Ebenfalls relevant ist, ob ein Vorwurf sich nicht implizit aus der dargestellten Sachlage ergibt oder überhaupt nicht umstritten ist, weil namentlich ein Geständnis vorliegt. Folglich ist eine Verletzung des Anklageprinzips nur zu bejahen, wenn der Beschuldigte nicht in genügender Weise über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt informiert worden ist (Heimgartner/Niggli, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 37 zu Art. 325).