Dies machte auch der Verteidiger der Berufungsbeklagten anlässlich seines Parteivortrags an der Hauptverhandlung der Vorinstanz deutlich: In tatsächlicher Hinsicht sei anerkannt, dass die beschuldigte Person trotz am 27. Juli 2011 abgelaufenem Führerausweis auf Probe weiterhin ihr Fahrzeug gelenkt habe. 8. Somit wurde die Berufungsbeklagte in genügender Weise über den ihr vorgeworfenen Sachverhalt informiert. Hinsichtlich der mehrfachen Begehung ist das Anklageprinzip gemäss Art. 9 StPO nicht verletzt.