Folglich ist eine Verletzung des Anklageprinzips nur zu bejahen, wenn der Beschuldigte nicht in genügender Weise über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt informiert worden ist. Die Berufungsbeklagte hat selbst ausgesagt, seit Ablauf des Führerausweises auf Probe mehrmals gefahren zu sein. Somit ist das Anklageprinzip hinsichtlich der mehrfachen Begehung nicht verletzt. Gutheissung der Berufung. Obergericht, 27. April 2018, OG S 16 5 Aus den Erwägungen: