9. Zuzustimmen ist der Vorinstanz insofern, als eine Deliktseinheit zu verneinen ist. Wie diese in E.3.5.2 festhält, nimmt das Bundesgericht eine natürliche Delikts- bzw. Handlungseinheit an, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Das gesamte, auf einem einheitlichen Willensakt beruhende Tätigwerden des Täters erscheint kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv noch als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3).