Diese einfache Lüge wäre ohne besondere Mühe auf ihre Richtigkeit hin überprüfbar gewesen. Die Überprüfung wäre auch zumutbar gewesen und hätte keine besonderen Fachkenntnisse erfordert. Der Berufungsbeklagte hielt den Leiter Ökonomie/Hotellerie sodann auch nicht von der Überprüfung ab (siehe dazu BGE 72 IV 159 E. 2 S. 160), was wiederum den Machenschaften des Berufungsbeklagten mehr Gewicht gegeben hätte. Schliesslich konnte nach wenigen Tagen auch kein besonderes Vertrauensverhältnis vorgelegen haben, welches den Verzicht auf eine Überprüfung gerechtfertigt hätte.