{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-01-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2018-OG-S-17-3_2018-01-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/12335", "Checksum": "7d8d30f23fdaa682df2ae25a1b2b45db"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG S 17 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:39", "Checksum": "4cc92a3080bc303c12d4cdf933aa82d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3\nRegeste:\nVersuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung \n\n rechtsgenügend beurteilt. Vom Obergericht wäre zu erwarten gewesen, dass es beispielsweise in einem ersten Schritt prüft, ob S im Auftrag oder in Zusammenarbeit mit\neiner Drittperson gegen K vorging. Wenn ja, hätte die Vorinstanz in einem zweiten\nSchritt die Frage beantworten müssen, ob es sich bei dieser Drittperson um W handelte\noder ob als Tatbeteiligter allenfalls auch eine andere Person infrage kommt (E. 15.1).\nDas Bundesgericht verlangt eine Neubeurteilung unter Hinweis darauf, dass das Obergericht bei der Beweiswürdigung (und der Strafzumessung) über ein erhebliches Ermessen verfügt.\n\n3.3.3 Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die\nZurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. Wegen dieser\nBindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls\nzulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den\nbisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt\nnicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit\nHinweisen).\n\n4. Beweisergänzungen und Beweisanträge\n\n4.1 Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren im Grundsatz auf den\nBeweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Eine Wiederholung von Beweisabnahmen erfolgt in der Regel nur, wenn\ndiese in irgendeiner Weise mangelhaft waren (vergleiche Art. 389 Abs. 2 StPO). Zudem\nhat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise zu erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Im Weiteren enthält\nArt. 343 StPO, der auch im Berufungsverfahren Anwendung findet (Art. 405 Abs. 1\nStPO), Regelungen zur Beweisabnahme. Danach erhebt das Gericht neue oder ergänzt unvollständig erhobene Beweise (Abs. 1). Es erhebt ordnungsgemäss erhobene\nBeweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Abs. 3). Beweise sind notwendig im Sinne von Abs. 3,\nwenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können. Ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, hat das Gericht unter Berücksichtigung des Grundsatzes\nder materiellen Wahrheit von Amtes wegen nach freiem Ermessen zu entscheiden (Urteil 6B_599/2012 vom 5. April 2013 E. 3.3.2). Schliesslich gilt auch im Rechtsmittelverfahren der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). Aus\nobigen Ausführungen geht hervor, dass das Berufungsgericht stets von Amtes wegen\n- 15 -\n\nneue Beweise erstmals oder bereits erhobene Beweise erneut erheben kann beziehungsweise muss, sofern es diese als mutmasslich entscheidrelevant erachtet. Ist ein\nbeantragter Beweis für die Beurteilung nicht erforderlich, kann auf dessen Abnahme\nverzichtet werden. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird kein Beweis geführt (Art. 139\nAbs. 2 StPO). Diese Bestimmung kodifiziert das von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten der Strafprozessordnung aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Recht der Strafbehörden, eine antizipierte Beweiswürdigung vorzunehmen. Danach kann das Gericht\neinen Beweisantrag ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt\nsei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der\nzusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch\nnicht mehr geändert (Urteil 6B_1251/2014 vom 1. Juni 2015 E. 1.3).\n\n4.2.\n4.2.1 W beantragte mit Eingabe vom 18. September 2017 die Befragung des SRG-Journa-\nlisten R.B. als Zeugen (act. 2.4 Akten OG S 17 3). Mit Beweisverfügung vom 6. November 2017 (act. 1.21 Akten OG S 17 3) hat die Verfahrensleitung des Obergerichts\ndiesen Beweisantrag abgelehnt. Eine Befragung des „Rundschau“-Journalisten R.B.\nstünde im Zusammenhang mit der sogenannten Komplotttheorie. R.B. könnte wohl den\nNamen des von S bezeichneten angeblichen Schützen nennen und er könnte allenfalls\nauch Wahrnehmungen äussern, wie es zu den Aussagen von S kam. Das Bundesgericht hat die Komplotttheorie indessen klar verworfen (Urteil vom 10. April 2017 E.\n15.3.2). Eine Befragung von R.B. ist damit nicht erforderlich (vergleiche auch E. 4.2.2.2\nhiernach).\n\n"}