe. Schon in der ersten Nacht nach dem Vorfall hätten sich bei ihm (W) Schlafstörungen eingestellt, er sei nachts zitternd aufgewacht und habe ständig die Bilder der getöteten Männer vor sich gesehen. Er sei immer\nnervöser geworden, was sich negativ auf seine Ehe ausgewirkt habe. K habe dann\n- 21 -\n\n"}