{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-01-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2018-OG-S-17-3_2018-01-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/12335", "Checksum": "7d8d30f23fdaa682df2ae25a1b2b45db"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG S 17 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:39", "Checksum": "4cc92a3080bc303c12d4cdf933aa82d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3\nRegeste:\nVersuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung \n\n\n16.2 Haftantrag der Staatsanwaltschaft 77\nDispositiv 81\n-4-\n\nDas Obergericht erkennt:\n\nA.\n\nIn der Anklageschrift vom 27. April 2012 (AKS) wirft die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri\n(nachfolgend Staatsanwaltschaft) W (nachfolgend W) vor, er habe am 4. Januar 2010, um ca.\n05.00 Uhr, vor dem Nachtlokal Taverne in Erstfeld mit einer Pistole einen gezielten Schuss in\nRichtung des ca. 10-15 Meter entfernten P (nachfolgend P) abgefeuert, mit dem er kurz zuvor\nin der Taverne einen Streit gehabt habe, obwohl er im Umgang mit Schusswaffen nicht geübt\nund der Standort von P nur wenig beleuchtet gewesen sei (Ziff. 1.3 und 1.4 AKS).\n\nWeiter wird in Ziff. 1.1 AKS ausgeführt, S (nachfolgend S) habe am 12. November 2010, um\nca. 00.40 Uhr, in Erstfeld mit einer Pistole aus einer Distanz von einigen Metern mindestens\ndrei Schüsse auf K (nachfolgend K) abgefeuert, mit der Absicht, diese zu töten. Ein Projektil\nhabe K in den Rücken getroffen, weshalb sie eine zu unmittelbarer Lebensgefahr führende\nThoraxverletzung mit Rippenbruch erlitten und während einer Woche habe hospitalisiert werden müssen. Ein weiteres Projektil habe sie am Oberarm und Thorax rechts verletzt. W habe\ndie Tat zuvor zusammen mit S geplant und mit diesem den Entschluss dazu gefasst, wobei W\nS die Waffe für die Tat verschafft und ihm ein Entgelt dafür versprochen habe. Eventualiter\nhabe W S mit der Ausführung der Tat gegen ein Entgelt beauftragt und diesem die Waffe dafür\nbeschafft.\n\nSchliesslich wirft die Staatsanwaltschaft W vor,\n- S, welcher serbischer und kroatischer Staatsangehöriger sei und nicht über einen Waffenerwerbsschein verfüge, zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt nach dem 4. Januar\n2010 unerlaubterweise eine Waffe übergeben zu haben (Ziff. 1.2 AKS),\n- am 4. Januar 2010, ca. 05.00 Uhr, in und vor der Taverne unerlaubterweise eine Waffe an\nöffentlichen Orten ohne Waffentragbewilligung getragen zu haben (Ziff. 1.5 AKS),\n- am 4. Januar 2010, ca. 05.00 Uhr, vor der Taverne mit einer Pistole an öffentlich zugänglichen Orten absichtlich einen Schuss abgegeben zu haben (Ziff. 1.6 AKS),\n- in den Jahren 2004/2005, genauer Ort unbekannt, von Th.W. eine Selbstladepistole entgegengenommen zu haben, betreffend welche er am 4. Januar 2010 keinen Vertrag über\nden Waffenerwerb vorweisen konnte (Ziff. 1.7 AKS),\n- am 4. Januar 2010 an der Schmiedgasse 2 in Erstfeld unerlaubterweise im Besitz von zwei\nPistolen gewesen zu sein (Ziff. 1.8 AKS),\n- eine Selbstladepistole derart aufbewahrt zu haben, dass er sie am 4. Januar 2010 in Erstfeld nicht mehr auffinden konnte (Ziff. 1.9 AKS) sowie\n-5-\n\n- im Jahr 2008, genauer Zeitpunkt unbekannt, eine Schusswaffe unerlaubterweise nach\nHegglingen transportiert und dort auf sich getragen zu haben (Ziff. 1.10 AKS).\n\nB.\n\nB.a Das Landgericht Uri sprach W am 24. Oktober 2012 vom Vorwurf des unerlaubten Erwerbs einer Waffe ohne Waffenerwerbsschein frei. Im Übrigen verurteilte es W wegen versuchten Mordes, Gefährdung des Lebens und mehrfacher Widerhandlung gegen die Waffengesetzgebung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.00. Zudem\nwiderrief es den bedingten Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Uri (nachfolgend Obergericht) vom 17. Juli 2009 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.00. Die Genugtuungsforderung von K hiess es im Umfang von Fr. 10'000.00\n(zzgl. Zins) und diejenige von P im Umfang von Fr. 500.00 (zzgl. Zins) gut. Zudem sprach es\nder AXA Winterthur Fr. 15'372.75 Schadenersatz zu. Die Schadenersatzforderung von K verwies es auf den Zivilweg. Über die Kostennoten der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privatkläger und der amtlichen Verteidiger von W befand es je in separaten Beschlüssen. Gegen\ndas Urteil vom 24. Oktober 2012 erhoben W und K Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung.\n\nB.b Das Obergericht stellte am 11. September 2013 die Rechtskraft des Freispruchs betreffend den unerlaubten Erwerb einer Waffe ohne Waffenerwerbsschein fest. Im Weiteren\nsprach es W des versuchten Mordes, der versuchten Tötung und der mehrfachen Widerhandlung gegen die Waffengesetzgebung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von\n15 Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'000.00. Es widerrief den bedingten Vollzug der Geldstrafe gemäss Urteil vom 17. Juli 2009 und sprach K eine Genugtuung von Fr. 25'000.00 (zzgl.\nZins) zu. Im Übrigen bestätigte es im Zivilpunkt das erstinstanzliche Urteil. Den amtlichen Verteidiger entschädigte das Obergericht für das Berufungsverfahren mit Fr. 40'000.00 (Verfahren\nOG S 13 3).\n\nB.c Das Bundesgericht hiess am 10. Dezember 2014 eine von W gegen das Urteil vom 11.\nSeptember 2013 geführte Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_529/2014).\n-6-\n\nC.\n\n"}