{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-01-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2018-OG-S-17-3_2018-01-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/12335", "Checksum": "7d8d30f23fdaa682df2ae25a1b2b45db"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG S 17 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:39", "Checksum": "4cc92a3080bc303c12d4cdf933aa82d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3\nRegeste:\nVersuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung \n\n4.2.4 Anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren OG S 17 3 beantragte W am 16. November 2017 die Befragung von K.E. als Zeugen, die Entsiegelung der SRG-Unterla-\ngen und Aufzeichnungen, die Einvernahme des mutmasslich von S bezeichneten\nSchützen und die Aufnahme eines Urteils des Landgerichts Uri vom 31. Oktober 2017\nin die Akten OG S 17 3. Letzterer Antrag wurde vom Obergericht am 16. November\n2017 gutgeheissen und das Urteil vom 31. Oktober 2017 (Dispositiv) zu den Akten\nerkannt (vergleiche act. 5.7 und act. 7.3, S. 17 Akten OG S 17 3). Die erstgenannten\ndrei Anträge wurden vom Obergericht am 16. November 2017 abgewiesen, da sie im\nZusammenhang mit der vom Bundesgericht verworfenen Komplotttheorie stehen und\ndamit nicht entscheidrelevant sind (act. 7.3, S. 17 Akten OG S 17 3).\n- 18 -\n\n5. Zur Beweiswürdigung\n\n5.1 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung\n\nDas Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung besagt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht\nnach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber\nentscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen ansehen oder nicht (W OHLERS, in DO-\nNATSCH et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl.,\nZürich 2014, N. 25 zu Art. 10). Für den modernen Strafprozess ist typisch, dass er\nentgegen früheren Ausgestaltungen nicht auf feste Beweisregeln abstellt. Vielmehr\nwird die Würdigung und Abwägung der verschiedenen Beweise (Personalbeweise wie\nAussagen von Personen, Gutachten, sachliche Beweismittel wie Beweisgegenstände)\nin die Verantwortlichkeit des Richters gelegt, womit dem Untersuchungs- und Wahrheitsgrundsatz nach Art. 6 StPO besser gedient ist. Die Regel der freien Beweiswürdigung galt schon früher gestützt auf Art. 249 BStP. Daraus folgt, dass es keine Rangordnung der Beweise gibt. Verwertet werden können auch Indizien- und Hilfsbeweise\nund in engen Grenzen ist eine antizipierte Beweiswürdigung erlaubt. Die richterliche\nÜberzeugung beruht jedenfalls nicht auf der äusseren, sondern allein der inneren Autorität von Beweismitteln, bestehend in deren zwingend überzeugender Kraft. Soweit\nrechtmässig erhoben, gibt es auch keinen numerus clausus der Beweise, das heisst\nneue, durch Wissenschaft oder Technik geschaffene Beweise können verwertet werden. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO ist entscheidend, dass die Beweise beim Richter die\nÜberzeugung für die von ihm zu ziehenden Schlüsse zu wecken vermögen. Der Richter\nmuss mit anderen Worten persönlich von der Richtigkeit dieser Schlüsse überzeugt\nsein, doch ist erforderlich, dass diese objektivier- und nachvollziehbar sind. Eine absolute Sicherheit für die Richtigkeit dieser Schlüsse kann nicht verlangt werden; für einen\nSchuldspruch muss genügen, dass vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können beziehungsweise dass ein Freispruch zu\nergehen hat, wenn erhebliche und unüberwindliche Zweifel an der Schuld verbleiben\n(SCHMID, a.a.O., Art. 10 N. 4 ff. mit Hinweisen; vergleiche auch E. 5.4 hiernach).\n\n5.2 Indizienbeweis\n\nLiegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter\nBeweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Der Indizienbeweis ist\n- 19 -\n\ndem direkten Beweis gleichwertig. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel\noffen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (zum Ganzen Urteil 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen).\nBeim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur\nmit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und\neinzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen\nlässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil 6B_678/2013 vom 3. Februar\n2014 E. 3.3 mit Hinweisen).\n\n5.3 Personalbeweis\n\n"}