Auch dieser Verantwortung sollte sich ein Unternehmen von der Grösse des Kantonsspitals Uri bewusst sein. Stattdessen wurde dem Berufungsbeklagten ohne jegliche Überprüfung blindlings vertraut. Der Berufungsbeklagte musste sich beim Vorschlag für die neuen Lieferanten nicht einmal besonderer Machenschaften bedienen. Es handelte sich um eine einfache Lüge, welche objektiv ohne grossen Aufwand überprüfbar gewesen wäre. Aufgrund dieser Lüge wurde es dem Berufungsbeklagten erst möglich, dem Kantonsspital Uri inhaltlich falsche und unwahre Urkunden zur Bezahlung zu unterbreiten.