{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-04-27", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2018-OG-S-16-5_2018-04-27.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/19189", "Checksum": "7f4946372be5fe04cdbf36c0a5eedc26"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG S 16 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 27.04.2018 2018_OG S 16 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 9 Abs. 1 StPO. Anklageprinzip. 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Die\nBerufungsbeklagte hat selbst ausgesagt, seit Ablauf des Führerausweises auf\nProbe mehrmals gefahren zu sein. Somit ist das Anklageprinzip hinsichtlich\nder mehrfachen Begehung nicht verletzt. Gutheissung der Berufung.\n\nObergericht, 27. April 2018, OG S 16 5\n\nAus den Erwägungen:\n\n6. Der Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO besagt, dass eine Straftat\ngerichtlich nur beurteilt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte\nPerson wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage\nerhoben hat. Somit ist unter anderem eine möglichst genaue Angabe der Tatzeit verlangt.\nIndessen kann eine fehlerhafte und unpräzise Anklage gemäss der Rechtsprechung des\nBundesgerichts nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf, solange\nes für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird (BGE\n6B_894/2016 vom 14.03.2017 E. 1.1.1). Ebenfalls relevant ist, ob ein Vorwurf sich nicht\nimplizit aus der dargestellten Sachlage ergibt oder überhaupt nicht umstritten ist, weil\nnamentlich ein Geständnis vorliegt. Folglich ist eine Verletzung des Anklageprinzips nur zu\nbejahen, wenn der Beschuldigte nicht in genügender Weise über den ihm vorgeworfenen\nSachverhalt informiert worden ist (Heimgartner/Niggli, in Basler Kommentar, Schweizerische\nStrafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 37 zu Art. 325).\n\n7. Vorliegend ist es der Berufungsklägerin aufgrund der Tatsache, dass die Fahrten\nnach Ablauf des Führerausweises sich über mehrere Jahre erstreckten, jedenfalls nicht mit\nverhältnismässigem Aufwand möglich, diese nach Zeit und Ort näher einzugrenzen.\nIndessen hat die Berufungsbeklagte in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 16. Oktober\n2015 selbst ausgesagt, sie sei mit ihrem Fahrzeug seit dem 27. Juli 2011 163‘000 Kilometer\ngefahren. Auch habe sie ihren Ausweis anlässlich Verkehrskontrollen „in diesem Sommer“\nmehrmals vorweisen müssen. In ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme vom 29. Januar 2016\nräumte sie sodann ein, sie habe ihr Auto im April 2010 gekauft und seither «eben diese\n163'000 km gemacht». Somit bestätigte sie, seit Ablauf des Führerausweises auf Probe\nmehrmals gefahren zu sein. Es liegt folglich ein materielles Geständnis vor, und dieser\nVorwurf war auch nie bestritten. Dies machte auch der Verteidiger der Berufungsbeklagten\nanlässlich seines Parteivortrags an der Hauptverhandlung der Vorinstanz deutlich: In\ntatsächlicher Hinsicht sei anerkannt, dass die beschuldigte Person trotz am 27. Juli 2011\nabgelaufenem Führerausweis auf Probe weiterhin ihr Fahrzeug gelenkt habe.\n\n8. Somit wurde die Berufungsbeklagte in genügender Weise über den ihr\nvorgeworfenen Sachverhalt informiert. Hinsichtlich der mehrfachen Begehung ist das\nAnklageprinzip gemäss Art. 9 StPO nicht verletzt.\n\n9. Zuzustimmen ist der Vorinstanz insofern, als eine Deliktseinheit zu verneinen ist.\nWie diese in E.3.5.2 festhält, nimmt das Bundesgericht eine natürliche Delikts- bzw.\nHandlungseinheit an, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Das gesamte, auf einem\neinheitlichen Willensakt beruhende Tätigwerden des Täters erscheint kraft eines engen\nräumlichen und zeitlichen Zusammenhang der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise\nobjektiv noch als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen (BGE 133 IV 256 E.\n4.5.3). Die Handlungen, die der beschuldigten Person vorgeworfen werden, haben sich\nindessen zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 3. Oktober 2015, somit während mehr als\ndreieinhalb Jahre, ereignet. Folglich liegen die einzelnen Handlungen so weit auseinander,\ndass der zeitliche Zusammenhang nicht mehr genügend eng ist, damit eine\nHandlungseinheit gegeben ist.\n"}