Das gesamte, auf einem einheitlichen Willensakt beruhende Tätigwerden des Täters erscheint kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv noch als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Die Handlungen, die der beschuldigten Person vorgeworfen werden, haben sich indessen zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 3. Oktober 2015, somit während mehr als dreieinhalb Jahre, ereignet. Folglich liegen die einzelnen Handlungen so weit auseinander, dass der zeitliche Zusammenhang nicht mehr genügend eng ist, damit eine Handlungseinheit gegeben ist.