8.4.5 Bei der Beurteilung der Arglist ist daher nicht erst auf die Täuschungshandlung der fiktiven Rechnungen abzustellen. Vielmehr waren als erste, absolut notwenige Voraussetzung für den Taterfolg einfache Lügen im Spiel, die dazu geführt haben, dass neue Lieferanten bestimmt wurden und so die nächste Täuschungshandlung mit der Einreichung fiktiver Rechnungen bzw. Lieferscheine erst möglich wurde. Erst der nicht hinterfragte Grundsatzentscheid betreffend neue Lieferanten führte dazu, dass der Berufungsbeklagte in regelmässigen Abständen fiktive Rechnungen bzw. Lieferscheine einreichen konnte. Diese einfache Lüge wäre ohne besondere Mühe auf ihre Richtigkeit hin überprüfbar gewesen.