Das fehlende bzw. lückenhafte Kontrollsystem des umsatzstarken Grossunternehmens KSU trug in der Folge noch dazu bei, dass der Vermögensschaden überhaupt dieses Ausmass annehmen konnte. Daher ist den Ausführungen der Berufungsklägerin nicht zu folgen, wenn diese geltend macht, die Vorinstanz habe nebst den festgestellten Machenschaften auch noch auf ein zusätzliches Lügengebäude abgestellt und sei damit über den verlangten objektiven Tatbestand hinausgegangen. Denn die Empfehlung der neuen Lieferanten stellte die absolut notwendige Voraussetzung für die Schädigung dar. Die später eingereichten Rechnungen und Lieferscheine stellen indessen «nur» absichernde Folgehandlungen dar, sind aber