{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-01-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2018-OG-S-17-3_2018-01-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/12335", "Checksum": "7d8d30f23fdaa682df2ae25a1b2b45db"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG S 17 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:39", "Checksum": "4cc92a3080bc303c12d4cdf933aa82d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3\nRegeste:\nVersuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung \n\n Das Obergericht ist das sachlich zuständige Berufungsgericht und spruchfähig (Art. 14\nStPO i.V.m. Art. 37e sowie Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 GOG [RB 2.3221]).\n\n1.2 Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).\nMit der Berufung können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und\nMissbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und die Unangemessenheit\ngerügt werden (Art. 398 Abs. 3 lit. a - c StPO).\n\n1.3 Das Obergericht ist im Verfahren OG S 13 3 und 13 5 auf die Berufungen von W und\nK und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft im Umfang der Anträge eingetreten. In der Folge wurde das Berufungsurteil des Obergerichts vom 11. September 2013\nvom Bundesgericht mit Entscheid vom 10. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache\nan das Obergericht zurückgewiesen. Letzteres führte das Berufungsverfahren unter\nder Verfahrensnummer OG S 14 8 weiter und fällte am 18. April 2016 ein neues Urteil.\nDieses Urteil wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 10. April 2017 teilweise aufgehoben. Das Obergericht führte das Berufungsverfahren unter der Verfahrensnummer OG S 17 3 weiter. Das Verfahren wurde mündlich geführt (vergleiche act. 2.2 Akten\nOG S 17 3 sowie Art. 406 Abs. 2 StPO).\n\n1.4 Inhalt, Form und Dispositiv des Urteils richten sich nach Art. 80 und Art. 81 StPO\n(SCHMID, StPO Praxiskommentar, Art. 408 N. 2). Das obergerichtliche Urteil muss zwingend begründet werden (e contrario Art. 82 Abs. 1 StPO), wobei das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten\nSachverhaltes auf die Begründung der Vorinstanz verweisen kann (Art. 82 Abs. 4\n- 11 -\n\nStPO). Dies gilt auch nach einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid (vergleiche Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2017, E. 8.7). Insoweit das Obergericht vorliegend das vorinstanzliche Urteil bestätigt, mithin den Ausführungen der Vorinstanz\nnichts mehr beizufügen hat, wird es im Folgenden gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf\ndie entsprechenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides verweisen. Auf Behauptungen und Argumente, die erst vor der Rechtsmittelinstanz präsentiert wurden,\nist als Ausfluss des Anspruches auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelentscheid in jedem Fall einzugehen (SCHMID, a.a.O., Art. 82 N. 15), wobei das Obergericht – um Wiederholungen zu vermeiden – nachfolgend auch auf Erwägungen in seinen Urteilen vom\n11. September 2013 (OG S 13 3) und 18. April 2016 (OG S 14 8) verweisen wird. Bei\nder Begründung des Urteils lässt sich das Obergericht im Weiteren davon leiten, dass\nes sich nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand\nder Parteien auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid\nwesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 107 E. 2b mit Hinweisen; HAU-\nSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel, 2005, S.\n55 N. 24).\n\n2. In Rechtskraft erwachsene Punkte\n\n2.1 Das Landgericht Uri sprach W am 24. Oktober 2012 vom Vorwurf des unerlaubten Erwerbs einer Waffe ohne Waffenerwerbsschein frei (Ziff. 1.7 AKS). Dieser Freispruch\nwurde in der Folge nicht angefochten und ist daher rechtskräftig. Es kann auf E. 5.4.5\ndes Urteils LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012 verwiesen werden.\n\n2.2 Das Obergericht sprach W am 11. September 2013 unter dem Titel der mehrfachen\nWiderhandlung gegen das Waffengesetz in den Anklagepunkten Ziff. 1.5 AKS (Tragen\neiner Waffe ohne Bewilligung, begangen am 4. Januar 2010 in Erstfeld), Ziff. 1.6 AKS\n(unerlaubtes Schiessen an öffentlich zugänglichen Orten, begangen am 4. Januar\n2010 in Erstfeld), Ziff. 1.7 AKS (Nichtaufbewahren des Vertrages beim Privaterwerb\neiner Waffe, festgestellt am 4. Januar 2010 in Erstfeld), Ziff. 1.8 AKS (unerlaubter Besitz von Waffen, begangen am 4. Januar 2010 in Erstfeld), Ziff. 1.9 (unsorgfältiges Aufbewahren einer Waffe, begangen am 4. Januar 2010 in Erstfeld) und Ziff. 1.10 AKS\n(unerlaubtes Tragen und Transportieren einer Waffe ohne Bewilligung, begangen im\nJahr 2008 in Hegglingen und anderswo) schuldig. W hat diese Schuldsprüche in seiner\nBeschwerde in Strafsachen gegen das Urteil vom 11. September 2013 nicht gerügt,\nweshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind (vergleiche auch E. 6 des Bundesgerichtsurteils vom 10. April 2017). Es kann auf E. 10 des Urteils des Obergerichts vom 11.\n- 12 -\n\nSeptember 2013 sowie E. 5.4.1 – 5.4.6 des Urteils LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012\nverwiesen werden.\n\n3. Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts\n\n"}