Indessen kann eine fehlerhafte und unpräzise Anklage gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf, solange es für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird (BGE 6B_894/2016 vom 14.03.2017 E. 1.1.1). Ebenfalls relevant ist, ob ein Vorwurf sich nicht implizit aus der dargestellten Sachlage ergibt oder überhaupt nicht umstritten ist, weil namentlich ein Geständnis vorliegt.