{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-01-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2018-OG-S-17-3_2018-01-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/12335", "Checksum": "7d8d30f23fdaa682df2ae25a1b2b45db"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG S 17 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:39", "Checksum": "4cc92a3080bc303c12d4cdf933aa82d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3\nRegeste:\nVersuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung \n\n4.2.2 In ihrer Eingabe vom 29. September 2017 wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass\ndie aufgrund der sogenannten Komplotttheorie geführte Untersuchung durch einen\nausserordentlichen Staatsanwalt eingestellt worden sei und sie davon ausginge, dass\ndas Obergericht die entsprechenden Akten beiziehen werde (act. 3.2 Akten OG S 17\n3). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 (act. 1.12 Akten OG S 17 3) teilte die Verfahrensleitung des Obergerichts den Parteien mit, dass die bereits im Verfahren OG S 14\n8 beigezogenen Akten des ausserordentlichen Staatsanwaltes des Kantons Uri komplettiert werden. Im Weiteren forderte die Verfahrensleitung des Obergerichts – wie\nschon im Verfahren OG S 14 8 – die SRG auf, bisher nicht vollständig vorhandene\nAkten in kompletter Form nachzureichen. In beiden Fällen stellte sich zwar die Frage,\ninwieweit ein Beizug dieser im Zusammenhang mit der vom Bundesgericht verworfenen Komplotttheorie stehenden Unterlagen überhaupt noch erforderlich war. Im Sinne\n- 16 -\n\neiner Komplettierung und im Lichte von Art. 6 Abs. 2 StPO ergingen jedoch entsprechende Editionsaufforderungen (act. 1.11 und 1.13 Akten OG S 17 3).\n\n4.2.2.1 Mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 stellte der ausserordentliche Staatsanwalt dem\nObergericht die seit der letzten Zustellung entstandenen Akten zu, am 17. Oktober\n2017 erfolgte eine Ergänzung durch den ausserordentlichen Oberstaatsanwalt des\nKantons Uri (act. 5.2 und 5.3 Akten OG S 17 3).\n\nAnlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren OG S 17 3 deponierte der amtliche Verteidiger von W am 20. November 2017 mündlich und in den abgegebenen Plädoyernotizen schriftlich (act. 2.8 Akten OG S 17 3, S. 18) eine „Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen“ des ausserordentlichen Staatsanwaltes (vermutlich in Sachen Ak-\nten-Nrn. SA3 15 4371 31 und SA3 16 4956 31). Die strafrechtliche Abteilung des Obergerichts ist nicht für Beschwerden nach Art. 393 ff. StPO zuständig, weshalb die Verfahrensleitung die Plädoyernotizen nach Art. 39 Abs. 1 StPO am 21. November 2017\nan die strafprozessuale Beschwerdeinstanz des Obergerichts des Kantons Uri zur Weiterbehandlung weiterleitete (act. 1.24 Akten OG S 17 3).\n\n4.2.2.2 Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 reichte die SRG dem Obergericht die gemäss act.\n1.11 Akten OG S 17 3 angeforderten Unterlagen und Aufzeichnungen ein und verlangte\nderen Versiegelung nach Art. 248 StPO (act. 5.5 Akten OG S 17 3).\n\nAufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers\nwegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen\nnicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen\nvon den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1\nStPO). Die Strafbehörde darf zuvor nur eine Grobsichtung der zu versiegelnden Akten\nvornehmen. Diese hat sich auf eine kurze Sichtung und summarische Prüfung zu beschränken (BSK-StPO, Basel 2014, N. 13 zu Art. 248 StPO).\n\nEs obliegt der Strafbehörde, innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch zu stellen\n(Art. 248 Abs. 2 StPO). Zu entscheiden über das Entsiegelungsgesuch hat das Gericht,\nbei dem der Fall hängig ist (Art. 248 Abs. 3 Bst. b StPO), wobei sich im vorliegenden\nFall der Spruchkörper aus anderen Richtern zusammensetzen würde, als das mit der\nHauptsache befasste Richtergremium (vergleiche Beschluss des Obergerichts des\nKantons Uri vom 14. August 2015 im Verfahren OG S 14 8, E. 1.2.8).\n\nEin Entsiegelungsgesuch ist zu begründen; es muss zum Beispiel dargetan werden,\ndass die Unterlagen beweisgeeignet sind (SCHMID, a.a.O., Art. 248 N. 7). Weiter ist\n- 17 -\n\naufzuzeigen, inwieweit die anbegehrte Entsiegelung verhältnismässig ist. Das heisst\ndie Entsiegelung muss unter anderem geeignet und erforderlich sein.\n\nDie Verfahrensleitung des Obergerichts hat die von der SRG eingereichten Akten soweit zulässig anhand der von der SRG erstellten Chronologie und des Beilagenverzeichnisses am 3. November 2017 einer Grobsichtung unterzogen und anschliessend\nantragsgemäss in geeigneter Weise versiegelt (act. 7.1 Akten OG S 17 3). Die Verfahrensleitung ist aufgrund der Grobsichtung zum Schluss gekommen, dass den Akten im\nLichte des Bundesgerichtsentscheids vom 10. April 2017, insbesondere E. 16, worin\ndie sogenannte Komplotttheorie klar verworfen wird, keine relevante Beweistauglichkeit zukommt. Insbesondere hat sich aus der Grobsichtung auch nicht ergeben, dass\ndie eingereichten Unterlagen anderweitig zur Klärung der Tat beitragen könnten. Bei\ndieser Ausgangslage musste im Weiteren aus demselben Grund davon ausgegangen\nwerden, dass ein Entsiegelungsgesuch nicht rechtsgenüglich begründet werden\nkönnte und somit aussichtslos wäre. Daher sandte die Verfahrensleitung die Aufzeichnungen und Gegenstände am 20. November 2017 (act. 1.26 Akten OG S 17 3) der\nSRG zurück (vergleiche Art. 248 Abs. 2 StPO).\n\n4.2.3 Mit unaufgeforderter Eingabe vom 11. November 2017 informierte K.E., ehemaliger\nVizedirektor beziehungsweise Direktor a.i. der Justizvollzugsanstalt Thorberg, das\nObergericht über ein Gespräch mit S im Sommer 2015. Dieses Schreiben wurde am\n13. November 2017 zu den Akten OG S 17 3 genommen (vergleiche act. 5.6 und act.\n1.23 Akten OG S 17 3).\n\n"}