6. Der Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO besagt, dass eine Straftat gerichtlich nur beurteilt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Somit ist unter anderem eine möglichst genaue Angabe der Tatzeit verlangt. Indessen kann eine fehlerhafte und unpräzise Anklage gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf, solange es für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird (BGE 6B_894/2016 vom 14.03.2017 E. 1.1.1).