{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-01-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2018-OG-S-17-3_2018-01-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/12335", "Checksum": "7d8d30f23fdaa682df2ae25a1b2b45db"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG S 17 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:39", "Checksum": "4cc92a3080bc303c12d4cdf933aa82d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3\nRegeste:\nVersuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung \n\n3.1 Mit Urteil vom 10. April 2017 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Staatsanwaltschaft im Verfahren 6B_824/2016 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers) gut.\nIm Verfahren 6B_946/2016 (Gefährdung des Lebens, versuchter Mord in Mittäterschaft; willkürliche Beweiswürdigung; Entschädigung des amtlichen Verteidigers) hiess\ndas Bundesgericht die Beschwerde der Staatsanwaltschaft teilweise gut und wies sie\nim Übrigen ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Beschwerde von K hiess das Bundesgericht im Verfahren 6B_844/2016 (versuchter Mord in Mittäterschaft, ev. Gehilfenschaft zum versuchten Mord etc.; willkürliche Beweiswürdigung) gut, soweit darauf eingetreten wurde. Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts vom 18. April 2016\nauf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Den Beschluss des Obergerichts vom 18. April 2016 betreffend die Entschädigung des amtlichen Verteidigers hob das Bundesgericht ebenfalls auf.\n\n3.2\n3.2.1 Wird eine Beschwerde durch das Bundesgericht gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, besteht eine kassatorische Wirkung (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das\nBundesgericht [BGG; SR 173.110]). Um festzustellen, ob der angefochtene Entscheid\nganz oder nur teilweise aufgehoben wurde, sind jeweils die Erwägungen beizuziehen.\nWurde das angefochtene Urteil nur teilweise aufgehoben, so gilt es hinsichtlich der\nnicht gerügten und der nicht aufgehobenen Punkte als bestätigt (HEIMGARTNER/\nWIPRÄCHTIGER, in Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011, N. 14 zu\nArt. 61). Entscheidend ist die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids\n(vergleiche Urteile 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; 6B_372/2011 vom 12. Juli\n2011 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit\nauf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen\nals Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in\nGang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 123 IV 1 E. 1; BGE 117 IV 97 E. 4; Urteile\n6B_408/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.1; 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2).\n\n3.2.2 Aus den bundesgerichtlichen Erwägungen im Urteil vom 10. April 2017 ergibt sich, dass\nder Schuldspruch des Obergerichts vom 18. April 2016 gegen W wegen Gefährdung\n- 13 -\n\ndes Lebens (Vorfall vom 4. Januar 2010 [Sachverhaltskomplex P]) kein Bundesrecht\nverletzt (vergleiche Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, E. 10.4). Insoweit gilt das\nUrteil des Obergerichts vom 18. April 2016 (Verfahren OG S 14 8) somit als bestätigt\nund mit dem Urteil des Bundesgerichts in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG). Es\nkann auf E. 6 - 10 des Urteils vom 18. April 2016 inkl. Hinweisen auf das Urteil des\nLandgerichts LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012 verwiesen werden (vergleiche Art. 82\nAbs. 4 StPO).\n\n3.2.3 Was den Vorfall vom 12. November 2010 (Sachverhaltskomplex K) anbelangt, ist den\nbundesgerichtlichen Erwägungen im Urteil vom 10. April 2017 zu entnehmen, dass der\nFreispruch des Obergerichts vom 18. April 2016 Bundesrecht verletzt. Das Bundesgericht hielt verbindlich fest, dass das Obergericht einzelne Indizien willkürlich gewürdigt\nhat und dass auch die Gesamtwürdigung der Indizien nicht rechtsgenüglich erfolgte.\nDas Urteil des Obergerichts vom 18. April 2016 wurde betreffend den Vorfall vom 12.\nNovember 2010 aufgehoben und das Obergericht hat im Lichte der verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts die Indizien in den beanstandeten Punkten erneut zu\nwürdigen und eine rechtsgenügende Gesamtwürdigung vorzunehmen (vergleiche anschliessend E. 8).\n\nNeuerlich zu würdigen ist damit ebenfalls der eng mit dem Vorfall vom 12. November\n2010 verknüpfte Anklagepunkt Ziff. 1.2 AKS (Übertragung einer Waffe an einen Staatsangehörigen, der keine Waffe erwerben darf; vergleiche anschliessend E. 9.2).\n\n3.2.4 Ebenfalls aufgehoben wurden das Urteil beziehungsweise der Beschluss des Obergerichts vom 18. April 2016 betreffend die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im\nVerfahren OG S 14 8. Auch darüber hat das Obergericht im Lichte der verbindlichen\nErwägungen des Bundesgerichts neu zu befinden.\n\n3.3\n3.3.1 Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass im vorliegenden dritten Berufungsverfahren im Schuldpunkt noch über die Anklagepunkte Ziff. 1.1 AKS (Vorfall vom 12. November 2010) und Ziff. 1.2 AKS (Übertragung einer Waffe an einen Staatsangehörigen,\nder keine Waffe erwerben darf) neu zu urteilen ist. Im Weiteren ist im Sanktionspunkt\nneu zu entscheiden.\n\n3.3.2 Das Bundesgericht kam in seinem Urteil vom 10. April 2017 zum Schluss, dass die\nWürdigung einzelner Indizien durch das Obergericht im Entscheid vom 18. April 2016\nin mehrfacher Hinsicht ungenügend begründet, nicht nachvollziehbar oder gar offensichtlich unhaltbar ist (E. 14.9). Im Weiteren wird auch die Gesamtwürdigung als nicht\n- 14 -\n\n"}