eigenständig strafbar und werden entsprechend sanktioniert. 8.4.8 Aufgrund der Opfermitverantwortung im ersten, entscheidenden Moment ist die Arglist von der Vorinstanz zu Recht verneint worden. Daher erübrigt sich die Prüfung der weiteren Tatbestandsmerkmale von Art. 146 Abs. 2 StGB. Folglich hat sich der Berufungsbeklagte des gewerbsmässigen Betrugs nicht strafbar gemacht hat.