{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-01-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2018-OG-S-17-3_2018-01-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/12335", "Checksum": "7d8d30f23fdaa682df2ae25a1b2b45db"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG S 17 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:39", "Checksum": "4cc92a3080bc303c12d4cdf933aa82d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3\nRegeste:\nVersuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung \n\nMit Urteil vom 18. April 2016 erklärte das Obergericht W der Gefährdung des Lebens und der\nmehrfachen Widerhandlung gegen die Waffengesetzgebung schuldig. Von den Vorwürfen des\nversuchten Mordes und des Übertragens einer Waffe an einen Staatsangehörigen, der keine\nWaffe erwerben darf, sprach es ihn frei. Es verurteilte W zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 10.00 sowie einer Busse von Fr. 900.00\nund es wiederrief den bedingten Vollzug der Geldstrafe gemäss Urteil vom 17. Juli 2009. Die\nSchadenersatz- und Genugtuungsforderung von K verwies es auf den Zivilweg. Die Genugtuungsforderung des zwischenzeitlich verstorbenen P hiess es im Umfang von Fr. 500.00 (zzgl.\nZins) gut. Dem amtlichen Verteidiger sprach es im Urteil vom 18. April 2016 sowie im separaten Beschluss vom gleichen Tag für das zweite Berufungsverfahren eine Entschädigung von\nFr. 111'408.50 zu (Verfahren OG S 14 8).\n\nD.\n\nD.a Die Staatsanwaltschaft wandte sich betreffend die Entschädigung des amtlichen Verteidigers mit Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragte, der Beschluss vom 18. April 2016 sei aufzuheben und über die Entschädigung des\namtlichen Verteidigers sei im Urteil über die Hauptsache zu befinden. Eventualiter sei die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von ursprünglich Fr. 111'408.50 auf Fr. 52'908.50 zu\nkürzen. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 19. Juli 2016 nicht ein und überwies die Angelegenheit zuständigkeitshalber dem\nBundesgericht (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2016.287 vom 19. Juli 2016; Verfahrensnummer Bundesgericht: 6B_824/2016).\n\nD.b Die Staatsanwaltschaft führte zudem beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen\nmit den Anträgen, das Urteil vom 18. April 2016 sei aufzuheben, W sei wegen versuchten\nMordes, versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Widerhandlung gegen die Waffengesetzgebung mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.00 zu\nbestrafen und zur Sicherung des Vollzugs unverzüglich in Sicherheitshaft zu nehmen. Der\nBeschluss betreffend die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei ebenfalls aufzuheben.\nEventuell sei die Entschädigung auf Fr. 52'908.50 zu kürzen (Verfahrensnummer Bundesgericht: 6B_946/2016).\n\nD.c K führte gegen das Urteil vom 18. April 2016 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte, W wegen versuchten Mordes, eventualiter wegen Gehilfenschaft\n-7-\n\nzum versuchten Mord, subeventualiter wegen Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen\nund entsprechend zu bestrafen. Sie ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege (Verfahrensnummer Bundesgericht: 6B_844/2016).\n\nD.d W führte ebenfalls Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte,\ndas angefochtene Urteil sei mit Ausnahme der Freisprüche aufzuheben und er sei von Schuld\nund Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz\nzurückzuweisen. Er stellte ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Verfahrensnummer Bundesgericht: 6B_960/2016).\n\nE.\n\nE.a Mit Urteil vom 10. April 2017 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Staatsanwaltschaft betreffend die Entschädigung des amtlichen Verteidigers gut und wies die Sache\nzur Neubeurteilung der Höhe der Entschädigung im zweiten Berufungsverfahren an das Obergericht zurück (6B_824/2016).\n\nE.b Mit Urteil vom 10. April 2017 hiess das Bundesgericht die Beschwerden der Staatsanwaltschaft und von K betreffend die Freisprüche vom 18. April 2016 (Sachverhaltskomplex K)\ngut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück (6B_946/2016 und 6B_844/2016).\n\nBetreffend den Sachverhaltskomplex P stellte das Bundesgericht fest, dass der Schuldspruch\nkein Bundesrecht verletzt und wies in dem Sinne die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ab,\nsoweit es darauf eintrat (6B_946/2016).\n\nE.c Weiter hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 10. April 2017 das Gesuch von K um\nunentgeltliche Rechtspflege im Verfahren 6B_844/2016 gut. Das Gesuch von W um unentgeltliche Rechtspflege in den Verfahren 6B_844/2016 und 6B_946/2016 hiess das Bundesgericht\ngut, soweit es nicht gegenstandslos geworden war. W wurden Gerichtskosten von Fr. 2'000.00\nauferlegt. Für das Verfahren 6B_946/2016 wurde dem Rechtsvertreter von W eine durch den\nKanton Uri zu bezahlende Entschädigung von Fr. 1'500.00 zugesprochen. Der Rechtsvertreterin von K wurde eine Entschädigung von Fr. 3'000.00 für das Verfahren 6B_844/2016 und\ndem Rechtsvertreter von W eine Entschädigung von Fr. 3'000.00 für die Verfahren\n6B_946/2016 und 6B_844/2016 aus der Gerichtskasse des Bundesgerichts ausgerichtet.\n-8-\n\nE.d Die Beschwerde von W im Verfahren 6B_960/2016 wies das Bundesgericht am 10.\nApril 2017 ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für dieses\nVerfahren wies das Bundesgericht ab und auferlegte W Gerichtskosten von Fr. 1'600.00.\n\nF.\n\n"}