{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-01-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2018-OG-S-17-3_2018-01-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/12335", "Checksum": "7d8d30f23fdaa682df2ae25a1b2b45db"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG S 17 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:39", "Checksum": "4cc92a3080bc303c12d4cdf933aa82d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3\nRegeste:\nVersuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung \n\nF.a In der Folge setzte das Obergericht das Verfahren unter der Nummer OG S 17 3 fort.\nIn diesem dritten Berufungsverfahren stellte W anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16.\nNovember 2017 folgende Anträge:\n1. Es sei in Analogie zum letzten obergerichtlichen Urteil W erneut von Schuld und Strafe\nbezüglich Mordversuch freizusprechen.\n2. Die Schadenersatz- und Genugtuungsanträge der Privatkläger seien auf den Weg des\nZivilprozesses zu verweisen.\n3. Die Kosten seien ausgangsgemäss zu regeln und über die Genugtuungs- und Entschädigungsansprüche des Beschuldigten sei – wie bereits vorgängig verfügt – in einem\nseparaten Verfahren zu entscheiden.\n\nDie Staatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. November\n2017 Folgendes:\n1. W sei wegen versuchten Mordes in Mittäterschaft (Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 StGB),\nGefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), Übertragung einer Waffe an einen Staatsangehörigen, der keine Waffe erwerben darf und nicht über einen Waffenerwerbsschein\nverfügt (Art. 33 Abs. 1 lit. g WG), unerlaubten Tragens einer Waffe an öffentlich zugänglichen Orten ohne Waffentragbewilligung (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG), unerlaubten\nSchiessens mit einer Feuerwaffe an öffentlich zugänglichen Orten (Art. 34 Abs. 1 lit. b\nWG), Erwerb einer Waffe ohne Waffenerwerbsschein respektive Nichtaufbewahren\ndes Vertrags beim Erwerb von Waffen unter Privaten (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG), mehrfachen unerlaubten Besitzes von Waffen (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG), unsorgfältigen Aufbewahrens einer Waffe (Art. 34 Abs. 1 lit. e WG), Tragens und Transportierens einer\nWaffe an öffentlich zugänglichen Orten ohne Waffentragbewilligung (Art. 33 Abs. 1 lit.\na WG) schuldig zu sprechen.\n2. W sei dafür, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Obergerichtes Uri vom 17.\nJuli 2009, 10. Mai 2010 und 4. September 2014, mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren\nund Fr. 1'000.00 Busse zu bestrafen.\n3. Die durch das Obergericht des Kantons Uri mit Urteil vom 17. Juli 2009 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.00 sei gestützt auf Art. 46 Abs. 1\nStGB zu widerrufen.\n-9-\n\n4. W sei gestützt auf Art. 231 und 232 StPO zur Sicherung des Vollzugs in Sicherheitshaft\nzu nehmen.\n5. Die im vorliegenden Verfahren erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei an\ndie Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).\n6. Die unter Ziff. 11.1 und 11.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Uri vom 18. April\n2016 genannten beschlagnahmten Gegenstände seien nach Eintreten der Rechtskraft\ngestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten.\n7. Die unter Ziff. 11.3 und 11.4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Uri vom 18. April\n2016 genannten beschlagnahmten Gegenstände seien nach Eintreten der Rechtskraft\ndem rechtmässigen Eigentümer herauszugeben, sofern dies nicht bereits erfolgt sei.\n8. Die unter Ziff. 11.5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Uri vom 18. April 2016\ngenannten beschlagnahmten Gegenstände seien nach Eintreten der Rechtskraft gestützt auf Art. 268 StPO einzuziehen und zur Kostendeckung zu verwenden.\n9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten W.\n\nK stellte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. November 2017 folgende Anträge:\n1. Der Beschuldigte W sei des versuchten Mordes i.S.v. Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1\nStGB zum Nachteil von K schuldig zu sprechen.\n2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuungssumme in\nder Höhe von Fr. 25'000.00 zu bezahlen und sie für den entstandenen Schaden im\nBetrage von Fr. 500.00 schadlos zu halten.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz.\n\nDie Parteien hielten in ihren zweiten Vorträgen anlässlich der Berufungsverhandlung vom\n22. November 2017 an ihren Anträgen fest.\n\nF.b P nahm nicht an den Berufungsverhandlungen in den Verfahren OG S 14 8 und OG S\n17 3 teil; er ist am 20. August 2015 verstorben. Vor dem Landgericht Uri stellte er schriftlich\nfolgende Anträge:\n1. W sei schuldig zu sprechen wegen Gefährdung des Lebens zum Nachteil von P.\n2. W sei zu verpflichten, P eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 zu zahlen, nebst Zins zu\n5% seit dem 4. Januar 2010.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von W.\n\nF.c Die AXA Winterthur nahm nicht an den Berufungsverhandlungen teil; ihr war das Erscheinen freigestellt. Die AXA Winterthur beantragte mit Eingabe vom 15. August 2012 an das\nLandgericht Uri, dass im Falle eines Schuldspruchs W und S zu verpflichten seien, die aus der\nobligatorischen Unfallversicherung für Heilungskosten und Lohnausfall infolge Verletzung von\nK erbrachten gesetzlichen Leistungen in der Höhe von total Fr. 15'382.75 zurückzuerstatten.\n- 10 -\n\nDas Obergericht zieht in Erwägung:\n\n1. Zum Berufungsverfahren OG S 17 3\n\n1.1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Das Urteil\nLGS 12 1 des Landgerichts Uri vom 24. Oktober 2012 stellt ein das Verfahren abschliessendes Urteil dar. Dagegen haben W und K innert Frist (Art. 399 Abs. 1 und\nAbs. 3 StPO) und formgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO) Berufung eingelegt. Frist- und\nformgerecht hat auch die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung nach Art. 401 StPO\nerklärt.\n\n"}